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Nr. 28 Badisches
Gesetz- und Verordnungs-Matt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 2. Mai 1933.
Inhalt.
Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten.
Gesetz
(vom 28. April 1933)
über die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten.
Aufgrund der HZ 1, 19 des Vorläufigen Reichsgesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 153) hat der Beauftragte des Reichs für das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes am 28. April 1933 folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 21. Januar 1925 über die Aufwandsentschädigung der Landtagsabgeordneten (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17) in der durch die Gesetze vom 1. April 1925, 24. März 1927, 20. November 1930 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1925 Seite 63,1927 Seite 91, 1930 Seite 217) bewirkten Fassung wird wie folgt geändert:
l.Der § 1, Absatz 1, Satz 2, erhält folgende Fassung:
„Sie ist in gleichen monatlichen Pauschbeträgen mit Beginn der Sitzungsperiode, im übrigen am Monatsersten vorauszuzahlen."
2. In 8 2 erhält
a) der Absatz 1 folgenden Zusatz:
„Falls aber in der Zeit zwischen zwei Auszahlungen nur bis zu fünf Sitzungen stattsanden, darf der Abzug nur nach Satz 1 gemacht werden."
b) der Absatz 4 folgenden Zusatz:
„Ist der Ausschluß nur für eine Sitzung ausgesprochen, so findet der Abzug auch dann statt, wenn mehrere Sitzungen aus den gleichen Tag fallen."
3. Der 8 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Falle des Ablebens eines Abgeordneten können die ihm noch zustehenden Bezüge an seine Hinterbliebenen bezahlt werden, die ganz oder vorwiegend von ihm unterhalten wurden. Ein Erbrecht ist nicht nachzuweisen. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt der Präsident des Landtags."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit der Sitzungsperiode 1933/34 in Kraft.
Karlsruhe, den 28. April 1933.
Das Staatsministerium.
Der Beauftragte des Reichs RobertWagner
Druck und Verlag von Malsch 4- Vogel in Karlsruhe.