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Nr. 29 Badisches

Gesetz- und Verordnungs-Matt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 4. Mai 1933.

Inhalt.

Zweites Gesetz zur Durchführung der Gleichschaltung von Reich, Ländern, Gemeinden und Gemeinde­verbänden im Land Baden.

Zweites Gesetz

(vom 4. Mai 1933) zur Durchführung der Gleichschaltung von Reich, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Baden.

Aufgrund der KZ 1, 19 des Vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 (Reichsgesetz­blatt I Seite 153) hat der Beauftragte des Reichs für das Staatsministerium im Namen des badischen Volkes am 4. Mai 1933 folgen­des Gesetz beschlossen:

Artikel I Gemeinden 8 1

Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten Bürgermeister und besoldeten Ge­meinderäte bedürfen der Bestätigung. Uber die Bestätigung entscheidet der Minister des In­nern oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Verpflichtung der Gewählten darf erst nach ge­schehener Bestätigung erfolgen.

§ 2

1. Bei Wahlen, die vom Inkrafttreten die­ses Gesetzes bis zum 5. März 1937 vorgenom­men werden, wird der Bürgermeister, abwei­chend von § 21 Absatz 4 der Gemeindeordnung, vom Minister des Innern auf die Dauer von höchstens zwei Jahren schon dann ernannt, wenn in der ersten Wahltagfahrt eine gültige Wahl nicht zustande gekommen ist.

2. Das gleiche gilt, wenn zwar eine gül­tige Wahl zustandegekommen ist, der Gewählte aber nicht die nach § 1 erforderliche Bestätigung findet.

3. Läuft die Amtszeit eines ernannten > Bürgermeisters in der Zeit vom Inkrafttreten ^ dieses Gesetzes bis zum 5. März 1937 ab, so ^ kann der Minister des Innern sie bis zum ! 30. April 1937 verlängern.

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! 1. Gemeinden mit nicht mehr als 2000 Ein-

! wohnern können durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bestimmen, daß sie nach Beendigung der Dienstzeit des gegenwärtigen ! Bürgermeisters nurmehr einen ehrenamtlichen ! Bürgermeister bestellen.

2. Ehrenamtliche Bürgermeister haben le­diglich Anspruch auf eine Vergütung, für deren

i Bemessung der Minister des Innern Richtlinien ! festsetzen kann, sowie auf Ersatz ihrer baren Auslagen und Reisekosten. Die Bestimmungen der KZ 24 bis 30 der Gemeindeordnung und die Vorschriften des Versicherungsgesetzes für Ge­meinde- und Körperschaftsbeamte finden auf ehrenamtliche Bürgermeister keine Anwendung.

3. Ehrenamtliche Bürgermeister können ihr Amt jederzeit niederlegen. Wenn sie infolge

l körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dienst­unfähig geworden sind oder wenn ihre Ver­mögensverhältnisse zerrüttet sind, kann die Amtsenthebung auch durch Gemeindebeschluß erfolgen.

§ 4

Die Amtsbefugnisse sämtlicher Kommissare, die in Gemeinden seitens der Staatsbehörden anstelle oder zur Unterstützung der Bürger­meister eingesetzt worden sind, enden, soweit die Kommissare nicht vorher abberufen werden, mit der Bestätigung oder mit der Ernennung