Nr. 30

81

Badisches

Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Mai 1933.

Inhalt.

Verordnung des Mini st ers desJnnern, Kommissar desReichs, über Handelsbeschränkungen.

Verordnung

(Vom 5. Mai 1933) über Handelsbeschränkungen.

Die Verordnung über Handelsbeschrän­kungen vom 14. August 1923 (Gesetz- und Ver­ordnungsblatt Seite 245) geändert durch Verordnung vom 9. November 1931 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 431 ff.) zum Vollzug der Verordnung der Reichsregierung gleichen Betreffs vom 13. Juli 1923 (Reichs­gesetzblatt I Sette 706 ff.) wird durch nachfol­gende Verordnung ersetzt:

8 1

Oberste Landesbehörde und Landespoli­zeibehörde im Sinne der Verordnung ist der Minister des Innern.

Zuständige Behörden im Sinne der 88 20, 21, 22 und zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 25 der Reichsverordnung sind die ! Bezirksämter (Polizeidirektionen) und die Po­lizeipräsidien.

82

über Beschwerden im Sinne des 8 23 der i Reichsverordnung entscheiden bei den Landes- I kommissären errichtete Beschwerdestellen. Diese bestehen aus dem Landeskommissär oder des­sen Stellvertreter als Vorsitzenden und 2 Bei­sitzern.

Die Beisitzer und je 1 Stellvertreter wer­den von der zuständigen Handelskammer im Benehmen mit dem Einzelhandelsverband aus dem Kreis der Handeltreibenden vorgeschlagen und vom Landeskommissär ernannt.

Die Ernennung erfolgt jeweils auf 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist Wieder­ernennung zulässig. Scheidet während der vierjährigen Amtszeit ein Beisitzer oder ein Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Amtszeit von der Handelskammer ein Ersatz­mann zu bestimmen.

Die Tätigkeit der Beisitzer ist ehrenamtlich.

Zu Beisitzern können nur Deutsche be­stimmt werden. Personen, die nach 88 32 und 33 Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu Schöffen berufen werden können oder nicht be­rufen werden sollen, können nicht zu Beisitzern bestimmt werden.

Die Beschwerdestelle fällt ihre Entschei­dung in öffentlicher Sitzung nach erfolgter La­dung und Anhörung der Parteien (8 21 Satz 2 Ziffer 3 Gew.O.).

8 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 5. Mai 1933.

Der Minister des Innern Der Kommissar des Reichs Robert Wagner

Druck unv Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.