Nr. 30
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Badisches
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 8. Mai 1933.
Inhalt.
Verordnung des Mini st ers desJnnern, Kommissar desReichs, über Handelsbeschränkungen.
Verordnung
(Vom 5. Mai 1933) über Handelsbeschränkungen.
Die Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 14. August 1923 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 245) — geändert durch Verordnung vom 9. November 1931 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sette 431 ff.) — zum Vollzug der Verordnung der Reichsregierung gleichen Betreffs vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I Sette 706 ff.) wird durch nachfolgende Verordnung ersetzt:
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Oberste Landesbehörde und Landespolizeibehörde im Sinne der Verordnung ist der Minister des Innern.
Zuständige Behörden im Sinne der 88 20, 21, 22 und zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 25 der Reichsverordnung sind die ! Bezirksämter (Polizeidirektionen) und die Polizeipräsidien.
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über Beschwerden im Sinne des 8 23 der i Reichsverordnung entscheiden bei den Landes- I kommissären errichtete Beschwerdestellen. Diese bestehen aus dem Landeskommissär oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Die Beisitzer und je 1 Stellvertreter werden von der zuständigen Handelskammer im Benehmen mit dem Einzelhandelsverband aus dem Kreis der Handeltreibenden vorgeschlagen und vom Landeskommissär ernannt.
Die Ernennung erfolgt jeweils auf 4 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist Wiederernennung zulässig. Scheidet während der vierjährigen Amtszeit ein Beisitzer oder ein Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Amtszeit von der Handelskammer ein Ersatzmann zu bestimmen.
Die Tätigkeit der Beisitzer ist ehrenamtlich.
Zu Beisitzern können nur Deutsche bestimmt werden. Personen, die nach 88 32 und 33 Gerichtsverfassungsgesetz nicht zu Schöffen berufen werden können oder nicht berufen werden sollen, können nicht zu Beisitzern bestimmt werden.
Die Beschwerdestelle fällt ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien (8 21 Satz 2 Ziffer 3 Gew.O.).
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Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Mai 1933.
Der Minister des Innern Der Kommissar des Reichs Robert Wagner
Druck unv Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.