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Nr. 4

Badisches

Geseh- und Verordnungs-Katt

Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. Februar 1935.

Inhalt.

Verordnungen: des Staatsministeriums: über den Geschäftsbereich der Ministerien; des Finanz- und WirtstchaftsMinisters: Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid.

Bekanntmachung des Reich sjustizministeriums, Abteilung WürttembergBaden: Die Führung der Grund- und Pfandbücher in der Zwischenzeit.

Verordnung

(vom 29. Januar 1935)

über den Geschäftsbereich der Ministerien.

Gemäß 8 7 des Gesetzes vom 19. April 1933 über die Neubildung der Ministerien (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) wird verord­net, was folgt:

8 1

Die Bearbeitung des Gefangenenschub- wesens geht vom Geschäftsbereich der Justiz­verwaltung auf den des Ministeriums des In­nern über.

8 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.

Karlsruhe, den 29. Januar 1935.

Das Staatsministerium.

Köhler

Verordnung.

(Vom 26. Januar 1935) !

Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von j Azetylen sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid. !

Die Anlage L der Verordnung vom i 10. April 1924 über die Herstellung, Aufbewah­rung und Verwendung von Azetylen, sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid (Gesetz- und!

Verordnungsblatt Seite 95) Gebührenord­nung für die Untersuchungs- und Prüfungs­stelle in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 84) erhält folgende Fassung:

Die Untersuchungs- und Prüfstelle ist be­rechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu er­heben:

I. Für die Vorprüfung ^in Reichsmark

a) eines Entwicklers .20.

b) einer Sicherheitsvorlage . . 7.50

II. Für die technische Prüfung

a) von Entwicklern

1. nach ß 4 Absatz I Ziffer 1 . 180.

2. nach K 4 Absatz I Ziffer 2 . 60.

3. nach ß 4 Absatz II .... 130.

b) von Sicherheitsvorlagen Betriebsprüfung (Sauerstoff­und Wasserrücktritt sowie Was- sermitreißen)

für Gebrauchsstellenvorlagen . 75.

für Hauptvorlagen bis zu

30 cbm Gasdurchgang . . . 100.

für Hauptvorlagen über 30 cbm Gasdurchgang .150.

. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Entwicklergrötze derselben Bauart ist V- der vorstehenden Sätze zu erheben.