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Nr. 4
Badisches
Geseh- und Verordnungs-Katt
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. Februar 1935.
Inhalt.
Verordnungen: des Staatsministeriums: über den Geschäftsbereich der Ministerien; des Finanz- und WirtstchaftsMinisters: Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid.
Bekanntmachung des Reich sjustizministeriums, Abteilung Württemberg—Baden: Die Führung der Grund- und Pfandbücher in der Zwischenzeit.
Verordnung
(vom 29. Januar 1935)
über den Geschäftsbereich der Ministerien.
Gemäß 8 7 des Gesetzes vom 19. April 1933 über die Neubildung der Ministerien (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) wird verordnet, was folgt:
8 1
Die Bearbeitung des Gefangenenschub- wesens geht vom Geschäftsbereich der Justizverwaltung auf den des Ministeriums des Innern über.
8 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1935 in Kraft.
Karlsruhe, den 29. Januar 1935.
Das Staatsministerium.
Köhler
Verordnung.
(Vom 26. Januar 1935) !
Die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von j Azetylen sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid. !
Die Anlage L der Verordnung vom i 10. April 1924 über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie die Lagerung von Kalzium-Karbid (Gesetz- und!
Verordnungsblatt Seite 95) — Gebührenordnung für die Untersuchungs- und Prüfungsstelle — in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1926 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 84) erhält folgende Fassung:
Die Untersuchungs- und Prüfstelle ist berechtigt, nachstehende Gebührensätze für die ihr amtlich zugewiesenen Prüfungsgeschäfte zu erheben:
I. Für die Vorprüfung ^in Reichsmark
a) eines Entwicklers .20.—
b) einer Sicherheitsvorlage . . 7.50
II. Für die technische Prüfung
a) von Entwicklern
1. nach ß 4 Absatz I Ziffer 1 . 180.—
2. nach K 4 Absatz I Ziffer 2 . 60.—
3. nach ß 4 Absatz II .... 130.—
b) von Sicherheitsvorlagen Betriebsprüfung (Sauerstoffund Wasserrücktritt sowie Was- sermitreißen)
für Gebrauchsstellenvorlagen . 75.—
für Hauptvorlagen bis zu
30 cbm Gasdurchgang . . . 100.—
für Hauptvorlagen über 30 cbm Gasdurchgang .150.—
. Für die zusätzliche Prüfung einer zweiten Entwicklergrötze derselben Bauart ist V- der vorstehenden Sätze zu erheben.