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I
BADISCHES GESETZ-UND VERORDNUNGSBLATT
Regierungsblatt der Landesregierung Baden
4. Jahrgang
Freiburg i. Br.. 14. Mai 1949
Nummer 20
Inhalt
Landesgesetze, Bekanntmachungen
Seite
Landesgesetz vom 27. April 1949 über eine landwirtschaftliche Betriebszählung in Baden.181
Rundverlügung Nr. 32 522 vom 13. April 1949 über
Lehrapotheken.181
Bekanntmachung vom 5. Mai 1949 über die Regelung
der Bauarbeiten.182
Bekanntmachung vom 27. April 1949 über die Neuorganisation des Landeswetterdienstes ab 1. April 1949 182
Seite
Bekanntmachung der Bank deutscher Länder vom 29. April 1949 über die Verlängerung der Umtauschfrist der zum 3. Mai 1949 aufgerufenen Banknoten zu 20 DM der blauen Ausgabe mit dem Frauenkopf im Medaillon auf der Vorderseite.182
Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 266/267 . . . 182
Landesgesetz
übei eine landwirtschaftliche Betriebszählung in Baden
vom 27. April 1949
Das Badische Volk hat durch den Landtag am 27 April 1949 das folgende Landesgesetz beschlossen:
§ 1
Im Jahre 1949 ist eine allgemeine landwirtschaftliche Betriebszählung, verbunden mit einer Bodenbenutzungserhebung, durchzuführen. Hierbei können auch Probe-, Vor- und Nacherhebungen vorgenom- men werden
§ 2
(1) Die Landesregierung bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Zählung.
(2) Das Statistische Landesamt Baden veranlaßt und leitet die Zählung.
§ 3
(1) Die unmittelbare Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Gemeinden, die hierfür ehrenamtliche Zähler bestellen. Jede zur Übernahme des Zähleramtes aufgeforderte Person ist verpflichtet, das Amt anzunehmen, sofern nicht dringende Gründe entgegenstehen.
(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Gemeinden bei der Durchführung der Zählung zu unterstützen.
§ 4
(1) Die Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 723) findet Anwendung,
(2) Besteht an der Strafverfolgung in gerichtlichem Verfahren kein öffentliches Interesse, so kann das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung Ordnungsstrafen bis zur Höhe von DM 3000.— aussprechen. Artikel II der Rechtsanordnung zum Schutze der Volksernährung vom 1. Oktober 1946 (Amtsblatt S. 113) findet entsprechende Anwendung.
§ 5
Die Kosten einschließlich der den Gemeinden ent« stehenden trägt das Land.
§ 6
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
(2) Dieses Gesetz tritt am 15. April 1949 in Kraft.
Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verkündet.
Fr ei bürg i. Br., den 11. Mai 1949.
Die Landesregierung Wohieb
Rundverfügung Nr. 32522 über Lehrapotheken
vom 13. April 1949
Im Nachgang zu unserer Rundverfügung obigen Betreffs vom 18. März 1949 Nr. 31 655 (GVB1. S 90) werden die beiden nachstehenden Apotheken noch in das Verzeichnis der Lehrapotheken für 1949 aufgenommen und hiermit nachträglich veröffentlicht. Diese beiden Apotheken sind hiernach befugt, in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. März 1950 je einen Apothekerpraktikanten (Praktikantin) anzunehmen und bis zur Beendigung der zweijährigen Ausbildungszeit zu beschäftigen
Ort Apotheke Name des Apothekers
Baden-Baden Kronen-Apotheke Müller
Freiburg i. Br. Herdern-Apotheke Falk
Freiburg i. Br., den 13. April 1949.
Badisches Ministerium des Innern Dr. Schühly