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BADISCHES GESETZ-UND VERORDNUNGSBLATT

Regierungsblatt der Landesregierung Baden

4. Jahrgang

Freiburg i. Br.. 14. Mai 1949

Nummer 20

Inhalt

Landesgesetze, Bekanntmachungen

Seite

Landesgesetz vom 27. April 1949 über eine landwirt­schaftliche Betriebszählung in Baden.181

Rundverlügung Nr. 32 522 vom 13. April 1949 über

Lehrapotheken.181

Bekanntmachung vom 5. Mai 1949 über die Regelung

der Bauarbeiten.182

Bekanntmachung vom 27. April 1949 über die Neu­organisation des Landeswetterdienstes ab 1. April 1949 182

Seite

Bekanntmachung der Bank deutscher Länder vom 29. April 1949 über die Verlängerung der Umtausch­frist der zum 3. Mai 1949 aufgerufenen Banknoten zu 20 DM der blauen Ausgabe mit dem Frauenkopf im Medaillon auf der Vorderseite.182

Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 266/267 . . . 182

Landesgesetz

übei eine landwirtschaftliche Betriebszählung in Baden

vom 27. April 1949

Das Badische Volk hat durch den Landtag am 27 April 1949 das folgende Landesgesetz beschlossen:

§ 1

Im Jahre 1949 ist eine allgemeine landwirtschaft­liche Betriebszählung, verbunden mit einer Boden­benutzungserhebung, durchzuführen. Hierbei können auch Probe-, Vor- und Nacherhebungen vorgenom- men werden

§ 2

(1) Die Landesregierung bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Zählung.

(2) Das Statistische Landesamt Baden veranlaßt und leitet die Zählung.

§ 3

(1) Die unmittelbare Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Gemeinden, die hierfür ehrenamtliche Zähler bestellen. Jede zur Übernahme des Zähler­amtes aufgeforderte Person ist verpflichtet, das Amt anzunehmen, sofern nicht dringende Gründe ent­gegenstehen.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Gemeinden bei der Durchführung der Zählung zu unterstützen.

§ 4

(1) Die Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 723) findet An­wendung,

(2) Besteht an der Strafverfolgung in gerichtlichem Verfahren kein öffentliches Interesse, so kann das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Er­nährung Ordnungsstrafen bis zur Höhe von DM 3000. aussprechen. Artikel II der Rechtsanord­nung zum Schutze der Volksernährung vom 1. Ok­tober 1946 (Amtsblatt S. 113) findet entsprechende Anwendung.

§ 5

Die Kosten einschließlich der den Gemeinden ent« stehenden trägt das Land.

§ 6

(1) Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

(2) Dieses Gesetz tritt am 15. April 1949 in Kraft.

Dieses Landesgesetz wird hiermit im Namen des Badischen Volkes verkündet.

Fr ei bürg i. Br., den 11. Mai 1949.

Die Landesregierung Wohieb

Rundverfügung Nr. 32522 über Lehrapotheken

vom 13. April 1949

Im Nachgang zu unserer Rundverfügung obigen Betreffs vom 18. März 1949 Nr. 31 655 (GVB1. S 90) werden die beiden nachstehenden Apotheken noch in das Verzeichnis der Lehrapotheken für 1949 aufge­nommen und hiermit nachträglich veröffentlicht. Diese beiden Apotheken sind hiernach befugt, in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. März 1950 je einen Apothekerpraktikanten (Praktikantin) anzuneh­men und bis zur Beendigung der zweijährigen Aus­bildungszeit zu beschäftigen

Ort Apotheke Name des Apothekers

Baden-Baden Kronen-Apotheke Müller

Freiburg i. Br. Herdern-Apotheke Falk

Freiburg i. Br., den 13. April 1949.

Badisches Ministerium des Innern Dr. Schühly