114

Jede derartige, die Zulassung betreffende Entscheidung kann von der Landesjustizverwaltung nur im Benehmen mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer getroffen werden.

(3) Die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Grund von Abs. 2 dieses Artikels kann von der Landesjustizverwaltung von Bedingungen hinsichtlich des Ortes der Niederlassung und der Zulassung bei einem bestimmten Gericht abhängig gemacht werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint.

(4) Der Regelung durch die Landesjustizverwaltung unter­liegt auch die Zulassung eines Antragstellers mit Befähigung zum Richteramt, der vor seinem Wohnsitzwechsel einer anderen juristischen Tätigkeit als der eines Rechtsanwalts obgelegen hat. Hierbei gilt Abs. 2 entsprechend.

Art. 8

Die Beiordnung von Armenanwälten richtet sich nach den geltenden Bestimmungen, soweit nicht die Landesjustizver- waltung unter Einhaltung der in der Zivilprozeßordnung und in der Rechtsanwaltsordnung enthaltenen allgemeinen Vor­schriften Abweichendes bestimmt.

Art. 9

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes geltenden reichs- und landesrechtlichen Bestim­mungen über das Kostenwesen der Rechtsanwälte werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. Die Abände­rung bisheriger reichsrechtlicher Kostenbestimmungen durch Landesrecht ist nur zulässig, falls sie gleichmäßig und gleich­zeitig in allen Ländern und im Range einem Lande ent­sprechenden Gebietsteilen erfolgt.

Art. 10

Den Rechtsanwälten steht es frei, im Rahmen der allge­meinen hierfür geltenden Bestimmungen Vereine zu bilden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbe­trieb gerichtet ist.

Art. 11

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden, außer der Reichs-Rechtsanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1936 (RGBl. I S. 107), die folgenden Vorschriften und alle im An­schluß daran oder im Zusammenhang damit erlassenen Rechtsvorschriften aufgehoben:

1. Gesetz zur Ergänzung der Rechtsanwaltsordnung vom 20.Juni 1935 (RGBl. I S. 749);

2. Verordnung über die Vertretung von Rechtsanwälten vom 18. September 1939 (RGBl. I S. 1847);

3. Satzung der Reichs-Rechtsanwaltskammer laut Bekannt­machung des Reichsministers der Justiz vom 21. Septem­ber 1936 (Deutsche Justiz, S. 450 und 1717 und Deutsche Justiz 1942, S. 522);

4. Verordnung über das Auftreten von Rechtsanwälten vor Behörden der Länder vom 30. Oktober 1936 (RGBl. I

S. 936);

5. Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte vom 31. August 1937 (RGBl. I S. 916);

6. Verordnung zur Ergänzung der Reichs-Rechtsanwalts- ordnung und der Reichsnotarordnung vom 22. Januar 1940 RGBl. I S. 223);

7. Verordnung zur weiteren Ergänzung der Reichs-Rechts­anwaltsordnung vom 24. Juni 1941 (RGBl. I S. 333);

8. Verordnung über die Zulassung von Rechtsanwälten und die Bestellung von Notaren während des Krieges vom 26. November 1942 (RGBl. I S. 665);

9. Verordnung zur Ergänzung der Reichs-Rechtsanwalts- ordnung vom 1. März 1943 (RGBl. I S. 123);

10. die §§ 6, 7, 66 und 67 der Verordnung über die außeror­dentlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts, der Bürgerlichen Rechtspflege und des Kosten­rechts aus Anlaß des totalen Krieges (Zweite Kriegsmaß­nahmenverordnung vom 27. September 1944 (RGBl. I S. 229).

Art. 12

Die Landesjustizverwaltung erläßt im Benehmen mit den Vorständen der Rechtsanwaltskammern die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum gegenwärtigen Gesetz.

Art. 13

Das gegenwärtige Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 4. März 1948

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinh. Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Veit Stooß

Otto Steinmayer

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