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Gesetz Nr. 524
über die Aufhebung des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes
Vom 5. August 1948
Der Landtag hat am 28. Juli 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der § 27a des Einsatzfürsorge-und -Versorgungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) wird aufgehoben.
§2
Versorgungszahlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 27 a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes festgesetzt worden sind, sind mit Ablauf des 31. August 1948 einzustellen. Um eine Stockung in der Versorgung zu vermeiden, werden Vorschüsse in der .voraussichtlichen Höhe der neuen Pensionen bis zur endgültigen Regelung an die Versorgungsberechtigten bezahlt.
§3
Das Finanzministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
§4
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 5.August 1948
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier Dr. H. Köhler J. Beyerle Fritz Ulrich Stooß Otto Steinmayer
Gesetz Nr. 526
zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden auf die neue Währung
Vom. 5. August 1948
Der Landtag hat am 30. Juli 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Im Rahmen der für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ergangenen und noch ergehenden Rechtsvorschriften können der Innenminister und der Finanzminister die Umstellung der Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren) des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) von Reichsmark auf Deutsche Mark durch Verordnung regeln.
(2) Eine auf Grund von Abs.l ergangene oder in Aussicht genommene Verordnung ist sobald als möglich, spätestens aber im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung dem Landtag mitzuteilen. Ist sie noch nicht verkündet, so unterbleibt die Verkündung, ist sie bereits verkündet, so tritt sie außer Kraft, wenn der Landtag oder sein zuständiger Ausschuß es verlangt.
§2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 5. August 1948
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier Dr. H. Köhler J. Beyerle Fritz Ulrich Stooß Otto Steinmayer
Gesetz Nr. 728
zum Schutz der Arbeitnehmer bei Entlassungen größeren Umfangs
Vom 18. August 1948
Der Landtag hat am 11. August 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der Personen, die sich in einer geregelten Berufsausbildung befinden.
(2) Die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts sowie die Prokuristen, Geschäftsführer und Betriebsleiter, die selbständig zu Einstellungen und Entlassungen befugt sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
.. (3) Betriebe im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind Betriebe der privaten Wirtschaft, sowie öffentliche und gemischtwirtschaftliche Betriebe, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sofern die Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, der sie dienen, nicht durch Gesetz oder tatsächliche Übung der öffentlichen Hand ganz oder überwiegend Vorbehalten ist.
§2
Entlassungsanzeige
(1) Sollen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 3, in denen im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens 20, aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, mehr als neun Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmern mehr als 10 v. H. oder aber mehr als 50 Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen entlassen werden, so sind die beabsichtigten Entlassungen nach rechtzeitiger Besprechung mit dem Betriebsrat dem Arbeitsamt anzuzeigen.
(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Anzeige wird durch Verordnung bestimmt.