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Gesetz Nr. 524

über die Aufhebung des § 27 a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes

Vom 5. August 1948

Der Landtag hat am 28. Juli 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Der § 27a des Einsatzfürsorge-und -Versorgungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergän­zung des Einsatzfürsorge- und -Versorgungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) wird aufgehoben.

§2

Versorgungszahlungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge­setzes gemäß § 27 a des Einsatzfürsorge- und -Versorgungs­gesetzes festgesetzt worden sind, sind mit Ablauf des 31. Au­gust 1948 einzustellen. Um eine Stockung in der Versorgung zu vermeiden, werden Vorschüsse in der .voraussichtlichen Höhe der neuen Pensionen bis zur endgültigen Regelung an die Versorgungsberechtigten bezahlt.

§3

Das Finanzministerium kann die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwal­tungsvorschriften erlassen.

§4

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 5.August 1948

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier Dr. H. Köhler J. Beyerle Fritz Ulrich Stooß Otto Steinmayer

Gesetz Nr. 526

zur Umstellung der Abgaben des Landes und der Gemeinden auf die neue Währung

Vom. 5. August 1948

Der Landtag hat am 30. Juli 1948 das folgende Gesetz be­schlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Im Rahmen der für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ergangenen und noch ergehenden Rechtsvorschriften können der Innenminister und der Finanzminister die Umstellung der Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren) des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) von Reichsmark auf Deutsche Mark durch Verordnung regeln.

(2) Eine auf Grund von Abs.l ergangene oder in Aussicht genommene Verordnung ist sobald als möglich, spätestens aber im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung dem Landtag mit­zuteilen. Ist sie noch nicht verkündet, so unterbleibt die Ver­kündung, ist sie bereits verkündet, so tritt sie außer Kraft, wenn der Landtag oder sein zuständiger Ausschuß es ver­langt.

§2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 5. August 1948

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:

Dr. Reinhold Maier Dr. H. Köhler J. Beyerle Fritz Ulrich Stooß Otto Steinmayer

Gesetz Nr. 728

zum Schutz der Arbeitnehmer bei Entlassungen größeren Umfangs

Vom 18. August 1948

Der Landtag hat am 11. August 1948 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der Personen, die sich in einer geregelten Berufsausbildung befinden.

(2) Die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts sowie die Prokuristen, Geschäftsführer und Betriebsleiter, die selbständig zu Einstellungen und Ent­lassungen befugt sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

.. (3) Betriebe im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes sind Betriebe der privaten Wirtschaft, sowie öffentliche und ge­mischtwirtschaftliche Betriebe, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, sofern die Befriedigung der wirtschaftlichen Be­dürfnisse, der sie dienen, nicht durch Gesetz oder tatsächliche Übung der öffentlichen Hand ganz oder überwiegend Vorbe­halten ist.

§2

Entlassungsanzeige

(1) Sollen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 3, in denen im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens 20, aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, mehr als neun Arbeitnehmer, in Betrieben mit mindestens 100 Arbeit­nehmern mehr als 10 v. H. oder aber mehr als 50 Arbeitneh­mer innerhalb von vier Wochen entlassen werden, so sind die beabsichtigten Entlassungen nach rechtzeitiger Besprechung mit dem Betriebsrat dem Arbeitsamt anzuzeigen.

(2) Das Nähere über Form und Inhalt der Anzeige wird durch Verordnung bestimmt.