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dürfnisse Gewährleistungen und Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt 45 Millionen DM zu übernehmen. Vor der Übernahme von Gewährleistungen und Bürgschaften im Einzelbetrage von 100 000 DM und mehr ist die Zustimmung des Finanz-Ausschusses erforderlich. In besonders dringenden Fällen kann diese Zustimmung nachträglich eingeholt werden.
§8
Der Finanzminister wird ermächtigt, mit'Zustimmung des Finanz-Ausschusses für die Herstellung und den Vertrieb von Filmen von Aufführungen der Württ.-Bad. Staatstheater eine Gewährleistung bis zu 500 000 DM zu übernehmen.
§9
Der im Landesbezirk Baden von den Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 der Verordnung vom 29.Juli 1939 (Bad. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 151) zu zahlende Beitrag für die Bewirtschaftung ihrer Waldungen durch staatliche Forstbeamte wird auf 0,52 DM für je 1 DM des Grundsteuermeßbetrags der bewirtschafteten Waldungen festgesetzt.
§ 10
Die Finanzzuweisung gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat und Gemeinden in Württemberg-Baden vom 15. Oktober 1947 (Reg.Bl. S. 110) beträgt auf den Kopf der Wohnbevölkerung im
Landesbezirk Württemberg 14 DM 64 Dpf,
im Landesbezirk Baden 11 DM 29 Dpf.
§ 11
Dem Ausgleichsstock für leistungsschwache Gemeinden und Gemeindeverbände werden gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich für den Landesbezirk Württemberg 6 866 350 DM und für den Landesbezirk Baden 4 232 500 DM zugewiesen.
§ 12
ln § 30a der Reichshaushaltsordnung wird die Zahl 30 000 RM durch die Zahl 100 000 DM, die Zahl 10 000 RM durch die Zahl 30 000 DM ersetzt.
§ 13
(1) Unverbrauchte Ausgabemittel bei übertragbaren Ausgabebewilligungen des Rechnungsjahres 1948 werden nicht
in das Rechnungsjahr 1949 übertragen, sondern in Abgang gestellt.
(2) Überschreitungen bei übertragbaren Ausgabebewilligungen (Vorgriffe im Sinne des § 30 Abs. 3 RHO.) sind nicht aus der Bewilligung des Rechnungsjahrs 1949 vorweg zu decken, sondern als überplanmäßige Ausgaben des Rechnungsjahres 1948 zu behandeln.
(3) Satz 2 des § 2 des Gesetzes Nr. 361 — Zweites Gesetz über finanzielle Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus und zur Wohnraumbeschaffung vom 10. März 1949 (Reg.Bl. S. 44)-wird gestrichen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, von den im Haushaltsplan für 1949 für diesen Zweck bereitgestellten 75 Millionen DM einen Betrag in Höhe der im Rechnungsjahr 1948 geleisteten Mehrausgaben zu sperren.
§ 14
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft.
Stuttgart, den 30.Juni 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß
Gesetz Nr. 540
zur Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung von Abgaben zur Förderung kultureller Aufgaben
Vom 30. Juni 1949
Der Landtag hat am 23. Juni 1949 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Das Gesetz Nr. 532 über die Erhebung von Abgaben zur Förderung kultureller Aufgaben vom 22. Dezember 1948 (Reg.Bl. 1949 S. 17) wird aufgehoben.
§2
Das Gesetz ist dringlich. Es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1949 in Kraft.
Stuttgart, den 30.Juni 1949
Die Regierung des Landes Württemberg-Baden:
Dr. Reinhold Maier J. Beyerle Fritz Ulrich Th. Bäuerle Dr. Kaufmann Dr. Veit Stooß