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§ 56 Besonderheiten für das Verfahren in Privatklage- Seite Strafsachen vor dem Friedensgericht der Gemeinde 135
§57 Rechtsmittel. 135
§ 58 Wiederaufnahme des Verfahrens. 136
§ 59 Allgemeines zur Strafvollstreckung. 136
§60 Vollstreckung von Freiheitsstrafen. 136
§61 Stundung, Absehen von Vollstreckung. 136
II. Das Verfahren in Strafsachen vor dem staatlichen Friedensgericht
§62 Allgemeines.. 136
§ 63 Vollstreckungsbehörde . 136
III. Das Verfahren in Strafsachen vor dem
Friedensobergericht
§ 64 Rechtsmittelinstanz. 136
§ 65 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. 137
IV. Das Verfahren in Gnadensachen
§ 66 Allgemeines. 137
§67 Vorläufige Einstellung der Vollstreckung. 137
§68 Ermittlungen der Gnadenbehörde. 137
§69 Gewährung von Strafaussetzung. 137
§ 70 Beschwerde über Ablehnung von Gnadengesuchen 137
V. Strafregister Seite
§71 Strafregisterbehörde. 137
§ 72 Mitteilungen an die Strafregisterbehörde. 138
§ 73 Auskunft aus dem Strafregister. 138
3. Abschnitt Gerichtskosten
§ 74 Gerichtsgebi'ihren in Zivilsachen .. 138
§75 Gerichtsgebühren in Strafsachen . 138
§76 Gerichtsgebühren in der Rechtsmittelinstanz.... 139
§77 Auslagen.... 139
§ 78 Schreibgebühren. 139
§ 79 Amtsbote. 139
§ 80 Zahlungspflicht. 139
§81 Vorschuß. 139
§82 Verrechnung und Einziehung. 140
§ 83 Gerichtskasse. 140
4. Abschnitt
Akten, Verzeichnisse, Literatur
§84 Prozeßakten. 140
§ 85 Verzeichnisse. 140
§86 Literatur. 140
5. Abschnitt
§ 87 Übergangsbestimmungen . 140
Verordnung Nr. 260
Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über das Verfahren vor den Friedensgerichten
Vom 8.Juni 1949
Auf Grund von § 14 und § 15 des Gesetzes Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29.März 1949 (Reg.Bl. S.47) wird im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium nachstehende Vorläufige Verfahrensordnung erlassen :
1. Abschnitt
Das Verfahren in Zivilsachen
§1
Allgemeine Vorbemerkung
(1) Durch das Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit sind die Friedensgerichte geschaffen worden. Sofern beide Parteien den Wohnsitz, eine Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, sind die Friedensgerichte der Gemeinden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die gütliche Beilegung und vergleichsweise Erledigung von Streitigkeiten jeder Art und ohne Rücksicht auf den Streitwert. Falls die gütliche Beilegung eines Rechtsstreits nicht möglich ist, haben die Friedensgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sofern der Streitwert 150 DM nicht übersteigt, durch Urteil zu entscheiden. Im gleichen Rahmen sind die Friedensgerichte befugt, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Die Vereinbarungen eines anderen Gerichtsstandes ist für das Amtsgericht
und für das Friedensgericht nicht bindend. Nicht der Entscheidungsbefugnis der Friedensgerichte unterliegen die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Streitigkeiten.
(2) Neben den Friedensgerichten der Gemeinden bestehen als aushelfende Organe staatliche Friedensgerichte, die an Stelle der Friedensgerichte der Gemeinden zuständig sind zur Entscheidung fürStreitigkeiten über dingliche Ansprüche, welche Grundstücke betreffen, die außerhalb der Gemeindemarkung aber innerhalb des Bezirks des dem Friedensgericht der Gemeinde zugehörigen staatlichen Friedensgerichts belegen sind, ferner über Ansprüche, bei denen die Gemeinde selbst Partei, mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, schließlich für die Entscheidung von Rechtssachen, die ihnen von den Friedensobergerichten zugewiesen sind (§ 4 Abs. 3, § 8 Ziff. 2, § 10 Ziff.3 des Gesetzes). Die staatlichen Friedensge-
j richte sind auch Rechtsauskunftsstellen für Nichtbemittelte (§ 8 Ziff. 1 des Gesetzes).
(3) Das Friedensobergericht ist Rechtsmittelinstanz. Es hat außerdem den Friedensgerichten rechtliche Anleitung zu gewähren und eine Rechtssache dem staatlichen Friedensgericht zuzuweisen, wenn das Friedensgericht der Gemeinde eine Rechtssache verzögerlich behandelt oder um deren Abnahme wegen ihrer rechtlichen Schwierigkeit nachgesucht hat. Es kann auch Rechtsauskunftsstelle für Nichtbemittelte sein (§ 10 Ziff. 1 des Gesetzes). Der Vorstand des Friedensobergerichts übt die Dienstaufsicht über die Friedensgerichte aus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes).
(4) Die Zuständigkeit der Friedensgerichte ist nicht gegeben in Fällen, in denen sie gegen einen Ausländer oder einen Staatenlosen, der als verschleppte Person einer der