120

§ 56 Besonderheiten für das Verfahren in Privatklage- Seite Strafsachen vor dem Friedensgericht der Gemeinde 135

§57 Rechtsmittel. 135

§ 58 Wiederaufnahme des Verfahrens. 136

§ 59 Allgemeines zur Strafvollstreckung. 136

§60 Vollstreckung von Freiheitsstrafen. 136

§61 Stundung, Absehen von Vollstreckung. 136

II. Das Verfahren in Strafsachen vor dem staatlichen Friedensgericht

§62 Allgemeines.. 136

§ 63 Vollstreckungsbehörde . 136

III. Das Verfahren in Strafsachen vor dem

Friedensobergericht

§ 64 Rechtsmittelinstanz. 136

§ 65 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. 137

IV. Das Verfahren in Gnadensachen

§ 66 Allgemeines. 137

§67 Vorläufige Einstellung der Vollstreckung. 137

§68 Ermittlungen der Gnadenbehörde. 137

§69 Gewährung von Strafaussetzung. 137

§ 70 Beschwerde über Ablehnung von Gnadengesuchen 137

V. Strafregister Seite

§71 Strafregisterbehörde. 137

§ 72 Mitteilungen an die Strafregisterbehörde. 138

§ 73 Auskunft aus dem Strafregister. 138

3. Abschnitt Gerichtskosten

§ 74 Gerichtsgebi'ihren in Zivilsachen .. 138

§75 Gerichtsgebühren in Strafsachen . 138

§76 Gerichtsgebühren in der Rechtsmittelinstanz.... 139

§77 Auslagen.... 139

§ 78 Schreibgebühren. 139

§ 79 Amtsbote. 139

§ 80 Zahlungspflicht. 139

§81 Vorschuß. 139

§82 Verrechnung und Einziehung. 140

§ 83 Gerichtskasse. 140

4. Abschnitt

Akten, Verzeichnisse, Literatur

§84 Prozeßakten. 140

§ 85 Verzeichnisse. 140

§86 Literatur. 140

5. Abschnitt

§ 87 Übergangsbestimmungen . 140

Verordnung Nr. 260

Vorläufige Verordnung des Justizministeriums über das Verfahren vor den Friedensgerichten

Vom 8.Juni 1949

Auf Grund von § 14 und § 15 des Gesetzes Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit vom 29.März 1949 (Reg.Bl. S.47) wird im Benehmen mit dem Innen- und dem Finanzmini­sterium nachstehende Vorläufige Verfahrensordnung er­lassen :

1. Abschnitt

Das Verfahren in Zivilsachen

§1

Allgemeine Vorbemerkung

(1) Durch das Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbar­keit sind die Friedensgerichte geschaffen worden. Sofern beide Parteien den Wohnsitz, eine Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, sind die Friedensgerichte der Gemeinden in bürgerlichen Rechts­streitigkeiten zuständig für die gütliche Beilegung und ver­gleichsweise Erledigung von Streitigkeiten jeder Art und ohne Rücksicht auf den Streitwert. Falls die gütliche Bei­legung eines Rechtsstreits nicht möglich ist, haben die Frie­densgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sofern der Streitwert 150 DM nicht übersteigt, durch Urteil zu ent­scheiden. Im gleichen Rahmen sind die Friedensgerichte be­fugt, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Die Vereinbarun­gen eines anderen Gerichtsstandes ist für das Amtsgericht

und für das Friedensgericht nicht bindend. Nicht der Ent­scheidungsbefugnis der Friedensgerichte unterliegen die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Streitigkeiten.

(2) Neben den Friedensgerichten der Gemeinden bestehen als aushelfende Organe staatliche Friedensgerichte, die an Stelle der Friedensgerichte der Gemeinden zuständig sind zur Entscheidung fürStreitigkeiten über dingliche Ansprüche, welche Grundstücke betreffen, die außerhalb der Gemeinde­markung aber innerhalb des Bezirks des dem Friedensgericht der Gemeinde zugehörigen staatlichen Friedensgerichts be­legen sind, ferner über Ansprüche, bei denen die Gemeinde selbst Partei, mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, schließ­lich für die Entscheidung von Rechtssachen, die ihnen von den Friedensobergerichten zugewiesen sind (§ 4 Abs. 3, § 8 Ziff. 2, § 10 Ziff.3 des Gesetzes). Die staatlichen Friedensge-

j richte sind auch Rechtsauskunftsstellen für Nichtbemittelte (§ 8 Ziff. 1 des Gesetzes).

(3) Das Friedensobergericht ist Rechtsmittelinstanz. Es hat außerdem den Friedensgerichten rechtliche Anleitung zu gewähren und eine Rechtssache dem staatlichen Friedens­gericht zuzuweisen, wenn das Friedensgericht der Gemeinde eine Rechtssache verzögerlich behandelt oder um deren Ab­nahme wegen ihrer rechtlichen Schwierigkeit nachgesucht hat. Es kann auch Rechtsauskunftsstelle für Nichtbemittelte sein (§ 10 Ziff. 1 des Gesetzes). Der Vorstand des Friedens­obergerichts übt die Dienstaufsicht über die Friedensgerichte aus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes).

(4) Die Zuständigkeit der Friedensgerichte ist nicht ge­geben in Fällen, in denen sie gegen einen Ausländer oder einen Staatenlosen, der als verschleppte Person einer der