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REGIERUNGSBLATT
DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN
1947
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 29. Mai 1947
Nr. 7
Inhalt:
Verordnung Nr. 601. Erste Verordnung des Landwirtschafts- und des Justizministeriums zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsiand und zur Bodenreform.
Verordnung Nr. 601
Erste Verordnung des Landwirtsehaltsund des Justizministeriums zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform Vom 1. April 1947
Auf Grund von Art. 13 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946 (Reg.Bl. S. 263) erläßt das Landwirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Justizministerium folgende Verordnung:
I. Abschnitt Organisation
§ 1 Landessiedlungsamt
Beim Landwirtschaftsministerium wird zur Durchführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform ein Landessiedlungsamt errichtet.
Das Landessiedlungsamt führt die Aufsicht über die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen und nimmt auch sonst die Aufgaben der oberen Siedlungsbehörde wahr.
§ 2 Landesausschuß für Siedlung und Bodenreform
Beim Landessiedlungsamt wird ein Landesausschuß für Siedlung und Bodenreform gebildet. Er hat die Aufgabe, bei der Durchführung der Siedlung und Bodenreform beratend mitzuwirken, insbesondere sich zu Fragen grundsätzlicher und allgemeiner Art zu äußern und die Siedlung und Bodenreform durch tatsächliche Mitteilungen, Stellung von Anträgen, Erstattung von Gutachten und dergl. zu fördern.
Der Landesausschuß für Siedlung und Bodenreform setzt sich zusammen:
a) aus dem Landwirtschaftsminister als Vorsitzendem,
b) aus je 5 Vertretern der Ansiedler und der alten Besitzer,
c) aus je einem Vertreter der an der Durchführung des Gesetzes beteiligten Behörden und Organisationen, nämlich:
1. einem Vertreter des Innenministeriums,
2. einem Vertreter des Finanzministeriums,
3. einem Vertreter des Justizministeriums,
4. einem Vertreter des Arbeitsministeriums,
5. einem Vertreter der staatlichen Forstverwaltung,
6. einem Vertreter der oberen Umlegungsbehörde,
7. dem Leiter des Landessiedlungsamts,
8. einem Vertreter der beteiligten Kreditinstitute,
9. einem Vertreter der bäuerlichen berufsständischen Vertretung,
10. einem Vertreter der Gewerkschaften,
11. einem Vertreter des Flüchtlingskommissars,
12. je einem Vertreter der gemeinnützigen Siedlungsunternehmen in Nordwürttemberg und Nordbaden,
13. je einem Vertreter des Städtetags und der Organisation der übrigen Gemeinden,
14. je einem Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche.
Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der einzelnen Behörden und Organisationen auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
§3 Kreisausschuß für Siedlung und Bodenreform
In jeder kreisfreien Stadt wird beim Bürgermeisteramt, in jedem Landkreis beim Landratsamt ein Kreisausschuß für Siedlung und Bodenreform gebildet. Er besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. Landrat als Vorsitzendem, dem Kreislandwirt, einem Vertreter der alten Besitzer, der in den kreis-