43

REGIERUNGSBLATT

DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN

1947

Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 29. Mai 1947

Nr. 7

Inhalt:

Verordnung Nr. 601. Erste Verordnung des Landwirtschafts- und des Justizministeriums zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsiand und zur Bodenreform.

Verordnung Nr. 601

Erste Verordnung des Landwirtsehalts­und des Justizministeriums zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform Vom 1. April 1947

Auf Grund von Art. 13 des Gesetzes Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenre­form vom 30. Oktober 1946 (Reg.Bl. S. 263) erläßt das Landwirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Justizministerium folgende Verordnung:

I. Abschnitt Organisation

§ 1 Landessiedlungsamt

Beim Landwirtschaftsministerium wird zur Durch­führung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungs­land und zur Bodenreform ein Landessiedlungsamt errichtet.

Das Landessiedlungsamt führt die Aufsicht über die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen und nimmt auch sonst die Aufgaben der oberen Sied­lungsbehörde wahr.

§ 2 Landesausschuß für Siedlung und Bodenreform

Beim Landessiedlungsamt wird ein Landesaus­schuß für Siedlung und Bodenreform gebildet. Er hat die Aufgabe, bei der Durchführung der Siedlung und Bodenreform beratend mitzuwirken, insbe­sondere sich zu Fragen grundsätzlicher und allge­meiner Art zu äußern und die Siedlung und Boden­reform durch tatsächliche Mitteilungen, Stellung von Anträgen, Erstattung von Gutachten und dergl. zu fördern.

Der Landesausschuß für Siedlung und Bodenre­form setzt sich zusammen:

a) aus dem Landwirtschaftsminister als Vorsitzen­dem,

b) aus je 5 Vertretern der Ansiedler und der alten Besitzer,

c) aus je einem Vertreter der an der Durchführung des Gesetzes beteiligten Behörden und Organisa­tionen, nämlich:

1. einem Vertreter des Innenministeriums,

2. einem Vertreter des Finanzministeriums,

3. einem Vertreter des Justizministeriums,

4. einem Vertreter des Arbeitsministeriums,

5. einem Vertreter der staatlichen Forstverwaltung,

6. einem Vertreter der oberen Umlegungsbehörde,

7. dem Leiter des Landessiedlungsamts,

8. einem Vertreter der beteiligten Kreditinstitute,

9. einem Vertreter der bäuerlichen berufsständi­schen Vertretung,

10. einem Vertreter der Gewerkschaften,

11. einem Vertreter des Flüchtlingskommissars,

12. je einem Vertreter der gemeinnützigen Sied­lungsunternehmen in Nordwürttemberg und Nordbaden,

13. je einem Vertreter des Städtetags und der Or­ganisation der übrigen Gemeinden,

14. je einem Vertreter der evangelischen und katho­lischen Kirche.

Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der einzelnen Be­hörden und Organisationen auf die Dauer von drei Jahren ernannt.

§3 Kreisausschuß für Siedlung und Bodenreform

In jeder kreisfreien Stadt wird beim Bürgermei­steramt, in jedem Landkreis beim Landratsamt ein Kreisausschuß für Siedlung und Bodenreform gebil­det. Er besteht aus dem Oberbürgermeister bzw. Landrat als Vorsitzendem, dem Kreislandwirt, ei­nem Vertreter der alten Besitzer, der in den kreis-