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REGIERUNGSBLATT

DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN

1948 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 4. November 1948 Nr. 18

Inhalt:

Verordnung Nr. 84 des Verkehrsministeriums über Behördenbezeichnungen in der Straßenverkehrsverwaitung vom 13. Ok­tober 1948. S. 141. - Verordnung Nr. 348 des Innenministeriums zur Ausführung des Gesetzes Nr. 300 über die Impfung gegen Scharlach und Diphtherie vom 6. Juli 1948. S. 141. - Gesetz Nr. 508 über den Staatsvertrag zwischen Bayern, Würt­temberg-Baden und Hessen zur Regelung der Lotterieverhäitnisse (Lotterie - Staatsvertrag) vom 4. März 1948. S. 143, - Verordnung Nr. 1022 der Landesregierung zur Ausführung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 zu Militärregierungsgesetz Nr. 52 vom 23. September 1948. S. 145. - Verordnung Nr. 1023 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Aus­führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Erste Ausführungsverordnung) vom 8. Sep­tember 1948. S. 146. - Bekanntmachung Nr. 1024 der Landesregierung zum Gesetz Nr. 726 über die Beteiligung der Arbeit­nehmerander Verwaltung und Gestaltung der Betriebe der Privatwirtschaft vom 7. Oktober 1948. S. 148.-Bekanntmachung Nr. 1025 der Landesregierung zum Gesetz Nr. 222(Rechtsanwaltsordnung) vom 7. Oktober 1948. S. 148,-Berichtigung. S. 148.

Verordnung Nr. 84

des Verkehrsministeriums über Behördenbezeich­nungen in der Straßenverkehrsverwaltung

Vom 13. Oktober 1948

Mit Ermächtigung der Landesregierung wird verordnet:

§1

§ 3 der Verordnung Nr. 80 des Verkehrsministeriums über die Änderung der Behördenbezeichnungen in der Straßen­verkehrsverwaltung vom 8. November 1946 (Reg.Bl. 1947 S. 2) wird aufgehoben.

§2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 13. Oktober 1948

Steinmayer

Verordnung Nr. 348

des Innenministeriums zur Ausführung des Gesetzes Nr. 300 über die Impfung gegen Scharlach und Diphtherie

Vom 6. Juli 1948

Auf Grund des § 6 des Gesetzes Nr. 300 vom 25. April 1946 (Reg.Bl. S. 166) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1

(1) Ein Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis nicht ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit geimpft werden kann, ist von der Impfung zurückzustellen. Von der Impfung zurückzustellen sind insbesondere Kinder, die an erheblicher körperlicher Unterentwicklung, an einer akuten

ansteckenden Krankheit, an tuberkulösen Erkrankungen, an schwerer Haut- oder allergischer Erkrankung leiden oder die während der letzten drei Jahre einer aktiven Scharlach- und Diphtherieschutzimpfung unterzogen wurden.

(2) Über die Zurückstellung bis zu einem Jahr entscheidet der Impfarzt (§ 10).

§2

(1) Ein Impfpflichtiger, der von der Impfung zurückge­stellt wurde, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des die Ge­fahr für sein Leben oder für seine Gesundheit begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

(2) Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden.

§3

Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so ist sie binnen einer vom Gesundheitsamt zu setzenden Frist nachzuholen.

§4

Jeder Impfling muß frühestens am 6., spätestens am 8.Tag nach der ersten Impfdosis der Erstimpfung dem impfen­den Arzt vorgestellt werden.

§5

(1) Frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Impfdosis ist bei Erstimpflingen eine zweite Impfung vorzunehmen. Bei allen späteren Wiederholungs­impfungen genügt eine einmalige Injektion.

(2) Bei starker Reaktion nach der ersten Impfdosis ist von einer zweiten Dosis abzusehen.

II. Impfstoff, Impfoperation

§6

(1) Zur Impfung dürfen nur anerkannte und staatlich ge­prüfte Impfstoffe benützt werden.

(2) Infolge verschiedenen Gehalts an Schutzeinheiten gilt als Richtlinie für die Dosierung die den Packungen beiliegende Gebrauchsanweisung.

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