141
REGIERUNGSBLATT
DER REGIERUNG WÜRTTEMBERG-BADEN
1948 Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, 4. November 1948 Nr. 18
Inhalt:
Verordnung Nr. 84 des Verkehrsministeriums über Behördenbezeichnungen in der Straßenverkehrsverwaitung vom 13. Oktober 1948. S. 141. - Verordnung Nr. 348 des Innenministeriums zur Ausführung des Gesetzes Nr. 300 über die Impfung gegen Scharlach und Diphtherie vom 6. Juli 1948. S. 141. - Gesetz Nr. 508 über den Staatsvertrag zwischen Bayern, Württemberg-Baden und Hessen zur Regelung der Lotterieverhäitnisse (Lotterie - Staatsvertrag) vom 4. März 1948. S. 143, - Verordnung Nr. 1022 der Landesregierung zur Ausführung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 zu Militärregierungsgesetz Nr. 52 vom 23. September 1948. S. 145. - Verordnung Nr. 1023 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Erste Ausführungsverordnung) vom 8. September 1948. S. 146. - Bekanntmachung Nr. 1024 der Landesregierung zum Gesetz Nr. 726 über die Beteiligung der Arbeitnehmerander Verwaltung und Gestaltung der Betriebe der Privatwirtschaft vom 7. Oktober 1948. S. 148.-Bekanntmachung Nr. 1025 der Landesregierung zum Gesetz Nr. 222(Rechtsanwaltsordnung) vom 7. Oktober 1948. S. 148,-Berichtigung. S. 148.
Verordnung Nr. 84
des Verkehrsministeriums über Behördenbezeichnungen in der Straßenverkehrsverwaltung
Vom 13. Oktober 1948
Mit Ermächtigung der Landesregierung wird verordnet:
§1
§ 3 der Verordnung Nr. 80 des Verkehrsministeriums über die Änderung der Behördenbezeichnungen in der Straßenverkehrsverwaltung vom 8. November 1946 (Reg.Bl. 1947 S. 2) wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 13. Oktober 1948
Steinmayer
Verordnung Nr. 348
des Innenministeriums zur Ausführung des Gesetzes Nr. 300 über die Impfung gegen Scharlach und Diphtherie
Vom 6. Juli 1948
Auf Grund des § 6 des Gesetzes Nr. 300 vom 25. April 1946 (Reg.Bl. S. 166) wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1
(1) Ein Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis nicht ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit geimpft werden kann, ist von der Impfung zurückzustellen. Von der Impfung zurückzustellen sind insbesondere Kinder, die an erheblicher körperlicher Unterentwicklung, an einer akuten
ansteckenden Krankheit, an tuberkulösen Erkrankungen, an schwerer Haut- oder allergischer Erkrankung leiden oder die während der letzten drei Jahre einer aktiven Scharlach- und Diphtherieschutzimpfung unterzogen wurden.
(2) Über die Zurückstellung bis zu einem Jahr entscheidet der Impfarzt (§ 10).
§2
(1) Ein Impfpflichtiger, der von der Impfung zurückgestellt wurde, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des die Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
(2) Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden.
§3
Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so ist sie binnen einer vom Gesundheitsamt zu setzenden Frist nachzuholen.
§4
Jeder Impfling muß frühestens am 6., spätestens am 8.Tag nach der ersten Impfdosis der Erstimpfung dem impfenden Arzt vorgestellt werden.
§5
(1) Frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Impfdosis ist bei Erstimpflingen eine zweite Impfung vorzunehmen. Bei allen späteren Wiederholungsimpfungen genügt eine einmalige Injektion.
(2) Bei starker Reaktion nach der ersten Impfdosis ist von einer zweiten Dosis abzusehen.
II. Impfstoff, Impfoperation
§6
(1) Zur Impfung dürfen nur anerkannte und staatlich geprüfte Impfstoffe benützt werden.
(2) Infolge verschiedenen Gehalts an Schutzeinheiten gilt als Richtlinie für die Dosierung die den Packungen beiliegende Gebrauchsanweisung.
i
i
I;
;i;i
4: :
: I
jüf.
t
i