Straftat, die bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bestimmte die Gläubiger benachteiligende Handlungen bestraft. Umgangssprachlich auch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Für Zahlungsunfähigkeit bevorzuge Insolvenz.
Im Bereich der Wirtschaft benutzt im Sinne des technischen (Produktions-)bereichs innerhalb des Unternehmens. Im Recht je nach Rechtsbereich in wechselnden Bedeutungen. In der Technik auch benutzt im Sinne des Betreibens.
Karlsruhe, Nr. 1/2., 1.(54.) Jahrgang (15. Januar 1921) - Nr. 49/52, 2.(55.) Jahrgang (23. Dez. 1922) ; Nr. 1., 5.(58.) Jahrgang (10. Januar 1925) - Nr. 24, 64. Jahrgang (19. Dezember 1931), 1921-1933