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Schulen geübt-vnd gehalten wurdet, bevlisscn, vff daß sich niemant ab feinem Dnsieiß vnd Varkäßig- keit habe zu klagen, darzu er vnter die Schüler vßlasset, vnd sonderlich zu Abendt allweg das?awr »oswr, Glauben, oder ein Psalmen mit zu singen vnd zu Mittag» den . . . und allweg den Monat vor Hand nehmen, darin man ist, und kein andern singen, biß dcrselb Monat eyn Endt hat, darzu die Knaben eyn ydcn Monat also an der Hand lernen zelenn."
„Item die Behusung zur Schule gehörig soll dem Schulmeister von der Stadt frey und dermaßen zugestellt werden, daß er sein hußlich Wohnung wohl darinnen haben mög, und soll der Bürgermeister zu derselben Behusung verner nichts zu machen schuldig seyn, dann Dachwerk, Schwellen vnd Wendr, die er in Vwen und Wesen hallte, waS aber in Dthüren, Fenster und Benkhen durch Ine oder sein Gesindt zerbrochen, so dasselbe vor» mals ganz zugestcllt, und einmal gemacht worden, soll er darnach verner zu handhaben schuldig seyn, wie von Alter her."
„Es soll auch ein Schulmeister alle Iare Schuttes , Gericht und Radt wieder um die Schul bitten, und wo der Statt nit gelegen, den Schulmeister lenger zu behalten, oder er nit lcnger dienen, soll yeder Theil dem andern ein viertel Iars zu vor abkunden."
Daß nun diese Schule zu Durlach nachher schon unter dem Markgrafen Ernst einige Verbesserung erhalten habe, ist um so weniger zu bezweifeln, weil er bereits an der Verbesserung der Lehre gearbeitet hat, und sein Prinz, Markgraf Carl II., wird bei seinen durch die im Jahr 1556 in seinen Staaten vorgenommene Kirchenreformation erprob«
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