darüber ſein, daß die Notare eine Unterordung unterdie Einzelrichter, welche künftig in der Regel nuraus jüngern Männer beſtehen dürften, höchſt un—⸗günſtig aufnehmen werden.Der Selbſtſtändigkeit, der Achtung und Würdedes Notariatsinſtituts iſt es auch nicht förderlich,wenn die Notare unter die Einzelrichter, welche nachder vorſtehenden Gerichtsorganiſation ſich vorzugs—⸗weiſe nur mit Bagatellſachen zu befaſſen haben,zu ſtehen kommen.Abgeſeb davon, daß der Notar dadurch förm—lich in die Cathegorie der Gerichtsſchreiber, Gerichts—vollzieher, und faſt möchten wir ſagen Gerichtsdiener,geſtellt wird, ſo wird ſich auch die Aufſicht zu ſehrzerſplittern und wird alle und jede Conformität derBehandlung und Anſchauung verloren gehen.Das Zweckmäßigſte wäre deßhalb bezüglich des§. 65(früher 66) und 75 den Regierungsentwurfmit den in der Denkſchrift vorgeſchlagenen Modifi—cationen wieder herzuſtellen.§. 66, früher§. 67.§. 70, früher 71.„367.„„ 68. E E y 12P= 687 y BIES A AOR„ TOE 13, 6peA ADie Notare wünſchen aufer demZu§. 0 ff.Notariats ausſchuß noch vier dieſen untergeordnetenNotariatskammern; ſie wünſchen für dieſe eineDisciplinargewalt und verlangen jetzt, wenn manihnen eine richtende Disciplinarargewalt nichteinzuräumen geneigt iſt, daß man ihnen wenigſtenseine aufſehende und in gewiſſer Beziehung einemitberathende bewillige.Zu dieſem Behufe gehen die Vorſchläge dahin,daß für jeden Appellationsgerichtsbezirk die Notareaus ihren Mitgliedern eine Kammer zu wählenhaben, welche ihre Wahrnehmungen an den Ausſchußzu berichten und in allen Fällen, in welchen dasAppellationsgericht nach§. 73 dienſtpolizeilich einzu⸗ſchreiten hat, mit ihrem Gutachten zu Hi ng äausſchuſſes fließen, unberückſichtigt blieb.welche gutachtliche Aeußerung bei ſchweren Vergehenüberhaupt, vor dem Straferkenntniß auch durch denAusſchuß zu geſchehen haben ſollte.Es wurden über dieſen Gegenſtand beherzigens⸗werthe Worte in der hohen erſten Kammer geſpro—chen; es wurde dort darauf aufmerkſam gemacht,wie es das Selbſtgefühl eines Standes heben würde,wenn er ſeine Stimme in den betreffenden Fragenebenfalls abgeben darf; wie es ferner ſogar wün⸗ſchenswerth und nothwendig iſt, zu vernehmen, welcheAnſicht die Fachsgenoſſen über das abzuurtheilendeVergehen oder die vorliegende Uebertretung habenda manches mehr oder minder gravirend erſcheinenkann, je nachdem allgemeine Uebung u. d. gl., dieganze Sache bei den Collegen in einem andern Lichteerſcheinen laſſen, als bei dem außerhalb ſtehendenDritten.Wir zweifeln nicht, daß man bei nochmaligerErwähnung auch Notariatskammern bewilligenund dieſen ſowie den Ausſchuß mit Befugniſſen ingedachter Weiſe ausſtatten werde.Zu F. 74. Es kann nur auf einem Ueber⸗ſehen beruhen, daß der Vorſchlag der Notare, esſollen die Geldſtrafen in die Caſſe des Notariats⸗Es wirdkaum der Hinweiſung auf§. 35 der Anwaltsordnungund überhaupt keiner weitern Begründung bedürfen,damit dieſem Wunſche entſprochen wird.——Wir ſchließen hiemit und legen alles Uebrigevertrauensvoll in die Hände unſerer erleuchteten Lan⸗desvertretung; von ihr hängt es nun ab, die ge⸗rechten Erwartungen und Wünſche eines mit demFamilienwohl, den Creditverhältniſſen und dem Volks⸗intereſſe innig verwachſenen Standes zu befriedigenund durch Gewährung derſelben den Notaren Ange—ſichts der vielen Mühſalen und Schwierigkeiten, welcheſie zu bekämpfen hat, friſchen Muth, Eifer undKraft zu verleihen.—Die Commiſſion des allgemeinen Vereinsder Gr. bad. Rotare, bez. in deren Auftrag.