darüber ſein, daß die Notare eine Unterordung unter die Einzelrichter, welche künftig in der Regel nur aus jüngern Männer beſtehen dürften, höchſt un günſtig aufnehmen werden. Der Selbſtſtändigkeit, der Achtung und Würde des Notariatsinſtituts iſt es auch nicht förderlich, wenn die Notare unter die Einzelrichter, welche nach der vorſtehenden Gerichtsorganiſation ſich vorzugs weiſe nur mit Bagatellſachen zu befaſſen haben, zu ſtehen kommen. Abgeſeb davon, daß der Notar dadurch förm lich in die Cathegorie der Gerichtsſchreiber, Gerichts vollzieher, und faſt möchten wir ſagen Gerichtsdiener, geſtellt wird, ſo wird ſich auch die Aufſicht zu ſehr zerſplittern und wird alle und jede Conformität der Behandlung und Anſchauung verloren gehen. Das Zweckmäßigſte wäre deßhalb bezüglich des §. 65(früher 66) und 75 den Regierungsentwurf mit den in der Denkſchrift vorgeſchlagenen Modifi cationen wieder herzuſtellen. §. 66, früher§. 67.§. 70, früher 71. 367. 68. E E y 12 P= 687 y BIES A A OR TOE 13, 6 peA A Die Notare wünſchen aufer dem Zu§. 0 ff. Notariats ausſchuß noch vier dieſen untergeordneten Notariatskammern; ſie wünſchen für dieſe eine Disciplinargewalt und verlangen jetzt, wenn man ihnen eine richtende Disciplinarargewalt nicht einzuräumen geneigt iſt, daß man ihnen wenigſtens eine aufſehende und in gewiſſer Beziehung eine mitberathende bewillige. Zu dieſem Behufe gehen die Vorſchläge dahin, daß für jeden Appellationsgerichtsbezirk die Notare aus ihren Mitgliedern eine Kammer zu wählen haben, welche ihre Wahrnehmungen an den Ausſchuß zu berichten und in allen Fällen, in welchen das Appellationsgericht nach§. 73 dienſtpolizeilich einzu⸗ ſchreiten hat, mit ihrem Gutachten zu Hi ng ä ausſchuſſes fließen, unberückſichtigt blieb. welche gutachtliche Aeußerung bei ſchweren Vergehen überhaupt, vor dem Straferkenntniß auch durch den Ausſchuß zu geſchehen haben ſollte. Es wurden über dieſen Gegenſtand beherzigens⸗ werthe Worte in der hohen erſten Kammer geſpro chen; es wurde dort darauf aufmerkſam gemacht, wie es das Selbſtgefühl eines Standes heben würde, wenn er ſeine Stimme in den betreffenden Fragen ebenfalls abgeben darf; wie es ferner ſogar wün⸗ ſchenswerth und nothwendig iſt, zu vernehmen, welche Anſicht die Fachsgenoſſen über das abzuurtheilende Vergehen oder die vorliegende Uebertretung haben da manches mehr oder minder gravirend erſcheinen kann, je nachdem allgemeine Uebung u. d. gl., die ganze Sache bei den Collegen in einem andern Lichte erſcheinen laſſen, als bei dem außerhalb ſtehenden Dritten. Wir zweifeln nicht, daß man bei nochmaliger Erwähnung auch Notariatskammern bewilligen und dieſen ſowie den Ausſchuß mit Befugniſſen in gedachter Weiſe ausſtatten werde. Zu F. 74. Es kann nur auf einem Ueber⸗ ſehen beruhen, daß der Vorſchlag der Notare, es ſollen die Geldſtrafen in die Caſſe des Notariats⸗ Es wird kaum der Hinweiſung auf§. 35 der Anwaltsordnung und überhaupt keiner weitern Begründung bedürfen, damit dieſem Wunſche entſprochen wird. Wir ſchließen hiemit und legen alles Uebrige vertrauensvoll in die Hände unſerer erleuchteten Lan⸗ desvertretung; von ihr hängt es nun ab, die ge⸗ rechten Erwartungen und Wünſche eines mit dem Familienwohl, den Creditverhältniſſen und dem Volks⸗ intereſſe innig verwachſenen Standes zu befriedigen und durch Gewährung derſelben den Notaren Ange ſichts der vielen Mühſalen und Schwierigkeiten, welche ſie zu bekämpfen hat, friſchen Muth, Eifer und Kraft zu verleihen. Die Commiſſion des allgemeinen Vereins der Gr. bad. Rotare, bez. in deren Auftrag.