anig,———kaa Ba pea PE T ra EE i oa bzuhaltenden Verſteigerungen, ſowie die Führungder Wechſelproteſtbücher übertragen würde.§. 2, früher§. 57. F. 31, früher Ş. 26.a E E a T,EE D m 3 e 8:e T e N A, o aaaI R a n 3 e 30.E air„31„ 30, 2Zu F. 24, 28 u. a. Man könnte, wenn derGerichtsreviſor als Mitglied, beziehungsweiſe alsStellvertreter des Gerichts betrachtet wird, überall„Amtsgericht“(Abth. II.) ſtatt Gerichtsre—viſorat ſagen, und an allen Stellen, wo von demGerichtsreviſor die Rede iſt, ſagen:„das Amtsge—richt Abth. Il.“ oder„das Amtsgericht in der Per-ſon des Gerichtsreviſors.“§. 37, früher§. 32. F. 44, früher§. 39.3ͤ-3« ya AÀ;aI aey A A y AieA E y D a A y n A2Aa a N AS y 3.A a d y A9 o nr MAn 43, n” A 38. n 50, n t 45.Zu F. 50. Da das ſechste Conſtitutionsediktnoch in Wirkſamkeit iſt, nach§. 31 daſelbſt allenjenen Perſonen, bei welchen ein Sinnenmangelvorliegt, aber ein beſonderer Rechtsbeiſtandbeigegeben werden muß, ſo wäre nunmehr außerdieſem Beiſtand bei Tauben und Stummen nocheine beſondere Vertrauensperſon beizuziehen,alſo zwei Perſonen, was kaum wird beabſichtigt wer—den wollen, was jedoch nicht verhindert wird, wennman nicht geeignete Fürſorge dagegen trifft,§. 51, früher§. 46. F. 59, früher§. 54.½5, 160,„„.½53,„„, y O a 61n A y h A O a y0,„55,„„50. 64E OO y u 9L„ 64,„n 65.§. 57, früher§F. 52. F. 65, früher§. 62.„58,„ 3538.Zu§. 65 und 75. Der Regierungsentwurfhat die uumittelbare Aufſicht über die Notare demGerichtsreviſor übertragen und es hat dies, wennman nah dem Wunfhe der Notare niht eine Col-legialſtelle damit betrauen, beziehungsweiſe denNotaren eine Disciplinargewalt nicht ſelbſt einräu⸗men will, den Vorzug, daß die Aufſicht durch einenfrühern Fachsangehörigen und deshalb jedenfalls voneinem Sachverſtändigen geübt wird.Die hohe l. Kammer hat aber eine weſentlicheAbänderung vorgenommen und ſtellt die Notareunter die Amtsrichter, und zwar ſoll der Amtsrichternah§. 75 ſogar auf Grund eigener Wahr⸗nehmungen einſchreiten, während der Gerichts—reviſor nur noch den Anzeiger zu machen hat,und nicht einmal direkt mit dem Staatsanwalt ver—kehren darf.Iſt der Gerichtsreviſor leidenſchaftlicher Natur,ſo hat er nun die beſte Gelegenheit unter der FirmaAmtsgericht, den Notar zu chikaniren; iſt er es nicht,ſo wird das Eine und das Andere zum Schadendes Ganzen ungeahnt bleiben, weil nicht jeder Ge-richtsreviſor ſich zum Anzeigen verſtehen mag.Dem Richter aber wird ein Recht eingeräumt,welches ſeiner ganzen Stellung widerſpricht; er hatauf eigene Wahrnehmungen hin Weiſungen und Er—⸗innerungen zu erlaſſen, und tritt damit aus ſeinemnaturgemäßen Wirkungskreiſe, nach welchem er bloßauf Anrufen hin ſein Amt auszuüben hat(man ver⸗gleiche auch z. B.§ 61) heraus.Was ſodann die Notare betrifft, die nunmehrunter vielleicht 200 Amtsrichter,(von welchen wirzum Theil wiſſen, daß ihnen die Uebertragung dieſerDienſtpolizei nicht im entfernteſten erwünſcht iſt) zuſtehen kommen, ſo dürfte Baden einzig und alleindaſtehen, wo der Notar der Untergebene eines Ein⸗zelrichters iſt. Nach den Forderungen, welche manjetzt an die Notare ſtellt und welche man noch zuerhöhen im Begriffe ſteht, kann auch kein Zweifel