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ewährte er ſich im Sommer 1901, wo die Hauptlaſt der Anſtaltsarbeit Pen Erkrankung des Vorſtandes mehrere Monate auf ihm lag.
Erziehungsergebniſſe.
Wie im Anl. IV entnomm die Erziehungsergeb Entlaſſen wurden im Jahr 1901 aus der Vereinsfürſorge im
edeutet und aus der angeſchloſſenen Tabelle wolle, ſind auch für das abgelaufene Jahr niſſe nicht ungünſtig.
6Ganzen 90 Knaben(davon 6 nicht in Zwangserziehung, 84 in Zwangs— erziehung Kehetedh Bei 45 derſelben(4 nicht in Zwangserziehung, 41 in Zwang gserziehung) kann der hungserfolg als gut, bei 35(2 nicht
in Zu vangs serziehung, 33 in Zwangserziehung) als ziemlich utt und bei 10 in Zwa rziehung befindlichen Knaben als ungen ügend bezeichnet werden, ſo daß nur bei 11%% aller“ itlaſſe enen die Thätigkeit des Vereins ſich als unwirkſam gezeigt hat. Auch dieſes Ergebnis hat nur durch die treue und hingebende Arbeit unſerer drei Pflegväter, ſowie der Haus mütter und Hilfslehrer erzielt werden können.
Wir ſprechen ihnen hierfür unſere Anerkennung gerne öffentlich aus.
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Den Berichten der Pflegväter entnehmen wir bezüglich der einzelnen Anſtalten noch folgendes:
1. Durlach.
„Im Jahre 1901 haben 4 Lehrlinge ihre Lehre beendigt und zwar 2 mit der Note gut und 2 mit ziemlich gut. Ein Lehrling, der ſich in der Anſtalt befriedigend führte, verübte bald nach ſeiner Entlaſſung in die Lehre einen größeren Diebſtahl und bekam eine Gefängnisſtrafe, nach deren Verbüßung er in die Erziehungsanſtalt Flehingen verbracht wurde. Ein anderer entlief ohne Grund aus der Lehre, nachdem er 2¼ Jahr lang das Schreinerhandwerk gelernt hatte und er immer gute Zeugniſſe von ſeinem Meiſter bekam. Nach Ausſage des Lehrmeiſters ſoll der Schwager des Entwichenen, ein Sozialdemokrat, an deſſen Flucht die Schuld tragen. Es ſoll hier nicht unerwähnt bleiben, daß in gar vielen Fällen des Mißratens unſerer Lehrlinge die Eltern und Verwandten derſelben, welche außer halb der Anſtalt wieder Einfluß auf ſie zu gewinnen ſuchen, entweder direkt die Schuld oder wer Boſtens einen großen Teil Mitſchuld an dem Verderben unſe rer Zöglinge tragen. Sind dem Pfleg— vater doch Fälle bekannt, wo die Eltern den Lehrling zum Sch icken von Geld und Lebensmitteln aufforderten und zum Bettel anhielten. Iſt do⸗ nicht indirekt zum Stehlen aufgefordert? In ſolchen Fällen ſollte meinem Dafürhalten der geſetzliche Fürſorger mit den Recht⸗ Vormundes ausgeſtattet ſein und das Obervormundſchaftsger ihm zu Gebote ſtehenden Mitteln einſchreiten.“