Nr. VI.
119
Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 23. Februar 1907.
.i Inhalt.
Verordnung : des M i ii i steriu m s der Iustiz, des Kultus und Unterrichts: die freiwillige Gerichtsbarkeit im Verhältnis zum Ausland betreffend.
Verordnung.
(Vom 6. Februar 1907.)
Die freiwillige Gerichtsbarkeit im Verhältnis zum Ausland betreffend.
Artikel 1.
1. In der Rechtspolizeiorduung vom 23. November 1899 (Gesetzes* und Verordnungsblatt Seite 665) wird im Titel !l der folgende Abschnitt eingestellt:
XVI. Verhältnisse zum Ausland.
1. Allgemeines.
8 15 7 cs.
Vormundschaft über minderjährige Ausländer.
1. Nach dem Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt 1904 Seite 240) bestimmt sich die Vormundschaft über eineil Minderjährigen nach dem Gesetze des Heimatsstaats.
2. In der anliegenden Übersicht sind die von der Vormundschaft über Minderjährige handelnden Vorschriften aufgeführt, welche in denjenigen Staaten gelten, die dem erwähnten Abkommen beigetreten sind?)
9 Beigetreten sind außer Deutschland: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Schweden, die Schweiz und Spanien.
8 157 r.
Nachrichtcn an ausländische Behörden.
1. Falls über einen minderjährigen Badener, über den gemäß Artikel 3 des Haager Vormundschaftsabkommens (ß 157 g) in einem andern Vertragsstaate eine Vormundschaft angeordnet
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1907. 18