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Badischer Landtag, 2. Kammer - digitalisiert : (1833). Karlsruhe
Gesetz
Gesetzliche Regelung / GesetzeVerwendet für das Recht: Jede Rechtsnorm, hoheitliche Anordnung eines gesetzgebenden Organs, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgem. verbindl. Regelungen enthält (G. im materiellen Sinne); jeder Beschluss, der im verfassungsmäßig vorges. förml. Gesetzgebungsverfahren ergangen ist (G. im formellen Sinne).