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langjährigen und niht immer leichten Kontrolirung des Steuerfalls und der ſpäteren Wiederaufnahme der Verhandlungen überhoben zu ſein.

2. Die Abfommensverfteuerung tann bei allen nah§ 1- der Beftenerung unterliegenden Anfälfen ftatt- finden und auh für einzelne Theile des Nahlafies, z B:-für die zum Nachlaß gehörigen körperlichen Sachen (Haushaltungsgegenftände 2c.) beantragt und bewilligt werden.

3. Die Zulaſſung der Abkommensverſteuerung iſt nur als eine ausnahmsweiſe Maßregel gedacht und ſoll nur in ſolchen Fällen eintreten, wo eine in's Einzelne gehende Feſtſtellung der ſteuerpflichtigen Maſſe unthunlich iſt, was z. B. hinſichtlich der zum Nachlaß gehörigen Werthpapiere nicht der Fall ſein wird.

4. Im Fall der Annahme einer Abkommensvperſteuerung wird von der Aufnahme eines Vermögens— verzeihniffes nah. Mafgabe. des-§ 35 gang oder wenn fih die Abkommensverſteuerung nur auf einen Theil der Maſſe erſtreckt, bezüglich dieſes Theils abgeſehen. Hinſichtlich desjenigen Theils der Maſſe, der im Einzelnen ermittelt und feſtgeſtellt wird, finden die Vorſchriften der FßH 35—39, insbeſondere auch hinſichtlich der Auskunftspflicht und der eidesſtattlichen Verſicherung unveränderte Anwendung. Soweit dagegen eine Abkommensverſteuerung ſtattfindet, iſt ſelbſtverſtändlich für die eidesſtattliche Verſicherung der Richtigkeit und Vollſtändigkeit des Vermögensverzeichniſſes kein Raum gegeben; dagegen iſt dem Pflichtigen die Auskunft über die für die Feſtſetzung der Steuer ſonſt noch maßgebenden Verhältniſſe nicht erlaſſen, wie er auch zur eides — ſtattlichen Verſicherung hinſichtlich der Vollſtändigkeit und Richtigkeit dieſer Auskunft angehalten werden kann.

5. Die Abkommensverſteuerung hat die Natur eines Vergleichs über einen ungewiſſen oder zweifelhaften Anſpruch(B. G.B. 8779). Nachforderungen von Stener, falls ſich ein höherer Werth herausſtellt, find mithin in der Regel ausgeſchloſſen; ob ſie zuläſſig ſind, wenn der Steuerpflichtige in böſer Abſicht gehandelt (die von ihm verlangte eidesſtattliche Verſicherung wiſſentlich oder fahrläſſig falſch abgegeben) hat, wird nach den Grundſätzen vom Vergleich zu beantworten ſein.

8u8 41.

Wie ſich ſchon aus den Beſtimmungen über dag Berfahren zur Ermittelung und Feſtſtellung der ſteuer— pflichtigen Maſſe(5 35) ergibt, bildet in der Regel das Nachlaßverzeichniß die Grundlage fitr die Berechnung und Feſtſetzung der Erbſchaftsſteuer. Cine Ausnahme findet nur im Falle der Abkommensverſteuerung(8 40) ſtatt.

Zu 842.

1. Preußen 8 41, Sachſen Mrt. 25, Württemberg Ait. 5 Nof: 3, Heffen Art. 48, Clfag Lothringen§ 32-

2. Das Nachlaßgericht(Notar) hat dem Steuerpflichtigen vom erfolgten Steueranſatz Eröffnung zu machen. Mit dem Beitpunft der Eröffnung beginnt der Lauf der Befmwerdefrift.(§ 45).

Die Aufforderung zur Zahlung der Erbſchaftsſteuer iſt Sache der mit ihrer Erhebung betrauten Finan behörde. Die näheren Vorſchriften bezüglich des hiebei einzuhaltenden Verfahrens bleiben der Vollzugsver⸗ ordnung vorbehalten.

Zunß 43 und 44.

Der 8 43 regelt die Frage der Koſtentragung in Angelegenheiten der Erbſchaftsſteuer, und der g 44 behält weitere Vorſchriften über die Zuſtändigkeit und das Verfahren, alg die in§ 30—43 enthaltenen, ber Vollzugsverordnung vor.

Bu 8 45.

Die Vorſchriften über die Rechtsmittel gegen Entſcheidungen der Steuerbehörden bezüglich der Erbſchafts ſteuer ſchließen ſich dem geltenden Recht an.

Landesherrliche Verordnung vom 31. Auguſt 1884, das Verfahren in Verwaltungsſachen betreffend. Geſetz vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.

Bu§ 46.

j a f ech 1. In Preußen iſt die Beſteuerung der Schenkungen nicht durch das Erbſchaftsſteuergeſetz, ſondern g das Stempelgefeg vom 31. Juli. 1895 Tarifpofition. 56. geregelt. Es unterwirft entſprechend der Natur