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Verhandlungen der Erſten Kammer. Bente öffentliche Siğgung vom 14. Mai 1904.

Namens der Petitionskommiſſion berichtet ſodann Freiherr von Rüdt über die Petition des K. Riecker, betreffend die Verhältniſſe bei Privatbahnen.*

Beilage Nr. 148(ungedruckt).

Der Berichterſtatter weiſt zunächſt darauf hin, daß der Petent die Eingabe zugleich„im Namen mehrerer Beamten des Vereins deutſcher Eiſenbahn⸗ privatbeamten“ unterzeichnet habe, ohne jedoch den Nachweis für einen ſolchen Auftrag zu erbringen. Die Petition könne daher nur als von ihm allein ausgehend angeſehen werden. Inſofern müſſe die in der Tagesordnung enthaltene Bezeichnung der Petition berichtigt werden.

Redner fährt ſodann fort: Die Petition richtet ſich gegen die Zuſtände bei den Privateiſenbahnen, insbeſondere gegen das Verhalten der Vorgeſetzten gegen die Untergebenen. Es wird behauptet, daß insbeſondere bei der Badiſchen Lokaleiſenbahngeſell⸗ ſchaft ein Bahnverwalter durch verſchiedene unwahre Berichte die Entlaſſung eines Aſſiſtenten(des Petenten) erreicht habe, daß die Geſellſchaft meiſt vorbeſtrafte Leute beſchäftige, Mit Rückſicht hierauf wird um verſchärfte Kontrolle der Privateiſenbahnen und Abſtellung einzelner weiter bezeichneter Mißſtände gebeten. Der Verdacht, daß die Petition einen perſönlichen, nicht ganz lauteren Hintergrund habe, hat ſich beſtätig. Petent wurde bei der Lokaleiſen— bahngeſellſchaft im Auguſt 1903 im Wege Der ge- ordneten Kündigung entlaffen, weil er tiee im Schulden fteťte, und weil ber Direktion befannt wurde, dağ derfelbe wegen Betrug? und Diebſtahls vorbeſtraft war, und eine weitere Strafe wegen Betrugsverſuchs noch zu verbüßen hatte. Petent hat zunächſt mit Drohungen und ſodann mit einer ergebnisloſen Klage eine Entſchädigung von der Direktion zu erlangen geſucht. Es hieße der aus nicht einwandfreien Motiven hervorgegangenen Petition zu viel Ehre antun, wenn man auf die darin berührten Fragen allgemeiner Natur näher eingehen wollte, zumal eine Reihe derſelben die Kompetenz der Landſtände und der Großh. Regie—⸗ rung überſchreiten und lediglich interne Verwaltungs⸗ angelegenheiten der Privatbahngeſellſchaft betreffen. Gegenüber den Angriffen gegen die Direktion muß jedoch betont werden, daß dem derzeitigen Direktor

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von kompetenteſter Seite das Zeugnis eines durch— aus korrekten, ausgezeichneten Verwaltungs— und Betriebsbeamten ausgeſtellt wird. Die Kommiſſion ſtellt den Antrag, über vorliegende Petition zur Tages— ordnung überzugehen.

Der Antrag wird ohne Debatte einſtimmig an— genommen.

Des weiteren berichtet Freiherr von Rüdt über die Petition des Landesverbandes Baden des Verbandesdeutſcher Militäranwärter und Invaliden, betreffend die Verwendung von Damen in den Kanzleien der Staatsbehörden.

Beilage Nr. 149(ungedruckt).

Redner führt aus: Die Petenten wenden ſich gegen die Verwendung von Damen als Maſchinen— ſchreiberinnen bei badiſchen Staatsbehörden unter Berufung auf die unter den Bundesſtaaten verein— barten Grundſätze, daß Subaltern— und Unter- peamtenftellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, mit Ausnahme der Reichskanzleien, dem Auswärtigen Amt uſw., ausſchließlich den Militäranwärtern vor— behalten werden ſollen. In Karlsruhe ſeien in den Kanzleien der Staatsbehörden über 30 Damen im Widerſpruch zu dieſen Vereinbarungen dauernd als Maſchinenſchreiberinnen beſchäftigt. Es wird ge— beten, künftig dieſe Stellen den Militäranwärtern zu übertragen. Es iſt zuzugeben, wie auch die Petenten ausführen, daß die Gewinnung eines tüchtigen Unteroffiziersſtandes durch die vermehrte Ausſicht auf eine angemeſſene Zivilverſorgung ge- fördert wird. In Übereinſtimmung mit der Anſicht ſämtlicher Miniſterien kann die Kommiſſion jedoch nicht anerkennen, daß die Verwendung von Damen als Maſchinenſchreiberinnen gegen die genannten Vereinbarungen der Bundesregierungen verſtoße, da dieſe Stellen nach Anſicht der Kommiſſion gar nicht zu den den Militäranwärtern nach dem Sinne jener Vereinbarungen vorbehaltenen Stellen gehören. Aber abgeſehen hiervon, wären dieſe Stellen nur mit ſolchen Militäranwärtern zu beſetzen, die dazu befähigt und bereit ſind. Seitens der Petenten iſt jedoch nicht behauptet worden, daß ein ſich bereit erklärender Militäranwärter zurückgewieſen worden ſei, oder daß ein ſolcher ſich um eine ſolche Stelle