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Weitere Musfunft wurde auh noch inſofern gewünſcht, weil jeit dem 1. Juli deg Jahres

ù reibuch von Fiſchereik

1921 die Eintragung in das Fiſche

ommuifjion etwas ftrenger geha 1d- Habt wurde.© wurde aber nachgewieſen, daß auch noch nach dem Jahre 1921 verſchiedene eingetragen worden ſind, trotz der ſtrengeren Handhabung, wie die Fiſchereilommiſſion dem Bezirfsamt und auc der Regierung mitgeteilt Habe.

Die&ommijfion für Geſuche und Beſchwerden kam dann zu dem einſtimmigen Antrag, das Geſuch des Fiſchers Albin Bärthele von der Reichenau der Regierung empfehlend zu überweiſen. Ich ſtelle daher auch den Antrag, daß das ohe Haus dem Antrag beitritt.

Die Beratung wird eröffnet. Da3 Wort wird niğt begepri

Die Beratung wird gefdlojfen. Auf das Schlußwort wird verzichtet.

Bei der hierauf erfolgten Abſtimmung wird der An— trag des Ausſchuſſes nach nochmaliger Verleſung durch ten Präfidenten einfjtimmig angenommen.

Bu gBiffer V, 16 der Tagesordnung: Mündliğer Bericht des Ausſchuſſes für Geſuche und Be— ſchwwerden und Beratung über das Geſuch des Strafgefangenen Fr. Georgi im Zuchthaus Bruchſal um Wie— deraufnahme eines Strafverfahrens und Beſchwerde desſelben wegen der Behandlung von Strafgefangenen daſelbſt, erhält das Wort

Berichterftatter Nbg. S A n eide r-Heidelberg(Bentr.):

Der Bericht ift na dem Beſchluß des Ausſchuſſes ein mündlicher

Der Geſuchſteller Fr. Georgi hat am 19. Juni 1922 eine Gin- gabe an Den Landtag gerichtet. Georgi iſt am 4 Auguſt 1882 geboren, wurde durch Urteil des Schwurgerichts Mannheim vom 28. Februar 1920 wegen Mords zum Tode verurteilt, durch Staatsminiſterialentſchließung vom 20. Auguſt 1920 aber gu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. Die Strafe verbüßt er im Männerzuchthaus in Bruchſal . Die Ausführungen in der Eingabe vom 19. Juni b. J. betreffen in erfter Neie feine Verurteilung. Der SGahverhalt, der diefer zugrunde liegt, ijt furg folgender:

Am 25. Februar 1919 murde in Mannfeim-Waldhof namit- tags gwifðen 1% und 1% Urt der abritant und Rommer- gienrat Dr. Qar! Reuther durch drei SHüffe aug einer Brom- ning-Nrmeepiftole getötet. Mis Täter wurde der Gefuhfteler Br. Georgi ermittelt, der nah der Tat fofort flüğtig ging, und erft am 12, April 1919 in der bayerifhen Oberpfalg feſtgenom— men werden fonnte,

Am Tage des Mords, am 25. Februar 1919, Jatten im oje

des Fabrikgebäudes der Firma Bopp und Neuther längere

Auseinanderſetzungen zwiſchen dem Fabrikanten Reuther und der Arbeiterſchaft wegen Lohndifferenzen ſtaktgefunden. Ge- orgi hatte etwa um 11 Uhr vormittags ſeine Wohnung in Mannheim , Neckarvorſtadt, verlaſſen. Er führte einen Gand- karren mit ſich, mit dem er in Lampertheim Kartoffeln holen wollte. Etwa eine halbe Stunde ſpäter war er am Tor des Fabrikhofes von Bopp und Reuther angelangt und hatte die dortigen Vorgänge mit angefehen. Gr tat während dieſer Zeit einige drohende Nukerungen mit Bezug auf den Fabrifanten Reuther. Kurg nağ 1 Npr, alfo nağ einem Aufenthalt von etwa 1% Gtunden war Georgi mit feinem Qandfarren weiter-

33 Badiler Landtag.— 20, Sikuna. Donnerstag, 15. Prarg 1923. 734 D ſch ĝ

gefaren. Mg er etwa 60 Meter auf der Straße gegangen war, fam abritant Reuther aug dem Bürogebäude im Fabrit- Hof Heraus und ging eilend in der gleichen Ritung, in. der Georgi mit feinem Karren fuhr, feiner Wohnung gu. Gine Ungal Arbeiter gingen Hinter ifm Her und es ertönten Rufe: Hebt iHn, Hebt iHu! Mls Reuthet nur wenige Meter von Georgi weg war, gab Diefer nacheinander 3 SHüffe auf Reu- ther ab. Von den beiden erften SHüjfen durHbohrie einer den rm; der dritte Shuk drang in den Rüden ein und führte durch Berreiken der Lunge gum fofortigen Tod MNeuthers. Georgi najm fein Wägelğen und entfernte fih in dem ent- ſtehenden Durcheinander unbemerkt.

Georgi hat nie beſtritten, die Schüſſe abgegeben zu haben. Er will aber in Notwehr gehandelt haben. Das Gericht hat ſeiner Verteidigung keinen Glauben geſchenkt; er wurde viel— mehr wie erwähnt, vom Schwurgericht wegen Mords zum Tode berurteilt.

Sn dem Gefuğ vom 19. Juni 1922 fuğt Georgi zunächſt all diejenigen Crgebnijje der Hauptverhandlung gu entträften, die für feine SHuld und für dag Moment der Überlegung bei der Tat fprehen. Wie in der Vorunterfuhung beftreitet er, etwa 2 Stunden in der Nähe pes Fabrifhofes geftanden gu fein und bie Ausfagen zweier Zeuginnen Schäfer und Neunzlinger, die dies beſtätigen, greift er als unwahr an. Er weiſt auf Widerſprüche hin, die zwiſchen mehreren Zeugenausſagen inſo⸗ weit beſtehen, als ein Teil der Zeugen behauptet, Reuther ſei beim Verlaſſen des Fabrikhofs von erregten Arbeitern verfolgt worden, während andere Zeugen erklärt hatten, Reuther ſei ruhig, wenn auch raſch ſeines Weges gegangen, Georgi gibt weiter eine Darſtellung der Tat. Er will in Notwehr gehan— delt haben. Reuther, den er nicht gekannt haben will, und den er nach den Rufen: Hebt ihn, für einen flüchtigen Dieb gehal—

ten habe, ſei mit erhobener Hand auf ihn zugegangen und

habe etwas in der Hand gehabt, das Georgi für eine Waffe ge— halten habe. Um ſich zu wehren, habe er die Schüfſe gegen Reuther abgegeben. Dem widerſpricht ſchon der objektive Be— fund. Der tötliche Schuß ging in den Rücken des Reuther. Der Schuß muß alſo in einem Augenblick abgegeben worden ſein, als Reuther vor Georgi ſich zur Flucht wandte. In der Eingabe ſucht Georgi dann noch ſeine Schimpfereien auf den Fabrikanten Reuther als harmlos hinzuſtellen und darzutun, daß er auch ſonſt keinerlei Anlaß gehabt habe, den Fabrikan— ten Reuther etwa deshalb zu haſſen, weil dieſer als reicher Dann und führender Arbeitgeber befannt fei. AN diefe Um- jtände fämen indep lediglich für das Mertmal der Überlegung in Betracht. Ceorgi hebt ſchließlich noch darauf ab, daß er nach der Tat mit ſeinem Handkarren ruhig weiter gefahren fei. Dies ift richtig. Es wurde ihm in dem allgemeinen Durcheinander das Entkommen erleichtert. Anweſende, die zunächſt vorhatten, den Täter zu erfolgen, ſahen davon ab, weil ſie befürchteten, Georgi könne auch auf ſie ſchießen.

Das Geſuch gipfelt ſchließlich darin, daß der Landtag eine Wiederaufnahme des Verfahrens herbeiführen möge.

Georgi ſelbſt hat ſchon zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens geſtellt. Der erſte vom 28. Februar 1921 wurde bom Landgericht Mannheim am 28. März 1921 als unzuläſſig verworfen und die ſofortige Beſchwerde des Georgi wurde vom Oberlandesgericht am 15. April 1921 zurückgewieſen. Georgi hat ſich auf zwei Zeugen Avenius und Vogel berufen; das Gericht nahm aber an, daß durch Vernehmung dieſer beiden Zeugen das Beweisergebnis, das die Verhandlung vor dem Schwurgericht gebracht Hatte, niht erfHüttert werden fönnte, Da die Verausfegungen des§ 399-Biffer 5 Strafprogekordnung niht gegeben feien, wurde die Wiederaufnahme als ungu- läſſig erachtet.