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XCV. Gigung v. 13. Sept. 1831. 35

folge, algdann gar nichtg bezahlt werde, ift ebenfalls unrichtig, denn fuͤr die Klage muß ja auch bezahlt werden. 3: Sodann hat Der Abg Mittermaier unter anderem das Beiſpiel der Eidesabnahme angefuͤhrt, dieſe ge— ſchieht aber nie ex officid, ſondern die Eidesabnahme erfolgt nur auf den Antrag einer Parthei. Sey es ein Haupteid, oder ein Notheid, ſo muß diejenige Par— thei, die ibn leiſten will, auf Anordnung der Eides— tagfahrt den Antrag ſtellen, wie dies auch in die neue Prozeßordnung aufgenommen worden iſt. Eben ſo ge⸗ ſchieht die Zeugenabhoͤr nur auf den Antrag einer Par— thei. Daß keine Maſſe unnuͤtzer Papiere geſammelt werde, hat der Abg. Grimm bereits dargethan, und

ich will nur noch auf eine Bemerkung des Abg. Poſ⸗

ſelt antworten, welcher geſagt hat, der Klaͤger kaͤme beſonders bei gewoͤhnlichen Schuldklagen in den Fall, immer die Gebuͤhr allein vorſchießen zu muͤſſen: das iſt auch jetzt der Fall, der Klaͤger muß fuͤr ſeine Klage, wenn ſie auch nur eine gewoͤhnliche Schuldklage iſt, ſo wie bei dem erſten Exekutionsgeſuch, die Sporteln vor— ſchießen. Meiner Anſicht nach darf natuͤrlicherweiſe, wie ſchon der Abg. v. Rotteck bemerkt hat, fuͤr eine Bitte um einen Zahlungsbefehl nicht daſſelbe bezahlt werden, wie fuͤr eine eigentliche Klagſchrift. Die neue Prozeßordnung unterſcheidet ausdruͤcklich zwiſchen or— dentlichen Klagen und den bloßen Bitten um bedingte Zahlungsbefehle; fuͤr dieſe Befehle wird ein kleinerer Stempel angewendet, und eben ſo auch fuͤr die Ere» kutionsgeſuche. Im Uebrigen aber iſt auch nach mei— nem Vorſchlage nicht gerade nothwendig, waͤhrend dem 3 3%