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334 Verhandlungen Der zweiten Rammer. Einhundertundſechsunddreißigſte öffentl. Sigung vom 24. Januar 1849.

zu Raſtatt durch Urtheil vom 28. September 1847 in die Bezahlung jenes Pachtſchillingsreſtes verfällt wurde.

Nachdem dieſes Urtheil rechtskräftig geworden, wendete ſich Bittſteller, wie er behauptet, vielfältig an die höheren Finanzbehörden mit Nachlaßgeſuchen, und erwirkte auch, nahdem er bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog eben— falls eine ſolche Bitte eingereicht hatte, einen Nachlaß von 39 fl. 30 kr. Dieſer Nachlaß genügt vemfelben niht, wep- palh er von der Rammer eine Bevorwortung zu weiterem Nachlaß hofft, und zwar um ſo ſchleuniger, weil wegen be—⸗ reits begonnener Execution Gefahr auf dem Verzuge hafte.

Bei dem vorliegenden rechtskräftigen Urtheile in dieſer reinen Rechtsſache kann Ihre Commiſſion keinen andern Antrag ſtellen, als den auf

Tagesordnung,

befonders, da fon ein Nadhlap bewilligt wurde, und da nah einer in den der Petition beigelegten Manualacten befindlichen, freilih gegnerifhen Berewnung die Entfhävi- gungsforderung des Bittſtellers, wenn eine ſolche rechtlich begründet wäre, ſich keinenfalls auf mehr als 60 fl. 48 kr. belaufen würde.

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Beilage Nr. 5 zum Protocoll der 136. öffentlichen Sitzung vom 24. Januar 1849.

Bericht der Petitions⸗Commiſſion

zur Bitte der Coloniſten von Hohenwettersbach , un— geſetzliche Behandlung von Seiten der Grundherr— fhaft von Shilling und der Staatsyerwaltung betr.

Erſtattet von dem Abgeordneten Biſſing.

Die Verhältniſſe der Colonie Hohenwettersbach ſind ſo eigenthümlicher Natur, daß es nöthig iſt, auf dieſelben etwas näher einzugehen, ehe die Beſchwerden der dortigen Coloniſten zur Sprache kommen.

Durch Verheirathung mit Caroline Louiſe v. Wangen , einer Tochter des Markgrafen Carl von Baden-Durlach , gelangte im Jahr 1725 das Hofgut Hohenwettersbach , welches nur einige kleine Häuſer zum Uebernachten von Tagloͤhnern beſaß, an den Freiherrn Wilhelm Friedrich v. Schilling als Lehen. Die Cigenthümer des Gutes nap- men bald darauf mit Genehmigung der Regierung ftändige Taglöhner auf, und erlaubten ihnen, Häushen auf grund» herrlichem Boden zu bauen. Von diefen Unterthanen liegen fie fih 4 M Shuggeld jährlih zahlen, und auferdem no

Beiträge fúr öfentlihe Lafen, wie für Kirde, Shule, Brunnen ıc. liefern. Die Begölferung vermehrte fih fo ſchnell, daß ſie ſchon im Jahr 1794 gegen 500 betrug und gegenwärtig über 600 geſtiegen iſt, wozu denn auch in letz⸗ ter Zeit der Umſtand beigetragen hat, daß die Staats— behörden, nachdem die Grundherrſchaft die Gerichtsbarkeit verloren hatte, auch gegen den ausdrücklichen Willen der— ſelben Fremde nach Hohenwettersbach aufnahmen. Die Einwohner ernähren ſich meiſt vom Taglohn und als Stein— brecher oder Steinhauer in den nahegelegenen Steinbrüchen. Grundeigenthum beſitzen ſie auf dortiger Gemarkung auch nicht eine Scholle; ja ſelbſt der Grund und Boden, auf welchem ihre Häuschen ſtehen, gehoört noch immer der Grundherrſchaft eigenthümlich; jedoch ſollen Mehrere ein auf Durlacher Gemarkung liegendes Eigenthum, über 100 Morgen, beſitzen.

Unter der Herrſchaft der alten Geſetze ſcheint das Ver— hältniß der Grundherrſchaft und ihrer Unterthanen kein feindſeliges geweſen zu ſeyn; dagegen geſtaltete es ſich ganz anders, als der Grundherrſchaft im Jahr 1813 die niedere Gerichtsbarkeit, und im Jahr 1815 durch die er⸗ ſchienene Steuerordnung das Schutzgeld gegen Entſchädi— gung entzogen wurde; das Frohndablöſungsgeſetz vom Jahr 1831 und das neue Gemeindegeſetz, welches Hohen⸗ wettersbach als abgeſondertes Hofgut behandelte, brachten vollends ein unſeliges Zerwürfniß hervor. Die Miniſte— rialacten legen ein trauriges Zeugniß darüber ab. Die unſchuldigen Nachkommen auf beiden Seiten müffen nun büßen für die Fehler und Verblendung ihrer Voreltern. Statt der Unterthanen, mit welchen der Adel in frühern Zeiten ſich brüſtete, beſitzt jetzt der Grundherr eine Maſſe armer Einwohner, die ſeiner Unterſtützung bedürfen, und deren Unſittlichkeit ſo weit geht, daß die Zahl der unehe— lichen Geburten ſolche der ehelichen weit überſteigt. Statt der früheren Frohndleiſtungen ſtreifen jetzt die Einwohner auf die Felder des Grundherrn, um ſich mit Lebensbedürf— niſſen zu verſehen. Der Wald mußte wegen der vielen Frevel ausgeſtockt werden. Die armen Coloniſten befinden ſich dagegen in der troſtloſen Lage, nicht eine Scholle Grundeigenthum erwerben, ja nicht einmal ihr Häuschen rein eigenthümlich nennen zu können; kein Wunder alſo, daß ſie, bei denen die Neigung zur Heimath und zum häus— lichen Herd nicht aufkommen kann, der Demoraliſation verfallen, wodurch es ihnen nicht einmal gelingt, ein Stück⸗

chen Feld pachtweiſe überlaſſen zu erhalten.