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Verhandlungen der zweiten Kammer. Achte öffentliche Sitzung, am 27. April 4839.
indem Gie ein Urtheil fållen. Crwägen Gie mit Ruhe die Rage der hanndverfhen Angelegenheit, und Jhre Lage in Bez ziehung auf diefelbe, fo glanbe ih, werden Gie eg angez meffen finden, nur den Wunſch augzufprechen, daf diefe, allerdings fùr gang Deutfhland betrübende Sache, in Bålde auf bundeggefegliche Weife ihrer Erledigung zugeführt, und dadurch möglichen künftigen Nadytheilen vorgebeugt werde. Mber idy. miederhole e8, ih Fann e8 niht billigen, daf Sie ein Urtheil über da Materiele der Gade fållen. Indem Gie die Regierung bitten wollen, für die Wiederherfelung der Berfaffung Von 4833 zu wirfen; treten Gie als Rid- ter auf, ohne beide Partheien gehört zu haben.
Wenn Sie ſich darauf beſchränken, einen Wunſch aus- zudrücken, wie ich ihn bezeichnet habe, ſo werden Sie den Beifall aller Deutſchen erhalten; der deutſchen Regierungen, denn auch dieſe wollen nichts Anderes, als daß dieſe Sache auf bundesgeſetzlichen Wege in möglichſter Bälde ihre Erledigung fände. Recht wird den Hannoveranern wer⸗ den, und ihrem Könige, foweit er Redt hat.
Auch dagegen würde fih niht erinnern laffen, wenn Õie die Hoffnung ausfprähen, die Grofherzoglihe Regierung werde dahin wirfen, daf ihrem Wunſche ein baldiger Er— folg zu Theil werde. Jd) halte übrigeng die Anfügung einer folhen Erwartung gur Regiernng für rein überflüſſig. Wenn der Herr Miniſter des Auswärtigen in der Lage wäre, Synen Aber dag, wag von ung und andern Regierungen in diefer Sache bereits geſchehen iſt, Auskunft zu geben, fo wirden Gie meine Ueberzengung theilen, die Ueber⸗ zeugung, daß die Großherzogliche Regierung ihre Pflicht erfüllt hat, wie ſie immer thun wird.
Bader : Ich will die Diskuſſion nicht aufhalten, ſon— dern mich darauf beſchränken, den Antrag des Abg. v. Itzſte in aus voller Ueberzeugung zu unterſtützen, und zu erklären, daß die einſeitige und willkührliche Aufhebung des hannoverſchen Staatsgrundgeſetzes von 4833, wodurch der Rechtszuſtand von gauz Deutſchland erſchüttert wurde, mein Rechtsgefüͤhl tief verlegt hat, daf aber die Art und MWeife, wie die Nufhebung big dahin verfolgt wurde, dag- ſelbe niht minder verlegte. Jh erblide darin eine wahre Verhoͤhnung des Rechts und des Volks.
Zum Schluſſe glaube ich, eine Pflicht gegen das wackere hanndverſche Volk zu erfüllen, wenn ich im Namen der
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Kammer diefem Holl und namentlich den Månnern aug demz felben, die big dahin an dem Rechte fefthielten, und daf- ſelbe mit Beharrlichkeit und Ausdauer, mit Verachtung aller Opfer, die man von ihnen forderte, vertheidigten, und dabei die Bahn der Geſetzlichkeit und Ordnung immer innehielten, unſern lauteſten Beifall zurufe, und ihnen für die Dienſte, die durch ihren beharrlichen Kampf für Recht und Wahrheit nicht nur ihrem eigenen, ſondern auch dem gemeinſamen deutſchen Vaterlande leiſten, unſern Dank hier öffentlich ausſpreche.
Staatsmev. Blitters dorff: Der Hr. Abg. Badermag ſeinen perſönlichen Dank ausſprechen, allein gegen eine politiſche Demonſtration der Kammer muß ich mich er⸗ kläͤren.
v. Itzſtein : Der Herr Finanzminiſter hat erklaͤrt, er wolle nicht den Vertheidiger der hannöverſchen Verfaſſungs⸗ Aufhebung machen.
Dieſe Erklärung hat mich mit Freude erfüllt, denn er hat dadurch das Zeugniß abgelegt, daß es ſchwer ſei, eine ſchlechte Sache zu vertheidigen, und gegen die unbeſtreit⸗ bare Wahrheit zu ſprechen.
Wenn man übrigens heute von Seiten der Regierung Anſtaͤnde dagegen erheben will, daß die Kammer die Er⸗ wartung ausſpreche, die Regierung werde bei der hohen Bundesverſammlung die geeigneten Schritte zur Wieder⸗ herſtellung der hannöverſchen Verfaſſung von 4833 thun, ſo erlaube ich mir, daran zu erinnern, daß die gleiche Bitte und Erwartung auf dem Landtag von 1837 eben⸗ falls ausgeſprochen worden iſt.
Finanzminiſter v. Böckh: Der Herr Abg. v. Itzſte in hat mich etwas Anderes ſagen laſſen, als ich geſagt habe; wenigſtens meinen Worten eine Deutung gegeben, die ich nicht billige. Ich habe geſagt: es ſei nicht Recht, ein Ur—⸗ theil zu faͤllen uͤber eine Angelegenheit, wo nur für eine Parthei geſprochen wurde; ich habe zwar geſagt, ich könne uͤnd wolle das Recht der andern Parthei nicht vertheidigen, das heißt: ich finde mich nicht dazu berufen; aber ich habe fein Urtheil über die Sache gefällt.
Y. Rotte: Der Abg. Bader hat vorhin im Namen der Kammer dem hanndverfhen Volf für dag Berdienft, welches eg fih durch feine mufterhafte Haltung, Beharr⸗ lichkeit und Feſthalten an ſeinem Rechte, und die dabei