Badischer Landtag, 2. Kammer - digitalisiert : (1843). Karlsruhe
  • Gesetz

    Gesetzliche Regelung / Gesetze
    Verwendet für das Recht: Jede Rechtsnorm, hoheitliche Anordnung eines gesetzgebenden Organs, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgem. verbindl. Regelungen enthält (G. im materiellen Sinne); jeder Beschluss, der im verfassungsmäßig vorges. förml. Gesetzgebungsverfahren ergangen ist (G. im formellen Sinne).
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  • Gewohnheitsrecht

    Ungesetztes Recht
    Benutzt für das durch langandauernde Übung in der Überzeugung, damit recht zu handeln, von den Beteiligten geschaffene Recht.