Abschrift Bestimmungen über die Wirksamkeit des Comités für den Ankauf von Kunst- werken für die Großherzogliche Kunsthalle dahier. §.1 Dieses Comité ist ein berathendes und wird aus Kunstverständigen und ausübenden Künstlern gebildet, welche Seine Königliche Ho- heit der Großherzog ernennt. Die Mitglieder können jederzeit ihrer Funktion enthoben, und durch andere ersetzt werden. Ständiges Mitglied ist der Director der Großherzoglichen Kunsthalle, welcher auch den Vorsitz zu führen hat. §. 2. Ueber jeden für die Großherzogliche Kunsthalle zu machenden Ankauf, soll, wenn Seine Königliche Hoheit der Großherzog nicht Höchst unmittelbar zu verfügen geruhen, das Urtheil des Comités er- hoben werden. §. 3. Die Vorschläge für Ankäufe können nun entweder von dem Präsi- denten auf höhere Weisung an des Comité gelangen, oder sie können aus diesem selbst hervorgehen. §. 4. Hat eines der Mitglieder einen Acquisitionsantrag zu stellen, so ist der Präsident davon schriftlich in Kenntniß zu setzen. Dieser beruft sodann die Mitglieder zusammen und nimmt den Antrag mit denselben in Berathung. §. 5. Erhält der Antrag eine Mehrheit von Stimmen oder Stimmengleich- heit, so legt der Präsident denselben der höheren Stelle zur Verfügung