dazu gehörigen Schloßbühl wird mit allen Gerechtsamen und privatrechtlichen Lasten zu Eigenthum verkauft. 2. Der Käufer erhält das Recht, das Waßer vom Bierhause der Karl Faberschen Kinder zu benutzen, dagegen hat derselbe die Brunnenleitungs-Kosten zu übernehmen. 3. Der Käufer hat das Recht, aus dem Thurme bei dem Hause des Nepomuk Raith den Ausgang auf den Schloßbühl zu nehmen. 4. Die erst mit Martini 1838. ablaufenden Pachtverträge wegen des Schloßbühls bleiben in Kraft, und gehen vom Tage der Genehmigung des Verkaufs an auf den Käufer über. 5. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß