dem Großh: Aerar die unentgeldliche Be- nutzung dieser Bestandtheile, des Gebäudes vorbehalten, dagegen auch bis dahin deren Unterhaltungskosten von solchem bestritten. 16. Die zu den Fäßern gehörigen Lager sind, wie erstere vom Verkaufe ausgeschloßen 17. Der Kaufschilling ist in 6. vom Tage der Genehmigung an mit 5% verzins- lichen Jahrszielern Martini 1838. bis dahin 1843. an die Domainenverwaltung dahier zu bezahlen. 11. Bis zur gänzlichen Abzahlung des Kaufschillings und der Zinse wird das Eigenthums Recht auf das verkaufte Ob- ject vorbehalten, außerdem hat der Käufer einen soliden Bürgen zu stellen, und auswärtige Liebhaber haben sich mit