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20. Daß bei den Gau versammlungen über das Verhandelte Protocolle ge- führt und vierteljärig an die Kreis vor- steher gesandt werden sollen. Daß daßelbe bei den Kreisversamlungen geschehe, welche ihre Protocolle, nebst auszügen aus den Gau Protokollen an den Vorsteher des Vereines einsenden.
21. Daß jedem Mitglied des Vereines freistehen solle, die Protokolle der Gaue, der Kreise und des Vereins bei den Vorstehern einzusehen. 22. Daß zwar jedes Mitglied das Recht haben soll, einen Edelmann zur Auf- nahme in den Verein vorzuschlagen, daß aber dieser Vorschlag durch den Vorgesezten des Gaus, bei der Kreis- Versammlung unterstüzt, und