unüberwindlichsten Fürstens und Herrn Leopold Römischen Kaisers; Königs und Erzherzogens zu Oesterreich Maytt und Liebden glorwürdigsten Andenkens, seinem Vatern verlie- hen mit dem abgestorbenen Keickarischen unirt, gemehrt, ge- ziert und gebeßertes Wappen und Kleinod, als jezt regie- nender Römischer Kayser, König und Erzherzog zu Oesterreich allergnädigst confirmirt und bestättet, auch ihme seinen ehe- lichen Leibs-Erben und desselben Erbens-Erben beederley Geschlechts selbiges hinfüro ewiglich also zu führen und zu gebrau- chen gnädiglich gegönnet und erlaubet, wie solches in erstbe- rührtem Anno sechzehnhundert vier und sechzig erhaltenen Frey- Herrn Standes Diplomate beschrieben und ebenfalls in Mitte dieses Unsers ihm ertheilten Graffenbriefs mit Farben ei- gentlicher entworffen ist. Thun das auch, erhaben, würdigen und sezen vorbesagten Georg Ehrenreich Graffen von Lasperg auch alle seine ietzige und künftige eheliche LeibesErben und derselben ErbensErben Mann und Weibs Personen absteigender Linie, wie obstehet in den Stand, Ehr und Würde Unserer und des Heil. Römischen Reichs auch Unserer erblichen Königreich, Fürstenthum und Landen rechtgebohrne Graffen und Gräffinnen zu fügen, der gleichen und gesellen sie zu derselben Schaar-Gesell und Gemeinschaft, ertheilen und geben ihnen, neben ihren zuvor habenden Ehren- Titüln den Nahmen und Stand der Graffen und Gräffinen auch das Praedicat und Ehren Wort Hoch und Wohlgebohrn, erlauben ihnen sich also zu nennen und zu schreiben, confirmiren und be- stätten auch vorberührtes adeliches Wappen und Kleinod forthin also zu führen und zu gebrauchen, alles aus Römisch-Kayser-König- und Erzherzoglicher Machts Vollkommenheit hiemit wissentlich und in