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«der überhaupt zu Hochverrat-, Landesverrat- oder Aufruhr auffordert,
«) Soldaten IN irgend einer Weife zum Treubruche verleitet,
d) Anlagen macht, oder bestehende Anlagen zerstört, um militärische Bewegungen zu hindern,
«) den Aufrührern als Spion dient, oder die für die Wiederherstellung der Staatsordnung einschreitenden Truppen zu ihrem Nachtheil irre zu führen sucht, standrechtlich mit dem Tode, oder bei minderer Betheiligung mit Zuchthaus von 10 Jahren bestraft werden soll.
Derartige Verbrecher müssen also i» allen Fällen verhaftet und den Großh. Bad. Untersuchungsbeamten zur standrechtlichen Bestrafung überwiesen werden.
Das König!. Commando ersuche ich ergebenst, diese Bestimmungen den einzelnen Militärbefehlshabern zur Befolgung mitzutheilen und dieselben anzuweisen, in den vorkommenden Fällen durch ein schnelles Verfahren nach diesen Vorschriften für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung Sorge zu tragen, (gez.) Graf v. d. Gröben.
CorpS-Befehl.
Zur Regulirung der polizeilichen Jurisdiction während der ferneren Dauer des Kriegszustandes im Großherzogthum Baden ist es erforderlich, die Verfügung vom 27. Aug. d. I., welche nebst den Großh. Bad. Gesetzen und Verordnungen für das standrechtliche Verfahren in 10 Exemplaren für jede Division beifvlgt, in einigen Punkten zu modificiren, und bestimme ich in Bezug hierauf Folgendes:
1) In denjenigen Orten, in welchen besondere Comman- danten ernannt sind, handhaben dieselben nach § 6 des badischen Gesetzes vom 9. Juni d. I. und nach § 5 des badischen Gesetzes vom 7. Juni 1848 die Sicherheitspolizei im Einvernehmen mit dem Vorstande des betreffenden Bezirks- Amtes und erforderlichen Falls auch selbstständig. Sind jedoch neue polizeiliche Verordnungen zu erlassen, so geschieht dies nur in Gemeinschaft des Commandanren mit dem Vorstande des beireffenden Bezirksamtes.
2) Der übrige Bezirk einer jeden Division ist dagegen durch das Commando des Letzter» nach Maaßgabe der obwaltenden Verhältnisse und der Anzahl der disponibeln Srabs- Ofsiciere bei derselben in Districte (Polizeidistricte) einzuthei- len, davon jeder aus einer Anzahl Amtsbezirke zusammen- zusetzen ist. Die sämmtlichen Amtsbezirke eines jeden Divisions- Commandos sind zu diesem Behuft umstehend angegeben. Für jeden solchen Polizeidistrict ist ein Stabsofsicier als Befehlshaber zu ernennen, welcher, ebenso wie die ad 1 erwähnten Commandanren in dem betreffenden Orte, die Sicherheitspolizei in seinem Districte im Einvernehmen mit den Vorständen der Bezirksämter und erforderlichen Falls auch selbstständig zu handhaben hat. Sind jedoch für einzelne Orte, für einen Amtsbezirk oder für den ganzen Polizeidistrict neue Verordnungen oder Verbote zu erlassen, so kann dies nur von dem Districtsbefehlshaber in Gemeinschaft mit dem betreffenden Vorstände des Bezirksamtes und im letzteren Falle mit der betreffenden Kreisregierung gejchehen. Von der Ein- theilung eines jeden Divisionsbezirks in Polizeidistricte sehe ich der Mftrheilung der Angabe der Namen der Amtsbezirke, aus denen jeder besteht, ebenso wie der Namhaftmachung des Befehlshabers eines jeden Distrikts und der demselben untergebenen Truppentheile, baldigst entgegen, um hiervon den badischen Civilbehörden Kenntniß geben zu können.
Z) An denjenigen Orten, für welche keine bestimmten Commandanten ernannt sind, in denen sich aber Truppen befinden, hat der älteste Offtcier ebenfalls die Sicherheits- Polizei zu handhaben, eventuell Verhaftungen vorzunehmen; die Verhafteten sind aber sogleich zur Verfügung des Districts- Befehlshabers unter Meldung der Gründe zur Verhaftung
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zu stellen. Eine polizeiliche Strafgewalt steht demnach solchen Ossicieren nicht zu.
4) Der Befehlshaber jedes Polizeidistricts hat nach B<- dürfniß mobile Colonnen innerhalb seines Bezirks zu entsenden und darüber im Jnstanzwege Meldung zu machen.
Die erforderlichen Marschrouten stellt der Districtsbefehlshaber selbst aus und theilt sie den Vorständen der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig mit.
5) Die Commandanten, sowie die Befehlshaber der Polizeidistricte haben von allen erheblichen Vorkommnissen dem Divisions-Commando des Bezirkes Meldung zu machen und erforderlichen Falls weitere Anordnungen von diesem entgegenzunehmen. Die Divisions-Cvmmandos berichten demnächst an mich. In einzelnen wichtigen Fällen haben dagegen sowohl die Commandanren als die Districtsbefehlshaber, außer an die Division, auch so schleunig als möglich, mvent. per Estaffete direct an mich zu berichten.
6) In den übrigen, hier nicht beregten Punkten verbleibt der Corpsbefehl vom 27. Aug. d. I. in Kraft.
Der commandirende General (gez.) Freiherr Roth von Schreckenstrin.
Der Bezirk der i. Division umfaßt folgende Aemter: a) Vom Unterrheinkreis:
Adelsheim , Boxderg, Buchen, Eberbach , GerkachShetm, Heidelberg , Krautheim , Ladenburg , Mannheim , Mos bach , Neckarbischofsheim , Neckargemünd , Neudenau , Philippsburg , Schwetzingen , Sinsheim , Tauberbischofs heim, Walldürn , Weinheim , Wertheim , Wiesloch . d) Vom Mittelrheinkreis:
Bretten , Bruchsal , Karlsruhe (Stadt- und Landamk), Durlach , Eppingen , Ettlingen .
IC«. Sitz des Gendarmerie-Divisions-Commandos für den Mittelrheinkreis zu Karlsruhe , für den Unterrheinkreis zu Mannheim .
Der Bezirk der ii. Division umfaßt folgende Aemter:
a) Vom Mittelrheinkreis:
Sichern, Baden, Bühl , Gengenbach , Gernsbach , Haslach , Kork, Lahr , Oberkirch , Offenburg , Pforzheim , Rastatt , Rheinbischofsheim und Wolfach .
b) Vom Oberrheinkreis:
Breisach , Smmendingen, Ettenheim , Freiburg (Stadt und Landamt), Hornberg , Kenzingen , Lörrach , Mikll- heim, Säckingcn, Schönau , Schopfheim , Staufen «ad Tryberg.
NB. Sitz des Gendarmerie - Divisions - CommandoS für den Mittelrheinkreis in Karlsruhe , für den Oberrheinkreis in Freiburg .
Oer Bezirk der IN. Division umfaßt folgende Aemter: a) Vom Oberrheinkreis:
St. Blasien , Waldshut und Jestenen. d) Vom Seekreis:
Bkumenfelh, Bonndorf , Eonstanz, Donaueschmgen, Enge«, Heiligenberg , Hüfingen , Meersburg , Moskirch, Neustadt, Pfullendorf , Radviphzell, Salem , Stetten, Stvckach, Stühlingen , Ueberlingen und Billingen.
NB. Sitz des Gendarmerie-Divisions-Commandos für den Oberrheinkreis in Freiburg , für den Seekreis in Constanz .
O. A. No. 33568. Vorstehende Verordnung wird hiermft veröffentlicht.
Offenburg , den 25. November 1849.
Großherzogliches Oberamt.
». Fader.