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in beliebiger Sicht auf folgende Amerikanische Handelsplätze:

Ufeu-York, Buffalo (Staat New-York ), Bal­ timore (Maryland ), Philadelphia (Pennsyl­ vania ), Boston (Massachusetts ), Cincinnati (Ohio ), Cleveland (Ohio ), 8t. Louis (Mis­ souri ), Loulsvllle (Kentucky ), Chicago (Illi­ nois ), Mllwaukle (Wisconsin ), New-Orleans (Louisiana ), Fort Wayne (Indiana ),

«erden coursmäßig abgegeben bei

C. <5. ßinöauer in RheiMschofsheim.

Offenburg . (Anzeige und Empfeh­lung.) Bei Unterzeichneter sind fortwäh­rend geschloffene Damenhüte, braune und gräsie Gartenhüte zu haben, womit sie sich, sowie zum Waschen und Verändern solcher Hüte unter Zusicherung bil- ligster Preise bestens empfiehlt.

Ludwig Kili's Ehefrau, Theresia geb. Eisinger, wohnhaft in der Keffelgaffe.

Das neuerfundene

Pariser Diorama

wird hiemit in Erinnerung gebracht und zugleich um gütiges Zutrauen gebeten, dessen ich mich in allen Hauptstädten zu erfreuen hatte. Die Darstellungen sind zusammengestellt wie sie. in München 5 Monate während der Industrie-Aus­stellungs-Periode gestanden und v. I. 10 Wochen zu verschie- denen Zeiten in Stuttgart gezeigt wurden.

Ohne die orientalischen Kriegs-Tableaux zu erwähnen, ist das Cabinet fp eingerichtet, daß ich mich stets des Besuches der resp. Honoratioren zu erfreuen hatte.

Da das Verwandeln der Decorationen stets als neu an­erkannt wurde, sehe ich auch hier einem zahlreichen Besuch entgegen. Mit aller Hochachtung

I. Kalchner,

Physiker aus München .

Feinster Emmenthaler Käs

bei Hermann Schrempp

in Oberkirch .

(11 Offenburg . (Geld auszuleiben.) Es liegen 230fi. Pflegschastsgeld gegen gerichtliches Unterpfand zum Ausleihen parat. Bei wem? sagt der Herausgeber dieses Mattes.

(lf Willstätt . (Geld auszuleihen.) Der hiesige Almosen­fond hat 800 bis 900 fi. gegen vorschriftsmäßige Psandver- sicherung im Ganzen oder theilweise auszuleihen.

Almosenrechner Müll.

fl] Unterentersbach. (Geld auszuleihen.) Bei der St. Nikolaus-Kapellensonds-Verrechnung zu Unterentersbach liegen gegen gesetzliches Unterpfand 800 fi. zum Ausleihen bereit.

Unterentersbach. (Geld auszuleihen.) Beim Pfieger Joseph Willmann dahier liegen gegen gesetzliches Unter­pfand 500 fi. zum Ausleihen bereit.

Theater in Offenburg .

Mittwoch den 7. Mai: Kabale und Liebe , von Friedrich v. Schiller.

Tageögeschichtliche Mittheilungeu.

Baden. Aus den im Regierungsblatt Nro. 13 enthal­tenen, am 1. d. M. in Kraft getretenen „Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsen­dungen" heben wir folgende, für das Gesammtpublikum wisienswerthe Vorschriften aus: Jeder Fahrpost-Sendung, Mit Ausnahme derjenigen in Brief- oder ähnlicher Form brs «im Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben sein, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von an­gegebenem Werthe nicht beschwert sein darf, übrigens entweder

auS einem förmlich verfchlosienen Briefe oder einer bloßen Adreffe bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertel- Bogen Papier gefertiget sein muß. Aus dem Begleitbriefe oder der Begleit - Adreffe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u.s.w.), ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth de- clarirt wird, die Werthsangabe, enthalten sein. Der Begleit­brief oder die Begleit-Adreffe muß mit einem Abdrucke des­selben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschloffen ist, versehen sein. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maaßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd eingerichtet sein. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften- oder Acten- Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Pack­papier mit angemessener Verschnürung. Auf größere Ent­fernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere

Ä -Gegenstände, müffen, insoferne nicht der Inhalt fang eine andere festere Verpackung erfordert, minde­stens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Näffe, Reibung oder Druck leicht Schadm nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müffen nach Maaßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in ge­nügend sicherer Weise in Wachsleinwand , Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. fi w. verpackt sein Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) müffen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf Siegeln gut verschloffen sein. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müffen in Papier oder dergleichen eingeschlaaen, und innerhalb des Brieses so befestiget sein, daß eine Verände­rung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt finden kann. Briefe mit haarem Gelbe dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beu­teln , Kisten oder Fäffern fest zu verpacken. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei Papier­geld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei haarem Gelbe nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenem und gut verschnürtem Papier versendet werden. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und ver­näht, und die auswendige Naht versiegelt sein. — Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musi­kalien, Kataloge, Prospecte, Preiscourante, Lotterie-Gewinn­listen, Ankündigungen und sonstige Anzeigen, deßgleichen Correcturbogen ohne beigefügtes Manuscript, müffen, wenn die Kreuzband-Taxe Anwendung finden soll, uneingebunden oder broschirt unter schmalem Streif- oder Kreuzband einge­liefert werden. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif- oder Kreuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adreffe geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben. ES kann jedoch den Preiscouranten, Circularen und Empfehlungs-

S )reiben Adreffe, Datum und Namensunterschrift, der äußeren dreffe eines Streif- oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders und den Correcturbogen können Aende- rungen und Zusätze, welche zur Correctur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden. Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeich­nung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. — Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vvrschußsendungen, Postvorschüffe), müffen aus der Adreffe den Vorschußbetrag mit den Worten- „Vorschuß oder Nachnahmeund die Thaler- oder Guldensumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt ent­halten.

— Das Allgemeine Anzeigeblätt No. 50 enthält folgende Bekanntmachung des Großh. Hofgerichts des Oberrheinkreifes