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Freifchießen in Gengenbach .

Unterzeichneter wird am Sonntag den 3. I u n i ein F r e i s ch i c ß c n im ^Gabciiwerth von 431) Gulden eröffnen, ^ welches Sonntag den 10. und 17. Juni fortgesetzt werden wird.

Das Schießen findet jeden Sonntag Nachmittags von 2 Uhr an bis Abends zur Dunkelheit statt. — Das Weitere besagen die Anschlagzettel.

Alle Schützenfreunde lade ich zu recht lebhafter Theil- uahme an meinem Freischießen freundlichst ein.

Gengcnbach, den 22. Mai 1860.

Stiftler, zur Blume.

Anstreichergesuch. Zwei gute Anstreichcrgehülfen finden dauernde Beschäftigung bei Maler Walz in Oberkirch .

Die Offenburger Gemüsefabrik kauft gute gelbe Kartoffeln.

Anzeige.

Ich mache hiemit die ergebene Anzeige, daß ich eine Schiffsladung achter Ruhrorter Steinkohlen I. Qualität erhalten habe und solche billigst verkaufe.

Kehl , im Mai 1860 .

Joh. Schott. Rheinstraße Nro. 32 d.

Cssifthefe, vorzügliches Fabricat,

bei Ed. Nerlinger

in Offenburg .

Zeugniß.

Havre, den 10. Mar 1860.

Wir, die Unterzeichneten Auswanderer aus Baden , welche unfern Schiffaccord für die Abfahrt, 10. Mai, mit Herrn Carl Hund in Achern abgeschlossen haben, sind unter Begleitung seines Angestellte», Herrn Zimmermann vdn Kehl, gut hier angekommen, und fühlen wir unö ver­pflichtet, die freundliche sorgfältige Beförderung wie loyale Behandlung lobend anzuerkcnncn, denn seine Zusagen wurden alle erfüllt. Auch Herr Zimmermann, der uns begleitete, hat bestens für uns gesorgt, und sprechen wir ihm unfern Dank aus.

.. Wir haben ein schönes Schiff, auch haben uns die Herren 7t. Marz io u & Comp, in Havre den Vor­zug gelassen, und so bekamen wir gute Plätze. Wir sind daher wohl zufrieden und können die HH. Victor Marziou und Comp., unfern Agenten Hrn. Carl Hund in Achern und Hrn. Zimmermann von Kehl jedem Auswanderer bestens empfehlen; auch das Gasthaus zum weißen Lamm in Havre, wo wir hinbeglcitct wurden.

Wir reisen heute, den 10. Mai, in Havre ab und sagen unfern Landsleuten herzlich Lebewohl.

Hermann Dannbacher von Weingarten bei Durlach . Jakob Kunzmann mit Familie u. Carl Augenstcin von Bauschlott. Paulina Mutz (4 Pers.g von Ringsheim . Brigitte Klcchammer von Gausbach bei Gernsbach . Lucia Hagel von Balg. Juliana Pistner von Ottenau. Adelheid Rudlosi l3 Pers.) von Rcnchcn. Anton Geiser und Mutter von da. Marianna Schmidt von da. Franz Schmidt von da. Helena Pfisterer von Erlach.

Branntweinverkauf.

1000 Maas Zwelschgenwasser,

500 „ Kirschcnwasser,

1000 , Tresterbranntwein,

300 „ Hcfenbranntwein

verkauft zu billigen Preisen:

Ferd. Hölzlin sen.

in Osienburg.

Tagesgeschichtliche Mittheilungen.

Baden. Wir haben in Nr. 42 von den sechs Vorlagen der Großh. Staatsrcgierung nur das Hauptgesetz über dt« rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate gebracht. Heute lassen wir den Inhalt der fünf wei­teren Vorlagen folgen. Die eine derselben enthält nur einen einzigen Artikel, welcher das Gesetz über die rechtliche Stel­lung der Kirchen und kirchlichen Vereine unter den Schutz der Verfassung stellt. — Die zweite betrifft eine» Gesetzentwurf über die theilwcise Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1849, den Verzicht der Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen auf die Gerichtsbarkeit, Polizei und Patronats- rcchte betreffend. Er lautet: „Einziger Artikel. Der Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1849 ist in Bezug auf das Patronat zu kirchlichen Aenuern aufgehoben. Die Herren Fürsten von Fürstenberg und von Leiningen treten mit der Verkündigung dieses Gesetzes wieder in ihre Patronatsrechle zu kirchlichen Aemtern in dem Umfange ein, in welchem ihnen dieses Recht vor der Erlassung des Gesetzes vom 24. Februar 1849 zustand." — Die dritte Vorlage enthält den Gesetzent­wurf über die bürgerliche Standcsbeamtung in Ausnahme­fällen. Inhalt: § 1. „Das Aufgebot einer nach den Staats- geseßen zulässigen Ehe wird auf Ansuchen der Brautleute durch das zuständige Bezirksamt dem Bürgermeister übectragc», wenn dasselbe durch den Pfarrer, als Beainten des bürgerlichen Standes, verweigert oder verzögert wird. Die Form des Auf- gebots bestimmt eine Verordnung. § 2. Die Trauung einer nach den Staatsgeseßen zulässigen Ehe nimmt das Bezirksamt fiach LRS . 75 vor und stellt den Eheschein nach LRS . 76 aus, wenn der zuständige Pfarrer des Ortö, vor welchem die Brautleute dieselbe begehren, die Trauung verweigert oder verzögert. Auf Antrag der Brautleute kann das Bezirksamt einem andern Geistlichen die Ermächtigung zur Vornahme der Trauung geben. Der Eheschein muß dem zuständigen Pfarrer vorgelegt und von ihm in das Ehebuch eingetragen werben, h 3. Die Regierung ist ermächtigt, nach Bcdürfniß an einzel­nen Orten eigene bürgerliche Standesbeamte zu bestellen." — Die vierte Vorlage enthält den Gesetzentwurf, die Ausübung der Erziehungsrechte in Bezug auf die Religion der Kinder betreffend, und lautet: § l. „In welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, bestimmt bei ehelichen Kindern der Va­ter, bei unehelichen Kindern, sie seien vom Vater anerkannt oder nicht, die Mutter. § 2. Sind die Eltern unbekannt, so entscheidet der Vormund mit Zustimmung der Staatsbehörde, nach eingeholtcm Gutachten des Ortsvorgesetzten und Waiscn- richters. tz 3. Stirbt der Vater, ohne über die Religion der Kinder bestimmt zu haben, so folgen dieselben der Religion des Vaters. Die überlebende Mutter kann eine Veränderung nur mit Genehmigung der Staatsbehörde und nach erhobenem Gutachten der nächsten Verwandten, res Ortsvorgesetzten und Waisenrichtcrs vornehmen. Gegen den Willen der väterlichen Ahnen kann eine solche Veränderung nicht stattfinden. § 4. Bei Waisen darf eine Veränderung der Religion nur aus be- I sonders erheblichen Gründen mit Genehmigung der höher»

! Staatsbehörde eintreten. tz 5. Jedem, der das 16. Lcbens- i fahr zurückgelegt hat, steht die Wahl der Religion frei. § 6.

j Die vor der Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossenen Ver-

j träge bleiben in Kraft. Ein Einschreiten der Staatsbehörde findet sedoch nur auf Anrufen eines Elterntheils statt." —

| Die fünfte und letzte Vorlage betrifft de» Gesetzentwurf über die Bestrafung von Amtömißbräuchen der Geistlichen. Ihr , Inhalt besteht aus folgenden Zusätzen zum Strafgesetzbuche: i § 686 a. Mißbrauch des geistlichen Amtes). Geistliche,

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