Samstag, «ton 6. Oktobsx 1945
Alliierte Xontrollbehörde - Kontrollrat
PROKLAMATION Ir. 2
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An dat deutsche Volk !
Wir, die Alliierten Vertreter, Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte des Vereinig ten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika geben im Anschluß an die Erklärung bezüglich der Niederlage Deutschlands die am 5. Juli 1945 in Berlin unterzeichnet wurde, hiermit gewisse zusätzliche Forderungen bekannt, die aus der vollständigen Niederlage und der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands hervorgehen, und die Deutschland befolgen muß (soweit diesselben noch nicht erfüllt worden sind) und zwar wie folgt
ABSCHNITT I
1. Alle deutschen Streitkräfte zu Land, zur See und in der Luft, die SS, SA, SD und Ge stapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Einrichtungen, einschließlich des Generalstabes, des Offizierkorps, Reservekorps, der Militärschulen, Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer und aller anderen militärischen und quasi-militärischen Organisationen, sowie aller Vereine und Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland aufrechtzuerhalten, sind vollständig und endgültig im Einklang mit den von den Alliierten Vertretern festzusetzenden Methoden und Verfahren aufzulösen.
2. Alle Arten militärischer Ausbildung, militärischer Propaganda und militärischer Betätigung jeglicher Natur, sind dem deutschen Volk verboten, ebenso die Bildung irgendwelcher Organisationen zum Zweck der Förderung von militärischer Ausbildung irgendwelcher Art und die Bildung von Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer oder anderer Gruppen, die militärische Eigenschaften entwickeln könnten, oder die dem Zweck der Pflege der deutschen militärischen Tradition dienen, gleichgültig, ob derartige Organisationen oder Gruppen vorgeblich politischer, erzieherischer, religiöser, gesellschaftlicher, sportlicher oder irgendwelcher anderer Natur sind, oder lediglich zur Erholung dienen sollen.
ABSCHNITT II
3. (a) Deutsche Behörden und Beamte in allen Gebieten außerhalb der Grenzen Deutsch lands , Wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden, und in allen solchen Gebieten innerhalb dieser Grenzen, wie sie von den Alliierten Vertretern zu irgendeinem Zeitpunkt festgelegt werden soljten, haben die ihnen von den Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften, sich aus diesen Gebieten zu entfernen, zu befolgen.
(b) Die deutschen Behörden haben die notwendigen Vorschriften zu erteilen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen für die Aufnahme und den Unterhalt in Deutsch land von allen deutschen Zivilpersonen, die V den betreffenden Ländern und Gebieten ansässig sind und deren Evakuierung von den Alliierten Vertretern angeordnet werden söll- te.
(c) Die Entfernung und Evakuierung, wie in den Unterparagraphen (a) und (b) oben erwähnt, wird zu solchen Zeitpunkten und unter den Bedingungen erfolgen, wie sie von den Alliierten Vertretern angeordnet werden sollten.
T .t J n < l en ip Paragraph 3 oben erwähnten Landern und Gebieten sind seitens aller Streitkräfte unter deutschem Befehl und sei- te®s deutscher Behörden und Zivilpersonen alle Zwangsmaßnahmen und jegliche Zwangsarbeit sowie alle Maßnahmen, die Lebensund Verletzungsgefahr bedinge*, restlos und
binzustellen. Ebenso sind alle Maßnahmen der Requirierung, Beschlagnahme, Entfernung, Verbergung oder Zerstörung von Eigentum einzustellen. Insbesondere sind die oben in Paragraph 3 erwähnten Entfernungen und Evakuierungen so auszuführen, daß von den Befehlen der Alliierten Vertreter nicht betroffene Personen oder nicht betroffenes Eigentum keinerlei Schaden erleiden oder entfernt werden. Die Alliierten Vertreter werden bestimmen, welches persönliche Eigentum und welche Habe von den unter Paragraph 3 oben evakuierten Personen mitgenommen werden dürfen.
ABSCHNITT III
5. Die Alliierten Vertreter werden alle Fra
gen regeln, die Deutschlands Beziehungen mit anderen Ländern betreffen. Keine ausländischen Obligationen oder Verpflichtungen irgendwelcher Art dürfen von deutschen Behörden oder Staatsangehörigen, oder in ihrem Namen ohne Bewilligung der Alliierten Vertreter übernommen oder eingegangen werden. 1 __
6. Die Alliierten Vertreter werden Anweisungen geben in Bezug auf die Auflösung, Inkraftsetzung, Wiederaufnahme oder Anwendung aller von Deutschland eingegangenen Verträge, Konventionen oder anderer internationaler . Abkommen, oder irgendeines Teiles, oder irgendeiner Bestimmung derselben.
7. (a) Kraft der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands und vom Tage dieser Kapitulation an gerechnet, haben die diplomatischen, konsularen, Handels- und anderen Beziehungen des deutschen Staates mit anderen Staaten aufgehört zu bestehen.
(b) Diplomatische, Konsular- Handels- und andere Beamte und Mitglieder von Militärmissionen in Deutschland von Ländern, die sich mit irgendeiner dm vier Mächte im Kriagszuiitonde befinden, werden in der von
den Alliierten Vertretern Vorgeschriebenen Weise behandelt werden. Die Alliierten Vertreter können anderseits die Abberufung aus Deutschland der neutralen diplomatischen, Konsular-, Handels- und anderen Beamten und Mitgliedern von neutralen Militärkommissionen verlangen.
(c) Alle deutschen diplomatischen, Konsular-, Handels- und andere Beamte oder Mitglieder von Militärmissionen im Ausland werden hiermit zurückgerufen. Die Kontrolle und Verfügung über die Gebäude, das Eigentum und die Archive aller deutschen diplomatischen und anderen Vertretungen im Ausland wird von den Alliierten Vertretern vorgeschrieben werden.
8. (a) Deutschen Staatsangehöriden ist es untersagt, ohne Erlaubnis oder Befehl der Alliierten Vertreter deutsches Gebiet zu verlassen.
(b) Deutsche Behörden und Staatsangehörige haben alle Anordnungen der Alliierten Vertreter zu befolgen, deutsche im Ausland wohnhafte Staatsangehörige zurückzurufen und alle, von den Alliierten Vertretern genannte Personen aufzunehmen.
9. Die deutschen Behörden und das deut sche Volk haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und das Eigentum fremder Staaten zu gewährleisten.
ABSCHNITT IV
10. Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche Binnenverbindungssystem (einschließlich aller militärischen und zivilen Post-, Telegraphen- und Fernsprechverbindungssysteme und Einrichtungen und damit
-verknüpfter Mittel) den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen, und allen Anweisungen der Alliierten Vertreter zwecks. Unterstellung des Binnenverbindungssystems unter die vollständige Kontrolle der Alliierten Vertreter zu befolgen. Die deutschen Behörden haben alle von den Alliierten Vertretern erteilten Vorschriften zu befolgen in Hinsicht auf die Herstellung seitens der Alliierten Vertreter einer Zensur und Kontrolle von Post- und Fernverbindungen, sowie von Dokumenten und anderen Gegenständen, die von Personen getragen oder anderweitig befördert werden, sowie aller anderen Arten von Binnenverbindungen nach Gutdünken der Alliierten Vertreter.
11. Die deutschen Behörden haben alle Anweisungen der Alliierten Vertreter zu befolgen, betreffend Gebrauch, Kontrolle und Zensur aller Mittel zur Beeinflussung von Meinungsäußerungen und Ansichten, einschließlich Radiosendungen, Presse und Veröffentlichungen, Reklame, Filme und öffentlicher Vorstellungen, Unterhaltungen und Ausstellungen aller Art.
12. Die Alliierten Vertreter werden die von ihnen für notwendig gehaltene Kontrolle ausüben über die Gesamtheit oder irgendeinen Teil oder eine Sparte der deutschen Finanz, Landwirtschaft (einschließlich Forstwesen), Produktion, des Bergbaus, der öffentlichen Versorgung, der Industrie, des Handels, Warenverkehrs und der Wirtschaft im allgemeinen, innerhalb und außerhalb Deutschlands , und über aller damit verwandten und verknüpften Angelegenheiten, einschließlich Leitung und Verbot und Fabrikation, Herstel
lung, Konstruktion, Bearbeitung, Gebrauch und Verwendung aller Gebäude, Betriebe, Einrichtungen, öffentlicher und privater Werke, Anlagen, Ausrüstungen, Produkte, Materialien, Lager und Mittel. Einzelheiten über die hiervon betroffenen Gegenstände nebst den diesbezüglichen Forderungen der Alliierten Vertreter werden den deutschen Behörden von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden-
13. (a) Die Fabrikation, Herstellung und Konstruktion, und die Beschaffung _ außerhalb Deutschlands von Kriegsmaterial und solcher anderer für derartige Fabrikation, Herstellung und Konstruktion zur Verwendung kommenden Produkte, wie sie von den Alliierten Vertretern bestimmt werden sollten, und Einfuhr, Ausfuhr und Durchgangsverkehr derselben sind verboten, soweit sie von den Alliierten Vertretern nicht angeordnet werden.
(b) Die deutschen Behörden haben sofort alle Forschungen, Experimente, Ausarbeitungen und Entwürfe, die sich direkt oder indirekt auf Krieg oder die Herstellung von Kriegsmaterial beziehen, den Alliierten Vertretern zur Verfügung zu stellen, gleichgültig, ob solche in Regierungs- oder Privatbetrieben, Fabriken, Technologischen Instituten oder sonstwo verfolgt oder ausgeführt werden.
14. (a) Üeber das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands ) des deutschen Staates, seiner politischen Unterabteilungen, der deutschen Zentralbank, der staatlichen, halbstaatlichen, provinzialen, städtischen oder kommunalen Behörden, oder Nazi-Organisationen, und über das Eigentum, die Guthaben .Rechte, Anrechte und Interessen im Ausland aller Personen, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, darf in keiner Weise ohne die Genehmigung der Alliierten Vertreter disponiert werden. Ueber das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen (innerhalb oder außerhalb Deutschlands ) solcher privaten Gesellschaften, Körperschaften, Truste, Kartelle, Firmen, Teilhaberschaften und Vereinigungen, wia von den Alliierten Vertretern bestimmt, darf in keiner Weise ohne Genehmigung der Alliierten Vertreter disponiert werden.
(b) Die deutschen Behörden haben volle Auskunft zu geben über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, wie oben in Unterparagraph (a) erwähnt, und haben solche Anweisungen, wie sie die Alliierten Vertreter in Bezug auf Uebertra- gung und Disponierung geben sollten, zu befolgen. Die deutschen Behörden haben, ohne daß dadurch weitere diesbezügliche Ansprüche beeinträchtigt werden, alle Wertpapiere, Bescheinigungen, Urkunden oder andere Besitzdokumente, die von irgendeiner im Unterparagraphen (a) oben erwähnten Stellen oder Körperschaften, oder irgendeiner dem deut schen Recht unterstehenden Person innegehalten werden und sich auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen beziehen innerhalb, der Länder der Vereinten Na tionen , einschließlich Aktien, Effekten, Schuldscheine and andere Obligationen, aller im Einklang mit den Gesetzen irgendeiner der Vereinten Nationen gegründeten Gesellschaften, zur Verfügung zu stellen, zwecks Lieferung an die Alliierten Vertreter zu solcher Zeit und an solchem Ort, als sie bestimmen werden.
(c) Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands dürfen nicht aus Deutschland entfernt oder an irgendeine Person, die außerhalb Deutschlands wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, ohne Genehmigung der Alliierten Vertreter übertragen oder veräußert werden.
(d) Nichts in den Unter pp ragraphen (a) und (b) oben soll in Bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands so ausgelegt werden, daß es Verkäufe und Uebertragungen an Personen wohnhaft in Deutschland zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Weiterführung des täglichen, öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und Verwaltung verhindert, jedoch gemäß den Bestimmungen der Unterparagraphen 19 (b) und (c) unten und den Bestimmungen der Erklärung oder irgendwelchen hierunter erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen oder Vorschriften.
15. (a) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Alliierten Vertretern in Deutschland alles Gold und Silber auszuhändigen, in Münze oder in Barren und alles Platin in Barren, das sich in Deutschland befindet, und alle sich außerhalb Deutschlands befindlichen Münzen und Barren* die das Eigentum’ irgendwelcher der in Unterparagraph 14 (a) erwähnten. Stellen oder Körperschaften oder irgendeiner in Deutschland wohnhaften oder geschäftlich tätigen Person sind, oder für sie innegehalten werden,
(b) Die deutschen Behörden und alle Personen in Deutschland haben den Alliierten Vertretern alle ausländischen Geldscheine und Münzen, die das Eigentum irgendeiner deutschen Behörde sind, oder irgendeiner Körperschaft, Vereinigung oder Einzelperson, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig ist, sowie alle Geldzeichen, die von Deutschland i$n den von Deutschland besetzten Gebieten oder anderswo herausgegeben oder zur Herausgabe vorbereitet wurden, auszuhändigen.
16. (a) Alles Eigentum, alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für irgendein Land, mit dem irgendeine der Vereinten Nationen in Feindseligkeiten begriffen ist, innegehalten werden oder dessen Eigentum sind, oder die für Staatsangehörige eines solchen Landes, oder Personen, die in einem solchen Lande wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, innegehalten werden, oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen.
(b) Alles Eigentum, alle Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen, die in Deutschland für Privatpersonen, Privatunternehmen und Gesellschaften in solchen Ländern -— mit Ausnahme von Deutschland und den in Unterparagraph (a) oben erwähnten Ländern ;— die sich zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 mit irgendeiner der Vereinten Nationen im Kriegszustände befunden haben, innegehalten werden, oder deren Eigentum sind, werden unter Kontrolle gestellt und bis zur* Herausgabe weiterer Vorschriften in Verwahr genommen.
(c) Die deutschen Behörden haben alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausführung der Bestimmungen der Unterparagraphen (a) und (b) oben sicherzustellen und haben sich allen Vorschriften zu fügen.
Wo befinden sich unsere Kriegsgefangenen?
Ort: Orleans : Brueck, Willi, Wflbels- kirchen/Saar , 730 940: Bnueynk. Max, Mainz , 730 946; Buckmaier, Gustav, Th anheim / Hohanz., 730 952; Burkard, Franz, Mainz , 730 962; Buslei, Johannes, Altenburg/Westerw ., 730 969; Buß, Theodor, Puenderich/Moeel, 730 970; Daohler, Kastor. Muehlhexm b. Koblenz, 730 985; Enz- bremner, Hermann, Kehl/Bd ., 731 022; Pfeiffer, Alfons, Altenheim b. Zweibrücken , 731 962; Reichert, Rudi, Elversberg IS aar, 731063 Sohad, Bernhard, Koenigshofen/d.. 731 065; Heckmann, Heinrich, Roettlerweiler b. Lörrach/Bd., 731107; Zoebel, Werner, Holzfeld/Rhld., 731117; Herd, Johann, Osthofen b. Worms, 781135; KoeUstadt, Friedrich, Flonheim/Rheinhess ., 731138; Bluemle, Adolf, Ottenheim, Krs. Kehl/Bd., 731164; Muel- ler, Paul, Donaueechingem, 731169; ‘ DoUinger, Fritz, Woerth/Pf ., 733 028; Donie, Otto. Merch weiler/Saar , 733 030; Ehlen, Bernhard. Mueokeln/ Eifel . 733 052; Elsaesser , German , Kirchenhausen b. Donauesdringen, 733 063 Emst, Willi, Saar - lautem, 733 070; Espen, Peter, Mrnnheim/Mosel, 733 072; Ewald, Guenter, Neidenetein/ßad., 733 074; Felke, Alois, Sohren-Hundsrück, 733 091; F611, Alfon, Wahlen, Bez. Trier . 733 092; Fernes, Roman, Hoecherberg-Frankenholx (Saar ). 733 096; Faser, Alfred, Hinterzarten/Schwaraw .. 733 099; Fett, Guenter, Perdsfeld/Hundsrück, 733101; Feucht . Friedrich, Neuhausen b. Reutlingen/W ., 733103; Fischer Karl, Waldsee/Pfalz , 733116; Frank, August, Bachem/Saar , 733 132; Friden. Johann, Bekond , Bez. Trier . 733 145; Friedrich, Alfons, Erbringen /Saar , 733 147; Friedrich, Rudi, Idar-Oberstein , 733 151; Friedrich, Karl. Sin- dolsheim/Bd., 733149; Fries, Karl, Waidmoor/ Pfalz , 733 152; Fromm, Gerhard, Göppingen / Wttbg., 733157; Frye, August, Merzig/Saar , 733 161; Gabriel, Albert, Oberbausen, Kr. Kreuznach, 733165; Gail, Ernst, Winnimgen/Mosel, 733 169; Ganser, Heinrich, Wiimingen/Moeel. 733 173; Gebhard, Otto, Mittelbach / W estm., 733 180; Geckle, Max. Freudenstadt/Wttbg .. 733181; Glaser, Hermann, -Osthofen b. Worms , 733 208; Gimbel, Karl, Fischbach b. Hochspeyer , 733 202; Wedlich. WM, Saarbum 733 250; Asal, Walter, Binzen-Lörrach. 733 262; Armbruster, Emst, Lehengericht b. Sehiltach, 738 266; Adler, Friedrich, Riegel/Bad.. 733 268; Allgaier. Adolf, Sigmaringen -Dorf/Hohanz., 733 284; Altmeier, Venantius, Engelf angen/iSaar, 733 285; Allgaier, August, Deißlingen b. Rottweil , 733 297: Gallfuß, Eugen, FreHna-g/Breisr., 736 001; Riesterer. Bem- hard, 738 021; Reis, Pirmin. Bier-
bachjSeai, T36Üa4; jlheiöaabäuk*lt.
bach-Scheuem, 736 032; Rieder, August-Wilhelm, Hsrzheim/Pfalz , 736 033; Rahm, Jakob, Baalbom b. Kaiserslautern , 736 035; Reinbold, Rudolf, Schiltach/Bad . , 736 048; Rempfer, Adolf, Olschin gen b. Tübingen , 736 056: Roth, Alfred, Heiden heim a, d. Brenz, 736 061; Stutzexberger, Wil fried, Kaiserelauertem, 736 064; Späth, Ewald Muckensturm b. Rastatt , 736 065; Simon, Alfred, Mainz , 786 072: Siedler, Dionys, Gruol b. His- cbingen/W., 736 076; Seel, Willi, Nassau a d. Lahn , 736 087; Seilnacht, Friedrich, Endingen / Kaiserstuhl , 736 099; Schilling, Alfred. Freiburg / Breisgau, 736111; Staebler, Valentin, Windschläg b. Offenburg , 736113; Smigeiski, Helmut, Stein a. Kocher, 738119; Steide! Hugo, Erlenbach , Krs. Germersheim, 736 138; Schmitz, Werner, Wehr/ Bad., 738 155; Schlatterer, Hermann, Wehr/Bad., 736 156- Sehaefer, Wolfgang, Meisenheim b. Lahr / Bd., 736 170; Sehorpp, Heinrich, Kuhbach, Krs. Lahr/Bd. 736 171; Schneider, Johann, Eiweiler/ Nahe, 736 173: Spegg, Heinz, Bühl/Bad.. 736 183; Augustin- Walter, Nalbach/Saar, ' 736 195: Göh- rig, Stefan, Haueneberstein b. Rastatt/Bad . , 736 235; Kraft, Friedrich, Freiburg/Breiegau , 736 251; Seifermann, Albert, Bühlertal b. Bühl , 736 276; Altgeld, Heinrich. Ersfeld , Krs. Alten-
kirchen,_733 295; Ott, Alfons, Oensbach/Bad. ,
736 331; Hensler, Emst, Möhringen/Bad . , 736 879; Goeesmann, Otto, Wolfach/Schwarzw ., 736 517; Jung, Wilhelm, Oetigheim b. Rastatt , 736 540; Koeethn, Karl-Fritz, ‘Schwarzenberg/Wttbg„ 736 550; Kuderer, Rudolf, Schramberg/Wttbg -, 736 556; Reuther, Eugen, Ludwigshafen a. R.r, 736 602: Schmeier, Walter, Weyersbusch/Wester- wald, 736 619; Stumm, Harry, Mainz , 736 639; Zipf, Wilhelm, Kippenhelmweller/Bd., 736 670; Becker, Arnold, Marpingen/Saar , 736 695; Bücher Hans. Saarbrücken , 736 699; von Agris, Josef, Monschau 'Eifel , 736 710: Frey, Adam, Erd- marmsweiler/Wttbg.. 736 720; Himmelsbach, Paul, Reichenbach b. Lahr/Bad .. 736 727; Lang Wilhelm, Neuwied . 736 738: Bund, Kaspar, Kenn b. ’J’r'c.'l' 736 970;Abach, Reinhard, Oberthal/Saar , 736 973: Eck. Johann, Segemdorf b. Neuwied ,
736 978; Kaiser, Wilhelm, Keldenich/Eifel , 736 998; Hach, Wilhelm, Obermosch ei/Westm., 737 002; Berwarth, Ernst. Wald-Steckeln/Hohenz., 737 004; Baptistelle. Philipp, Mainz-Kostheim , 737 019; Blaser, Georg, Braunweiler . Krs. Saulgau'W.,
737 028: Begemann. Karl-Heinz, St-ühüngen'Bd., 737 030; Brunner. Heinrich. Nagold .Krs. Calw, 737 043: Buck, Albert, Weilheim. Krs. Tübingen, 737 044; Baur, Hermann, Nenfra. Krs. Sanl- gau. 737 056: Bourouin, August. Ingenheim . Krs. Landau, 737 057; Burgard. Johann, Bai."'Baden. 737 058; Bischler, Bernhard, Strrhhach. Krs. Of-
737 066; Buechel, Frank, Konstamz/Bodemsea, 737 070; Bihler, Friedrich, Pfrondorf, b. Calw , 737 071; Beck, Gottfried, Oberachem/Bd„ 737 074: Brezing, Erioh, Haiterbach , Krs. Calw, 787 085: Buehler, Wilhelm? Radolfzell/Bodensee , 737 090; Baur, Ferdinand, Radolfzell/Bodeneee , 737 09i; Bleicher, Robert Munderkingen/Donau , 737 103; Boehler, Horst Freiburg/Breisgau , 737 131; Boeh- mer, Wilhelm, Alf/Moeel, 737134; Blanke, Otto, Pirmasens , 737 139: Botzet Josef. Graach/Mosel , 737155- Bremer. Kurt, Zweibrücken/Pf ., 737 156; Berg, Johann, Konz b. Trier , 737 172; Benz. Christian, Friedigen, Krs. Tuttlingen/W., 737 177; Baur. Hermann. Seedorf b. Rottweil . 737 179i Broghammer, Albert Rohrbach /Schwarxwald. 737 180; Brueckmann, Johann, Mainz , 737185: Boiler. Heinrich, Lienheim b. Waldshut 737 188: Braband, Jakob, Ludwigshafen a. Rh-, 737 190; Brueckner, Hans, Schwarzwaldau , 737191; Decker. Franz. Bingen -Buedesheim. 737 210; Damke, Paul, Neuwied , 737 212; DuelH, Georg, Mauren/Wttbg ., 737 228: Dorst. Franz, Walters hofen b. Freiburg , 737 229: Seif ritz, Engelbert, Weilen , Krs. Balingen/W., 787 249; Eieele. Felix, Riedlingen . Krs. Saulgau/W .. 737 250; Eichen
berger, Jakob, Iffezheim b. Rastatt/ßd ., 737 253; Ebert, Erwin, Schwenningen/Wttbg .. 737 260; • Ecker, Emst, Eutingen/Bad.. 737 264; Ebner. Gotthilf, Reutlingen/Wttbg ., 737 274; Ernst, Wik li, Bühi-Kappelwindeok/Rd.. 737 275: Fleig, Jo sef, Sulz, Krs. Lahr/Bad.. 737 286: Fuchs, Johann, Bad Dürrheim/Bd .. 737 295: Fels, Karl. Alten- heim b. Kehl ; 737 296: Loehr, Erich, Koblenz , 736 739; Schwank, Heinrich. Trimport 'Eifel .
736 768: Rau. Jakob, Pirmasens . ^36 787: Rauch. Werner. Mittelbrunn/Pfalz . 736 788; Porth Nikolaus Wackernheim b. Mainz . 736 789: Bank. Helmut, Freiburg/Breisgau . 786 796: Beißmann. Hans. Arnheim b. Mainz . 736 798; Eckert. Martin, Wustweiler/Saar 736 806; Heinrich. Hans. St Tnsrbert'iSaar. 736 814: Mqechon. Kurt, Haßloch / Pfalz . 736 837: Waeuier, Reinhard. Krieesfeld, Kp. Bolanden , 736 851: Mo-mper. Hane. Herren* «ohr/Saar: 736 857: Maenner. Jos^f, Frefbursr/ Bretasrau. 736 861; Back. Emst, 'Haßloch'Pfalz? 736 902: Bormeth, Wilhelm. Butzweiler am Cfian/ Pfalz. 736 663: Bauer. JaVob. Gimhheirn h.
736 604; -Anrecht, Peter. Riedesheim /Pf"' n 07 Adloff. ^Wilhelm. -Gun+rrebTnrn. Krs. Mainz , 736 #*>9: Braun. Anton. Winterhaoh^aar. 736 912: FWken«+e?n. »Toeef. Scbfinau'Pf*^ 73* *14: Emet H' 07 'srt, ReiohenhanVNTahe. 73*915: Benniniffer, Eneen. T'i*u-erenf®!d'Pfalz: 73* 9?5: Hertmann, Albert, Ebnet bei Ereiburn'Bau. 73*947; 7/neck, BVh-iand. Zweibrflekenfpfalz. 73*°56; abend. .Toban" Oberlott ennreöer, Krg. Fri»- tyicbßhafetL 736 958.