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Donnerstag, 5. Januar 1950 SÜDKURIEB F / K Nr. 2 / Seiti 8 Festlicher Auftakt der diesjährigen Konstanzer Ballsaison mit dem besten Jazz-Trompeter Europas Jazz-Orchester Philippe Brun Montag, den 9. Januar, 21 Uhr Einmaliges Konzert im Deutschen Theater anschlieBend ab 22 Uhr Großer Presse- und Bnhnenball Konzertkarten t DM 2.-, 3.-, 4.- Ballkarte: DM 5.- Vorverkauf: Theaterkasse und Bodenssee-Reisebüro Die Bewirtschaftung erfolgt zu zeitgemäßen zivilen Preisen. Das künstlerische Personal des Deutschen Theaters beteiligt sich an der Ausgestaltung des Balls. Der Reinertrag ist für den sozialen Bühnenfonds bestimmt. Abendkleid und dunkler Anzug erwünscht. Ein glückliches und erfolgreiches neues fahr allen in Stadt und Land! Auch im neuen Jahr stehen wir gerne zu Ihren Diensten. Wir bieten Ihnen t Große Auswahl Gute Qualität Günstige Preise Besichtigen Sie unverbindlich unsere großen Lager I Auf Wunsch Vertreterbesuch I Hilwo-Möbel ■ Meßkirch, Stockacher Straße 16—18 Geschäftseröffnung! 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Jannar 1950 ■**1 IVOllZII Gastspiel „Neues Theater" Villingen ff Gräfin Mariza 44 Operette von Emeridi Kalman Karten: OM 3,50, 2,59 u. 1,50 bä Musikhaus Lemper, Konstanz, Hussenstraße 32. J Verein für Leibesübungen Konstanz Am Samstag, 7. Januar 1950, punkt 20 Uhr findet im oberen Konzilsaal unser traditionelles Wintervergnügen statt Mitwirkende: Arrak, der Internat. Musik-Clown; Kurt Schmid- Reuß (Opernsänger); Eva Warweg (Operettensängerin); Herrat Schreiber u. U. Hindrichs (Rollschuh-Paarlaufen); Lotte und Lydia (Gitarrenduo); Geigenvirtuose Schatz (Stuttgart); Tur¬ nerinnen vom VfL, Tanzdarbietungen; Helga Zollinger (Step¬ tanz); Kapellmeister Schuhmacher mit seinen zehn Solisten spielen zum TANZ. Eintrittskarten im Vorverkauf DM 2.— einschl. Programm, Tanz und Steuer im Lederwarengeschäft Willy Böß, Kanzlei¬ straße 20, auf der Geschäftsstelle des VfL, Hussenstraße und für Petershausen in der Konditorei Poldi Müller, Wilhelm- straße. — Jugendliche unter 16 Jahren haben keinen Zutritt. Achtung! Achtung! Blätzlebuebe Am Montag, den 9. lanuar, abends 6 Uhr helfen sich alle Blätzlebuebe in der „Oberen Sonne“. Besprechung wegen Teilnahme am Narrentreifen in Radollzell und Fasnacht. Jahresabzeichen können ab sofort bei Herrn ScbOrzen- Stuhler, Zollernstr. 3 eingelöst werden. Anmeldungen als Mitglied, sowie zum Narrentreffen und Auskunft daselbst. Der Bläizlevatter &Ua au* JÄGER aus Stadt und Land treffen sich heute Donnerstag abend 8 Uhr zum Stammtisch „Gasthof Hohenzollern' n (Nebenzimmer) Der Einberufer. DEUTSCHES THEATER Konstanz, Leitung: Heinz Hilpert Do. 5. 1. St. IV Hokuspokus Fr. 6. 1. St V Hokuspokus Sa. 7.1. aufcer Ab. Hokuspokus So. 8.1. aal. Ab. Der Biberpelz Beg. Jew. 20 Uhr. Tel. Kartenbest. 1885 Winterspeisung Die Stadt Konstanz hat im Restaurant zur „Post“, Markt¬ stätte 7, eine Winterspeisung eingerichtet; die Winterspeisung beginnt am 2 . Januar 1950. Alleinstehende Personen, deren Einkommen monatlich weni¬ ger als 100 DM beträgt (Nachweis hierüber ist zu erbringen), empfangen dort gegen Abgabe einer Marke und Bezahlung von DM —.65 ein verbilligtes Mittagessen. Die erforderlichen Marken werden beim Städt. Fürsorgeamt Konstanz, Obere Laube 38, Zimmer 15, IV. Stock, zwischen 8 u. 10 Uhr ausgegeben. Konstanz, den 16. Dezember 1949 Der Oberbürgermeister Amtliche Bekanntmachung Oeffentliche Bekanntmachung Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949 und Ausschreibung und Einsendung der Lohnsteuerbelege 1949 1* Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949 Der Lohnsteuer-Jahresausgleich 1949 wird auf Grund gesetzlicher Regelung abweichend von der Vorschrift des § 35 Abs. 2 der Lohn¬ steuer-Durchführungsverordnung wie für das 2. Halbjahr 1948 aus¬ schließlich durch Finanzämter durchgeführt. Aehnlich wie für das 2. Halbjahr 1948 wird auch für das Kalenderjahr 1949 ein über den allgemeinen Lohnsteuer-Jahresausgleich hinausgehender erweiterter Lohnsteuer-Jahresausgleich zugelassen. Der Lohnsteuer-Jahresaus¬ gleich, der an sich auf die Fälle unständiger Beschäftigung oder schwankenden Arbeitslohns beschränkt ist, kann demnach u. a. auch in Anspruch genommen werden, wenn auf das Kalenderjahr 1949 ent¬ fallende Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Be¬ lastungen noch nicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 1949 berücksichtigt waren. Der Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs ist bis spätestens 3L März 1950 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 10 . Oktober 1949 seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines inländischen Wohn¬ sitzes — seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Antrag sind amtliche Vordrucke zu verwenden. Diese sind ab Mitte Januar 1950 bei den Finanzämtern erhältlich. 2 . Lohnsteuerbescheinigungen auf «er Lohnsteuerkarte 1949 Der Arbeitgeber hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto die auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte 1949 vorgesehene Lohn¬ steuerbescheinigung für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarte 1949 ihm am 31. Dezember 1949 vorliegt, weil sie von Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstver¬ hältnis beziehen. Endete das Dienstverhältnis während des Jahres, so hatte der Arbeitgeber diese Bescheinigung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Maßgebend für die Bescheinigung ist der Arbeitslohn (einschl. des Werts der Sachbezüge), der dem Arbeitnehmer für die Lohnzahlungszeiträume (z. B. Monate, Wochen) des Kalenderjahres 1949 zugeflossen ist, sowie die davon einbehaltene Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer. Dabei sind ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich oder im voraus gezahlt ist, zu be¬ rücksichtigen: L zu Beginn «es Kalenderjahres 1949: Lohnzahlungszeiträume, die noch im Dezember 1948 begonnen, aber erst im Januar 1949 geendet haben; f. am Schluß des Kalenderjahres 1949: die Lohnzahlungszeiträume, die noch im Dezember 1949 geendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind die Lohnzahlungszeiträume, die im Dezember 1949 begonnen und erst im Januar 1950 geendet haben. Sonstige, insbesondere einmalige Bezüge sind Insoweit zu berück¬ sichtigen, als sie im Kalenderjahr 1949 zugeflossen sind. Der ab 1. April 1949 mit 5 v. H. zu versteuernde Grundlohn für steuerbegünstigte Mehrarbeit (ohne Mehrarbeitszuschlag) und die da¬ von einbehaltene Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer sind gesondert anzugeben und mit dem Buchstaben „M“ zu bezeichnen. Ist Kirchenlohnsteuer nicht einbehalten worden, so ist der ent¬ sprechende Raum in der Lohnsteuerbescheinigung durch einen waage¬ rechten strich auszufüllen. Die vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehaltene Abgabe .,Not¬ opfer Berlin und Kehl** ist nicht einzutragen. 2» Besondere Lohnsteuern escheinlgung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer, die bei ihm am 81. Dezember 1949 beschäftigt waren und für die er die Lohnsteuerbe¬ scheinigung auf der Lohnsteuerkarte 1949 wegen Nichtvorliegens der Lohnsteuerkarte nicht erteilen kann, sowie für alle Arbeitnehmer, denen er bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Ka¬ lenderjahres 1949 eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuer¬ karte 1949 nicht erteilt hat, eine besondere Lohnsteuerbescheinigung (Lohnsteuerüberweisungsblatt) auszuschreiben. Für Arbeitnehmer, für Jieph 1 Lohnkonto nicht zu führen ist, sind Lohnsteuerüberweisungs¬ blatter nicht auszuschreiben. Ein Lohnkonto ist nicht zu führen, wenn der Arbeitslohn 115 DM monatlich (27 DM wöchentlich, 5 DM täglich, 3 DM halbtäglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer einzubehalten ist, weil der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezieht oder well er seine Lohnsteuer¬ karte dem Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt hat. 4. Lohnzettel Der Arbeitgeber hat außer der in den Abschnitten 2 und 3 be- zeichneten Lohnsteuerbescheinigung einen Lohnzettel auszuschreiben: L ohne besondere Aufforderung für diejenigen seiner Arbeitnehmer, a) deren Arbeitslohn im Kalenderjahr 1949 den Betrag von 24 000 DM überstiegen hat, b) auf deren (erster) Lohnsteuerkarte die Ausschreibung einer zwei¬ ten oder weiteren Lohnsteuerkarte vermerkt ist, 0 ) deren Lohrsteuerkarte als zweite oder weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist. m den Fällen b) und c) ist als Grund für die Ausschreibung des Lohnzettels auf dem Lohnzettel anzugeben: „Mehrere Lohnsteuer¬ karten“; K «uf Verlangen eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitslohn im Kalen¬ derjahr 1949 den Betrag von 24 009 DM nicht überstiegen hat, wenn der Arbeitnehmer nach § 46 des Einkommensteuergesetzes 1949 zur Einkommensteuer veranlagt wird. Vordrucke für Lohnzettel und Lohnsteuerüberweisungsblätter (Ab¬ schnitt 3) sind beim Finanzamt erhältlich. 5. Aushändigung der Lohnsteuerbelege an den Arbeitnehmer oder Ein¬ sendung an das Finanzamt. Arbeitnehmer, die den Lohnsteuer-Jahresausgleich ln Anspruch nehmen wollen, oder die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, benötigen die Lohnsteuerbelege zur Vorlage an das Finanzamt. Die¬ sen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarten, die Lohnsteuerüberweisungsblätter und die nach Abschnitt 4 Ziffer 2 dieser Verfügung auszuschreibenden Lohnzettel auf Verlangen nach dem 31. Dezember 1949 auszuhändigen. Die ohne besondere Auffor¬ derung auszuschreibenden Lohnzettel nach Abschnitt 4 Ziffer 1 Buchst, a) bis c) hat der Arbeitgeber dagegen unmittelbar an das Finanzamt einzusenden. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbelege, die dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt worden sind, spätestens am 30. April 1950 an das Finanzamt einzusenden, und zwar die Lohnsteuerkarten und die Lohnzettel an das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1950 ausgeschrieben worden ist, und die Lohnsteuerüberweisungsblät- ter an das Finanzamt der Betriebsstätte. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1949 nicht in einem Dienst¬ verhältnis stehen, sieh deshalb im Besitz ihrer Lohnsteuerkarten be¬ finden und diese nicht zur Vorlage an das Finanzamt wegen des Lohnsteuer-Jahresausgleiehs oder der Veranlagung zur Einkommen¬ steuer benötigen, haben die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis spätestens 30. April 1950 bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte 1950 ausgeschrieben worden ist. Ueber Einzelheiten erteilen die Finanzämter Auskunft. Freiburg i. Br., den 29. Dezember 1949. Badisches Ministerium der Finanzen — Abteilung für Stenern u. Zölle. Oeffentliche Bekanntmachung Neuregelung der Anmeldung und der Abführung der Lohnsteuer In den 85 41, 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1949 ist die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer neu geregelt worden. Danach ist die Lohnsteuer abzuführen: a) monatlich, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im letzten vor¬ angegangenen Kalendervierteljahr monatlich durchschnittlich mehr als 50 DM betragen hat; b) vierteljährlich, wenn die einbehaltene Lohnsteuer im letzten vorangegangenen Kalendervierteljahr monatlich durchschnittlich nicht mehr als 50 DM betragen hat. Gleichzeitig ist der Termin für die Abgabe der Lohnsteueranmel¬ dung und die Abführung der Lohnsteuer vom 5. auf den 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bzw. eines jeden Kalenderviertel- Jahres verlegt worden. Obige Bestimmungen sind erstmals auf die Anmeldung und Ab¬ führung der Lohnsteuer anzuwenden, die im Dezember 1949 bzw. im vierten KalendervierÄljahr 1949 einbehalten worden ist. Freiburg, den 31. Dezember 1949. Badisches Ministerium der Finanzen Abteilung für Steuern and Zölle Oeffentliche Erinnerung — Steuerentrichtung — Wir erinnern an die Zahlung folgender Steuern: 1. Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer sowie Notopfer Berlin und Kehl (Abgabe der Arbeitnehmer) für den Monat Dezember 1949 — bzw. IV. Kalendervierteljahr 1949 — (Abgabe der Lohnsteueranmeldungen. Die einbehaltene und abzuführende Abgabe der Arbeitnehmer ist in der Lohnsteueranmeldung unter der handschriftlich einzufügen¬ den Bezeichnung „Notopfer" gesondert aufzuführen). Fälligkeitstag: 10. Januar 1950 2. Monatliche und vierteljährliche Umsatzsteuervorauszahlung (Ab¬ gabe der Umsatzsteuervoranmeldung) Fälligkeitstag: 10. Januar 1950 3. Vorauszahlung auf die Einkommen-, Kirchen- und Körperschaft¬ steuer sowie Notopfer Berlin und Kehl IV. Viertel 1941 Fälligkeitstag: 10. Januar 1950 4. Soforthilfesonderabgabe Fälligkeitstag: 2». Januar 1950 Wir erinnern ferner an die Zahlung der im Laufe des Monats auf Grund der zugestellten Steuerbescheide fällig gewesenen und noch fällig werdenden Abschlußzahlungen auf Einkommen-, Landeskirchen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen- und Gewerbesteuer. Eine Einzelmahnung kann nicht mehr erfolgen. Rückstände werden einschl. Säumniszuschlag (2 v. H. des rückständigen Steuerbetrages für den ersten angefangenen Monat vom Fälligkeitetage ab gerechnet und 1 v. H. des rückständigen Steuerbetrages für jeden weiteren an¬ gefangenen Monat) und Kosten im Nachnahme- oder Vollstreckungs¬ verfahren eingezogen. Unbare Zahlung unter Angabe der Steuernummer ist erwünscht. Finanzämter: Konstanz, JJonaueschingen, Säcklngen, Singen u. H., n. Ueberlini Stockach, Tiengen, nfen und VHÜngen, $reibonlt Ronftanj Donnerstag ab 11 Uhr Samstag ab 9 Uhr, wird Fleisch ausgewogen. Gepflegtes Aussehen, Gesunder Körper durch Hamasan Kräater-Selle mit Substanzen des virg. 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