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10. Eine Erklärung oder Benennung des Zeichens (z. B. Auge Gottes) in der Anmeldung und Bekanntmachung ist nach einer Entscheidung des Reichs-Oberhandelsgerichts unwesentlich.
11. Das Zeichen schützt nur diejenige Waarengattung, für welche es angemeldet ist, was besondere Beachtung verdient. Denn eine nicht zweckentsprechende Bezeichnung der Waarengattung kann den Markenschutz illusorisch machen. Wer z. B. ein Zeichen für Wollenwaaren anmeldet, wird vielleicht nicht hindern können, daß ein anderer dasselbe Zeichen für baumwollene Stoffe wählt. Er wird aber seinen Zweck erreichen, wenn er das Zeichen für Textilfabrikate anmeldet.
12. Daß die in einem Zeichen enthaltenen, mit einer bildlichen Darstellung verbundenen Wörter wesentliche Bestandtheile des Zeichens bilden, ist in dem vielbesprochenen Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts in Sachen Ainsworth wider Knapp ausdrücklich ausgesprochen worden. Man darf daher das bereits geschützte Zeichen eines Andern für sich wählen, wenn nur die begleitende Schrift so geändert wird, daß das Ganze sich auch ohne Anwendung besonderer Aufmerksamkeit als ein anderes Zeichen darstellt. Bei der Wahl der Marken ist daher auf die Wörter und Schriftzüge besondere Aufmerksamkeit zu verwenden.
13. Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbetreibenden sich befunden haben, kann nach § 10 des Gesetzes über Markenschutz Niemand ein Recht erwerben. Die Eintragung solcher Freizeichen ist daher zwar an sich zulässig, verursacht aber dem Anmeldenden nur unnütze Kosten. Welche Zeichen in diese Klassen gehören, ist bisher nur für den Bezirk des Königlichen Gewerbegerichts in Solingen festgestellt und bekannt gemacht worden. In den übrigen Landes- theilen würden sich die Interessenten durch eine Anfrage bei der Handelsoder Gewerbekammer in zweifelhaften Fällen darüber vergewissern können, ob eine gewählte Marke zu den Freizeichen gehört.
14. Für die erste Anmeldung eines Zeichens sind an Gerichts - gebühren 50 M. zu entrichten. Außerdem hat der Anmeldende die Kosten der Bekanntmachung im „Reichs-Anzeiger" zu tragen. Diese belaufen sich ohne die besonders zu erstattenden Auslagen für den Zeichenstock auf 6 M. für jedes abzudruckende Zeichen. Wenn letzteres einen größeren als den vorgeschriebenen Raum von 9 Quadrat-Centimeter einnimmt, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der Jnsertionskosten ein.
Die Kosten des Zeichenstockes richten sich theils nach der Größe desselben, theils nach den Schwierigkeiten, welche die Wiedergabe des Zeichens ver-