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Nr. 16

BADISCHE WIKTSCHAFTS-ZEITUNG

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Preisüberwachung.

Ausnahmeaiiträge zum Verbot von Preiserhöhungen.

Der Reiehskommissar für die Preisbildung hat in einem Schreiben an die Reichswirtschaftskammer vom 4. Juli 1938 1 1441485 darauf hingewiesen, daß Ausnahmeanträge zum Verbot von Preiserhöhungen, die nicht durch die zuständige Organisation der gewerb­lichen Wirtschaft vorgelegt werden, künftig zurückge­wiesen werden. Die mit der Organisation der gewerb­lichen Wirtschaft vereinbarte Vorprüfung der Anträge muß in allen Fällen gesichert bleiben.

Kürzung von Warenkrediten und Preisstopverordnung.

Durch die Verordnung über das Verbot von Preis­erhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) soll verhindert werden, daß dem Abnehmer von Waren durch Verschlechterung der Lieferungsbedingungen höhere Kosten entstehen, die er dann durch Preis­erhöhungen beim Weiterverkauf auszugleichen ver­suchen könnte. Auch der Warenkredit ist ein Bestand­teil der Lieferungsbedingungen und darf, wie der Reichskommissar für die Preisbildung soeben ent­schieden hat, ohne Ausnahmegenehmigung nicht ge­kürzt werden, wenn er vor dem 17. Oktober 1936 ein­geräumt worden ist. Ändern sich aber in der Person des Käufers die Voraussetzungen, unter denen der Waren­kredit gegeben worden ist, d. h. tritt in seinen Verhält­nissen eine objektiv feststellbare Änderung der Tatsachen ein, die für die Höhe des Warenkredits be­stimmend waren (Verschlechterung der Bonität des Käufers, Änderung der Bezugs mengen), so ist eine ent­sprechende Kürzung des Warenkredits auch ohne Aus- nehmegenehmigung zulässig. Unzulässig bleibt die Kür­zung des Warenkredits auch dann, wenn sich die Voraus­setzungen, unter denen er eingeräumt wurde, beim Ver­käufer geändert haben (z. B. Verringerung des zur Verfügung stehenden Betriebskapitals).

-*v

Preiskommissar über Kündigung von Mietverhältnissen.

In einer grundsätzlichen Entscheidung vom 1. 8.1938 hat der Reichskommissar für die Preisbildung erneut zu der Frage Stellung genommen, wann eine Kündigung von Mietverhältnissen gegen die Preisstopverordnung verstößt. Bereits der Runderlaß Nr. 184/37 hatte fest­gelegt, daß jede Kündigung, durch die sich der Ver­mieter mittel- oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will, gegen die Preisstopverordnung verstößt. Ergänzend dazu erklärt der Reichskommissar nunmehr, daß dieser Tatbestand grundsätzlich bei jeder Kündigung als gegeben anzusehen sei, zu der der Mieter durch sein eigenes Verhalten keinen Anlaß gegeben hat. Dies gilt also auch für die Kündigung von Ge­schäftsräumen, auf die das Mieterschutzgesetz keine Anwendung findet.

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Soweit danach Kündigungen verboten sind, können die Preisüberwachungsstellen und die mit der Preisüber­wachung beauftragten unteren Verwaltungsbehörden die Kündigung für unzulässig erklären und dem Ver­mieter notfalls unter Androhung einer Ordnungsstrafe jede Handlung untersagen, die den Mieter zur Räumung veranlassen soll. Die Änordnungen der Preisbehörden sind für die Gerichte bindend. Eine Räumungsklage, die auf Grund einer für unzulässig erklärten Kündigung er­hoben wird, muß also ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden.

Bei der Behandlung von Kündigungsfragen haben die Preisbehörden zu beachten, daß ihre Aufgabe in erster Linie darin besteht, den Mieter gegen ungerecht­fertigte Belastungen zu schützen. Sie werden des­halb in vielen Fällen einer Kündigung zustimmen kön­nen, wenn dem Mieter in angemessener Weise die Um­zugskosten vergütet werden. Dabei werde man bei Woh­nungen im allgemeinen den Betrag einer Monatsmiete als ausreichend ansehen können. Bei Geschäftsräu­men lasse sich eine derartige Richtlinie aber nicht auf­stellen ; hier empfiehlt der Preiskommissar in schwierigen Fällen die Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer .

In einer weiteren Entscheidung ebenfalls vom 1. 8. 1938 geht der Preiskommissar nochmals auf die Fälle mittelbarer Mietzinserhöhung durch Änderung der Kündigungsfrist ein. Nach seiner grundsätz­lichen Entscheidung vom 16. Mai 1938 sei es unzulässig, daß der Vermieter einen Mietvertrag ohne vorherige Ge­nehmigung der Preisbehörde kündigt, um die bisher ver-, einbarten Kündigungsfristen oder andere Vertragsbe­stimmungen abzuändern. Dieser Grundsatz gelte auch_ für Mietverhältnisse, die den Bestim­mungen des Mieterschutzgesetzes unterliegen, soweit in solchen Fällen die Kündigung nicht etwa be­reits durch das Mieterschutzgesetz selbst verboten sein sollte.

Wenn bei einer Neu Vermietung andere Kündi­gungsfristen vereinbart werden sollen als bisher, so hängt die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung davon ab,

_GEBRÜDER MENGLER G.M.B.H_

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