Nr. 16
BADISCHE WIKTSCHAFTS-ZEITUNG
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Preisüberwachung.
Ausnahmeaiiträge zum Verbot von Preiserhöhungen.
Der Reiehskommissar für die Preisbildung hat in einem Schreiben an die Reichswirtschaftskammer vom 4. Juli 1938 — 1 144—1485 — darauf hingewiesen, daß Ausnahmeanträge zum Verbot von Preiserhöhungen, die nicht durch die zuständige Organisation der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt werden, künftig zurückgewiesen werden. Die mit der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vereinbarte Vorprüfung der Anträge muß in allen Fällen gesichert bleiben.
Kürzung von Warenkrediten und Preisstopverordnung.
Durch die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) soll verhindert werden, daß dem Abnehmer von Waren durch Verschlechterung der Lieferungsbedingungen höhere Kosten entstehen, die er dann durch Preiserhöhungen beim Weiterverkauf auszugleichen versuchen könnte. Auch der Warenkredit ist ein Bestandteil der Lieferungsbedingungen und darf, wie der Reichskommissar für die Preisbildung soeben entschieden hat, ohne Ausnahmegenehmigung nicht gekürzt werden, wenn er vor dem 17. Oktober 1936 eingeräumt worden ist. Ändern sich aber in der Person des Käufers die Voraussetzungen, unter denen der Warenkredit gegeben worden ist, d. h. tritt in seinen Verhältnissen eine objektiv feststellbare Änderung der Tatsachen ein, die für die Höhe des Warenkredits bestimmend waren (Verschlechterung der Bonität des Käufers, Änderung der Bezugs mengen), so ist eine entsprechende Kürzung des Warenkredits auch ohne Aus- nehmegenehmigung zulässig. Unzulässig bleibt die Kürzung des Warenkredits auch dann, wenn sich die Voraussetzungen, unter denen er eingeräumt wurde, beim Verkäufer geändert haben (z. B. Verringerung des zur Verfügung stehenden Betriebskapitals).
-*v
Preiskommissar über Kündigung von Mietverhältnissen.
In einer grundsätzlichen Entscheidung vom 1. 8.1938 hat der Reichskommissar für die Preisbildung erneut zu der Frage Stellung genommen, wann eine Kündigung von Mietverhältnissen gegen die Preisstopverordnung verstößt. Bereits der Runderlaß Nr. 184/37 hatte festgelegt, daß jede Kündigung, durch die sich der Vermieter mittel- oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will, gegen die Preisstopverordnung verstößt. Ergänzend dazu erklärt der Reichskommissar nunmehr, daß dieser Tatbestand grundsätzlich bei jeder Kündigung als gegeben anzusehen sei, zu der der Mieter durch sein eigenes Verhalten keinen Anlaß gegeben hat. Dies gilt also auch für die Kündigung von Geschäftsräumen, auf die das Mieterschutzgesetz keine Anwendung findet.
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Soweit danach Kündigungen verboten sind, können die Preisüberwachungsstellen und die mit der Preisüberwachung beauftragten unteren Verwaltungsbehörden die Kündigung für unzulässig erklären und dem Vermieter notfalls unter Androhung einer Ordnungsstrafe jede Handlung untersagen, die den Mieter zur Räumung veranlassen soll. Die Änordnungen der Preisbehörden sind für die Gerichte bindend. Eine Räumungsklage, die auf Grund einer für unzulässig erklärten Kündigung erhoben wird, muß also ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden.
Bei der Behandlung von Kündigungsfragen haben die Preisbehörden zu beachten, daß ihre Aufgabe in erster Linie darin besteht, den Mieter gegen ungerechtfertigte Belastungen zu schützen. Sie werden deshalb in vielen Fällen einer Kündigung zustimmen können, wenn dem Mieter in angemessener Weise die Umzugskosten vergütet werden. Dabei werde man bei Wohnungen im allgemeinen den Betrag einer Monatsmiete als ausreichend ansehen können. Bei Geschäftsräumen lasse sich eine derartige Richtlinie aber nicht aufstellen ; hier empfiehlt der Preiskommissar in schwierigen Fällen die Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer .
In einer weiteren Entscheidung — ebenfalls vom 1. 8. 1938 — geht der Preiskommissar nochmals auf die Fälle mittelbarer Mietzinserhöhung durch Änderung der Kündigungsfrist ein. Nach seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 16. Mai 1938 sei es unzulässig, daß der Vermieter einen Mietvertrag ohne vorherige Genehmigung der Preisbehörde kündigt, um die bisher ver-, einbarten Kündigungsfristen oder andere Vertragsbestimmungen abzuändern. Dieser Grundsatz gelte auch_ für Mietverhältnisse, die den Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes unterliegen, soweit in solchen Fällen die Kündigung nicht etwa bereits durch das Mieterschutzgesetz selbst verboten sein sollte.
Wenn bei einer Neu Vermietung andere Kündigungsfristen vereinbart werden sollen als bisher, so hängt die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung davon ab,
_GEBRÜDER MENGLER G.M.B.H_
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