— A—— Vierte Gizung vom 3. May: 37
aub Es muß hieruͤber eine ſchriftliche Anzeige bey dem
edoch Sekbretariat eingegeben werven.
úber Diefe Anzeige giebt nur Kenntnig von wem Gegénftand
und dem Antrag, ohne Begrûndung und Eroͤrterung. Wenn nnen der Vorſchlag ein Anſuchen um ein Geſez betrifft, ſo muß ichen üugleich angegeben werden, was das Geſez enthalten ſoll. voer
§. 50. Die Borfoláge der Stándeglieder werden nady fams
der Drdnung der Anzeige zum Bortrag gebraht, wenn a der die Kammer nicht anders beſchließt; der Proponent ver⸗ liest ſeine Anzeige, und entwickelt muͤndlich die Gruͤnde tima ſeines Antrags. elche §. 51. Wenn der Antrag unterſtuͤzt wird, ſo ent— dent ſcheidet die Kammer, ob er in Betrachtung gezogen, ob und er vertagt werden ſoll, oder, als auf ſich beruhend anzu⸗ raͤge ſehen ſey. Im erſten Fall muß der Antrag, wenn er auf eine Nachſuchung um einen Geſezvorſchlag gerichtet auf iſt, auf gleiche Weiſe, wie landesherrliche Geſezvorſchlaͤge, idet, verhandelt, und alſo, nach einer Vorberathung, an eine Kommiſſion verwieſen werden; hetrifft der Vorſchlag einen zun⸗ andern Gegenſtand, ſo kann die Kammer die Vornahme der Verhandlung, mit Umgehung der Berathung in einer Kommiſſion, beſchließen; waͤhrend der Diskuſſion aber, kann jederzeit durch Entſcheidung der Kammer die Verwei— ſung an eine Kommiſſion ſtatt finden.
Benn die Rammer die unmittelbare Verhand—⸗
rung lung beſchließt, ſo muß der Vorſchlag in drey verſchiede⸗
— nen Sizungen voxgeleſen werden; nach jeder Vorleſung
laͤu⸗ witb pie Diskuſſion eroͤffnet. Nach der dritten Vorleſung
e zu erfolgt di— Abſtimmung, wenn die Kammer die Verweis f ſung an eine Kommiſſion nicht noch verfuͤgt.
paa F er Proponent fann feinen Borfülag jederzeit
wieder Aurúdnehmen, wenn aber die Diskuſſion einmal