Straftat, die bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bestimmte die Gläubiger benachteiligende Handlungen bestraft. Umgangssprachlich auch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Für Zahlungsunfähigkeit bevorzuge Insolvenz.
Freiburg, Br. : Ring Dr. u. Verl., 1. Jahrgang, Nummer 1 (3. Juli 1946) - 1. Jahrgang, Nummer 20 (7. September 1946) ; 2. Jahrgang, Nummer 3 (11. Januar 1947) - 7. Jahrgang, Nummer 52 (29. April 1952), 1946-1954
Unternehmen, das sich im Besitz einer Familie befindet u. von dieser betrieben wird. Der Begriff trifft keine Aussage zur Rechtsform, es kann sich sowohl um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft als auch um ein Einzelunternehmen handeln.