Den laut Kaufbrief Nº. 1701. ddto 3 Merz 1817. von Hren. Dr. Knabenhans zu Erler erkauften Garten, ist der unter- zogene bereit, der municip. Gemeinde Erlen, auf das von Iren vorstehern gemachte ansinnen, zu behufe des land- strassenbaus käuflich abzutretten, wenn besagte gemeinde: a: den pachtinhaber dieses grund stükes, für den im durch die hand änderung zugehenden schaden, nachteil, schadlos halten. b. dem unterzogenen für dies, laut kaufbrief fünf virtelsjauchert messende grund stükt, sechsundert Reichs gulden bezalt, und c. die durch diese hand änderung ergehenden festigungs und andere unkosten übernommen haben wird. Joseph v Laszberg. unterzogner gewärtiget binnen 8 tagen die peremtorische entschlüssung der betreffenden.
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