Beuren. Hof Caplanei. Zu Beuren (vielleicht zu Alten Beuren) war der Mallus des alten Landgerichtes im Schatt- buch genannt. Eben da ward auch in Criminal- fällen die Execution der richterlichen(Landgerichtl.) Urteile an den betreffenden Personen gehandhabt. Dem Graven des Gaues lag ob für alles zu sorgen was zu Ausübung der Gerichtsbarkeit gehört – darunter war auch die der Hinrichtung vorangehende Vorbereitung der Verbrecher durch Beicht und Communion begriffen, und hatte später die Anstellung eines eigenen Capellans zur Folge. Dieser war also ausschliessend Beamter, Diener der Graven, der, wenn er das Landgericht hegte von seiner Burg nach Beuron herab kam. Wenn auch der Grav durch eine eigene Stiftungs Urkunde seinem Caplan eigens bestimmtes Einkommen anwies; so war er darum nicht weniger Herr über die per- sönliche Verwendung des Caplans auch in solchen Momenten wo er in Beuren selbst keine geistliche Beschäftigung hatte: Grav Ioachim von F. liefert uns hierüber einen kathegorischen Beweis indem er 1586 urkundlich Vestsezte daß sein HofCaplan alle Donnerstage in der SchloßCapelle zu Heiligenberg die Messe lesen solle. Vide Repertorium heiligenberg. O/A. Registratur sub: Nr. 7. Pag: 3. et acta sequentia.
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