kanntschaft mit der damaligen zeit beruhet, nie waren die einzelne vehden häufiger als gerade in diesem zeitraume, selbst nach dem von Kais. Max. I aufgerichteten landfrieden dauer- ten sie noch bis in die ersten decennien des XV. iarh. hinein. pag : 424. Anmerkung: X Was hier von dr Gr. Henriette von Moempelgart und irem gemale gr. Eberhard gesagt ist, ist so ganz gegen alle geschichte, daß es keiner Widerlegung bedarf. pag. 434. 1432. Hans Conrad von Bodmann, mit andern schied richter zwischen der gr. Wittwe von Heiligenberg geb. v. Abensberg und den erben ires gatten. pag. 442. sq. wenn dem Verf. die urkunde der 1452/5 zu Rotweil angebrachten klage bekannt ist; so muss er auch wissen worüber geklagt wurde. die ganze darstellung dr sacht ist ser unklar: vorzüglich vermisst man in der er- zaelung dieses handels die angabe der quellen.