das Abwaßer des Brunnens ohne Nachtheil für die Nachbaren abfließt. 6. Der Käufer hat die Dohlen von den Schüttsteinen zu unterhalten. 7. Dem Käufer wird ferner die Unter- haltung der Apotheker Treppe mit Sicher- heits Lehne und der Apotheker Brüke, der Stüzmauer von der Apotheker Brüke an bis an den Garten vom neuen Schloss, und ebenso die Unterhaltung der Ein- fahrt-Brüke in das Schloßgebäude zur Obliegenheit gemacht 8. In dem unterirdischen Gefängniß 1. wird vorbehalten: der Ofen mit Vorkaminthüre, die Blok- wände und das Beschläg von beiden Thüren. 9. Ebenso wird der große Keßel in der