Mit ausname von Nº. 1. 2& 29. bleibet dem verkäuffer alle rükwärts verzeichnete mobiliarschaft, so lange derselbe, laut kaufvertrag, im Schlosse Eppishausen zu wonen hat, zu seinem eigenen gebrauche vorbehalten. An empfanges statt, wird gegenwartiges verzeichniss von dem Herren Käufer eigenhändig unterzeichnet, und damit der verkäufer dieses teiles der guts und kaufsübergabe entladen. So geschehen zu Eppishausen im Schloss, am Den Inhalt des rükstehenden Verzeichnißes vollständig und unklagbar empfangen zu haben, bescheinet Bm Loppacher
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