und mehr bestehen konnte, noch einen fernern Ersatz von dem Grafen in Anspruch nahm; so daß der Handel zulezt bis an den Kaiser Philipp gelangte, welcher durch die angeführte Urkunde nicht nur einen unter Vermittlung des Dohm ka pitels und der Ministerialen des Stiftes Konstanz zwischen den Bischof und dem Grafen geschloßenen Vertrag bestättig te; sondern auch dabei festsezte: daß der Uebergang über die Brücke künftig nicht nur Zollfrei; sondern allen darüber in fremden Kriegsdienst ziehen wollenden Kriegsleu ten verboten sein solle; Ferner, daß Meersburg welches von dem Bisthum Konstanz entfremdet worden sei, in dem Fall daß Graf Mangold von Rohrdorf ohne eheliche Erben ab sterben würde, mit allen seinen Zugehörden wieder an das Bisthum Konstanz zurückfallen solle: Hieraus ist ersichtlich daß Meersbung und die dazu gehörigen Höfe schon vor dem Jahr 1100 den Bischöfen von Constanz , wahrscheinlich durch eine Kaiserliche, oder unter Bischof Gebehard, durch eine Welfische Vergabung, zugehört habe. den 25ten diese Grafen von Rohrdorf waren ursprünglich keine Seehasen, ihr Stammschloß lag in einem Walde bei Messkirch der Benzenburg genannt,