bestimmte und unbestimmte. die Ersten in jedem Gaue zu den vier Jars zeiten, in jedem Kreise halbjärig, für den Verein, ein- mal im Jare. die zweiten in den Gauen und Kreisen bei festlichen Veranlaßungen; oder auf ausdrükliches Verlangen der Mehrheit der Mitglieder, für den ganzen Verein, wenn es der Vorsteher und Ausschuß für dringend erachten; oder so die Mehrheit sämmt: Mitglieder es verlangte. Außerordentliche für die Wahl eines Vorstehers des Vereines. 19. Daß jedem Mitgliede freistehe nebst der Gau Versammlungen auch jene des Kreises und auch die des ganzen Ver- eines zu besuchen.
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