bei der allgemeinen Versamlung des Vereines durch das Mehr genehmiget werden müße. Außer dem soll jeder der eintreten will zwene Ritterbürtige Bürgen für sich beibringen. 23. Daß aber, insolange nicht in jedem Gaue wenigstens drei Ritter auf- genommen sind, die Aufnahme der Mitglieder den Kreisver- sammlungen heimgestellt bleiben sollen. 24. Daß so wie aller Anfang klein, und ein kleines Hauswesen mit weniger Bedürfnissen; also auch mit weniger Wirkung kann ange- fangen und bestritten werden, der Verein, bei seinem reinen, ernstlichen und thätigen Bestreben im vesten Vertrauen auf Gottes