M. 21. May. 1854. Heute sollte eine verkündigung S. E. des Erzbischofs, über die verwaltung des Kirchengutes, vor dem volke auf der kanzel verlesen werden. Gestem versammelte der Rggs Director von Constanz , eine menge B. amtmänner zu Uberlingen und sprach sich mit denselben über die, gegen dise erwartete verkündigung, des E. bischöfl: Decret zu ergreiffende maßregeln. dasselbe sei vom 5. dises und die dasselbe betreffende ministerial ver- fügung vom 18 huius. Heute, vor beginne des sonntägl: Gottes dienstes: begab sich der hiesige bezirks Amtmann, zu dem durch schlagfluss ins haus gebannten Stadtpfarrer, Decan Haim und frage in: Ob er die fragl. Bischöfl: verordnung erhalten? und ob er sie auf der Kanzel verkünden zu lassen gedenke? allerdings erwiederte der Decan."Allein die verkündung derselben "seie von der G. H. Regierung verboten," versezzte der B. Amtmann, und er müsse sich die auslieferung des fragl: aktenstüks zu seinen handen abfordern. hierauf erwiederte der Decan, daß er nicht gewillet sei das verlangte abzugeben und hierin nur der bewaffneten gewalt weichen werde; worauf der amtmann den Decan verliess; aber gleich darauf einen Gendarme in den pfarrhof schikte,
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