erbten Treu und redlichen ritterlichen Gemüths auch sorgfältigen verständigen Verrichtungen, zu Unserem sonderbaren Gnädigsten Wohlgefallen, erwiesen und geleistet haben, wie dann ihre zwey Vettern Georg Friedrich und Georg Andre sich in ihren Studiis, wie vorkombt, gar wohl anlassen und künftiger Zeit nicht weniger zu thun unterthänigst willig und eifrig erscheinen, auch ingesamt ihren ansehnlichen Tugenden und Qualitaeten nach, wohl thun können mögen und sollen. Als haben Wir zu Gnädigster Ergötzlichkeit und Erkenntniß solches wohlhergebrachten rühmlichen Verhaltens und langwierig getreuen Verdienens dieses fürtrefflichen Uhr- alten ritterlichen Geschlechts mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath und rechtem Wissen und aus selbst eigner Bewegniß denen ge- melten Georg Rudolphen, Iohann Seyfrieden, Georg Friederichen und Georg Andreen von Lasberg Gebrüdern und Vettern diese be- sondere Gnad gethan und sie in den Stand Ehr und Würde derer Freyherrn Gnädiglich gewürdiget, erhebt und gesezt, auch sambt allen ihren ehrlichen Leibserben, und derselben Erbenserben, Manns und Frauen Personen, der Schaar, Gemeinschaft und Gesell- schaft anderer Unserer und des Reichs und Unserer Königreich, Fürstenthum und Landen Freyherrn und Freyinnen zugefügt, zugesellet und vergleichet, also und dergestallt, daß sie sich Herrn und Frauen von Lasberg , auf Leützmannsdorf, und Ochsenburg Frey- Herrn und Freyinnen nennen und schreiben, auch von Uns, Unsere Nachkommen und sonst jedermmanniglich darfür geehrt, geacht, gehalten genennt, geschrieben und erkennt werden, dazu alle und jede Grad, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, Praeeminenz, Recht und Gerechtigkei- ten, in Versamlungen, Ritterspielen und Beneficien auf hohen und niedern Stiften geist- und weltlichen Lehn und Ämbtern zu empfangen und zu tragen, und sonst in allen andern Sachen Handlungen und Geschäften in besagtem Herrnstand zugelassen,