selben Erbens Erben absteigender Linie Manns und Frauen Personen ewig- lich also dafür ehren, halten, schreiben, nennen und erkennen, bey allen und jeden Ehren, Würden, Praeeminenz, Vortheil, Recht und Gerechtigkeiten, deren sich der gesamte Herrnstand und ieder insonderheit Rechts oder Gewohnheit wegen, freuen, gebrauchen und genießen auch obbeschriebenem Wappen, Praedicat und Freyheiten, gänzlich bleiben lassen, an dem allen nicht hindern oder irren noch das jemands andern Zuthun gestatten, in kein Weise noch Wege als lieb einem jeden seye, Unser und Unserer Nachkommen schwere Ungnad und Straff und dazu ein Pön, nemlich einhundert Marck. löthigen Goldes zu vermeithen, die ein jeder, so oft er freventlich hiewieder thäte Uns halb in Unsere Cammer und den andern halben Theil vielgemelden Freyherrn von Lasberg und denen, so hiewieder beleidigt wurden, unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn soll. Das meynen Wir ernstlich, dessen zu stets währender Urkund haben Wir dieses Diploma mit Unserer Hand Unterschrift bezeich- net und Unser größer Kayserl. Insigel daran hangen lassen, Geben in Unserer Kayserl. Haupt und Residenz Stadt Wien den sechzehnden Monats Novembris , Nach Christi unseres lieben Herrn und Selig- machers Gnadenreichen Geburth im sechzehnhundert vier und sech- zigsten, Unserer Reiche des Römischen im siebenden, des Hungarischen im zehnden und des Böhmischen im neunten Jahre. Leopold. HGv Pinzendorff
Ad mandatum Sacrae Caes.ae Majestatis proprium. Joh. Geörg Koch.